VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 27.12.2005 - 12 C 05.3139 - asyl.net: M8523
https://www.asyl.net/rsdb/M8523
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Kostenrecht, Kosten, Wohnheim, Nutzungsgebühren, Gebühren, Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg
Normen: VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; DVAsyl § 22; DVAsyl § 23; KG Art. 21 Abs. 1; AsylbLG § 10
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs im Wege einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 und 4 GVG zu Recht bejaht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine derartige Sonderzuweisung sieht § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG vor, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes entscheiden. Die vorliegende Streitigkeit stellt entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch keine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes dar.

Die vom Kläger angefochtenen Bescheide vom 5. und 12. April 2005 sind auf die §§ 22, 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 13. April 2004 (GVBl S. 126) gestützt worden. Durch die genannte Änderungsverordnung wurden dem dritten Abschnitt der Asyldurchführungsverordnung die Gebührenvorschriften der §§ 21 bis 27 DVAsyl angefügt, die auf Grund von Art. 21 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937) erlassen wurden. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ist somit nicht das Asylbewerberleistungsgesetz, das in § 10 AsylblG eine eigene Ermächtigungsvorschrift für den Erlass von Durchführungsbestimmungen enthält, sondern die landesrechtliche Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 KG. Eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG liegt aus diesem Grund nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine gebührenrechtliche Streitigkeit.