VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2006 - 13 K 3479/03.A - asyl.net: M8670
https://www.asyl.net/rsdb/M8670
Leitsatz:
Schlagwörter: Guinea, Glaubwürdigkeit, Rassemblement du peuple de Guinée, RPG, exilpolitische Betätigung, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, allgemeine Gefahr
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.

Die Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden ist oder ihm eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte.

Dass er im Jahre 1998 politische Verfolgung erlitten hätte oder ihm solche unmittelbar gedroht hätte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen zu den Ereignissen, die seiner Ausreise vorangegangen sein sollen, ist in weitem Umfang unsubstantiiert. Zudem finden sich gravierende Widersprüche zwischen seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2005.

Ist hiernach davon auszugehen, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist, drohen ihm auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland im Falle einer Rückkehr nach Guinea nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich in der beschriebenen Weise in Deutschland für die RPG engagiert hat, bestehen doch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen gefährdet sein könnte. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 7. April 2006 ausdrücklich bekundet, dass ihm keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der Kläger oder Personen, die sich wie der Kläger für die RPG in Deutschland betätigt hätten, bei einer Rückkehr nach Guinea Repressalien der dortigen Sicherheitskräfte ausgesetzt wären. Vergleichbare Fälle seien nicht bekannt.

Der Aufenthalt in Deutschland, die Asylantragstellung als solche und eine etwaige Abschiebung nach Guinea begründen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Betroffenen (vgl. im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 11 A 1941/01.A -, m.w.N., auch für nicht exponierte Oppositionelle).

Aus denselben Gründen hat der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 AufenthG in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung (im Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, in: NVwZ 2002, 101; Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 -, und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31) können ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die allgemeine Situation in Guinea oder die Asylantragstellung in Deutschland führen zu keiner im Rahmen dieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr (ebenso Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2004 - 10a K 2768/01.A - m.w.N.).