Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.05.2006, in dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Tübingen - Strafvollstreckungskammer - verwiesen wird, ist nach §§ 146 Abs. 1, 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 2 GKG statthaft und auch sonst zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Mit der Klage, die er ausdrücklich gegen den Leiter der Justivollzugsanstalt (JVA) Rottenburg des beklagten Landes - und nicht gegen das Regierungspräsidium Stuttgart - richtet, begehrt der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines umgestellten Klagantrags nunmehr die Feststellung, dass die in der Durchführung der Abschiebehaft vom 04.10.2005 bis zum 03.01.2006 liegende Freiheitsentziehung durch die JVA rechtswidrig war.
1. In Baden-Württemberg vollziehen die Regierungspräsidien als Vollstreckungsbehörden Abschiebungshaftbeschlüsse freilich nicht selbst in eigenen Einrichtungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG), sondern lassen die Vollziehung im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 4 - 8 LVwVfG) durch die Justizvollzugsanstalten durchführen (§ 8 Abs. 2 FEVG). Wird die Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe durch die JVA vollzogen, gelten die Vorschriften der §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - entsprechend und damit auch die Vorschriften der §§ 109 ff. StVollzG über die gerichtlichen Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen "zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs" (§ 109 Abs. 1 StVollzG), die den Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten zugewiesen und damit den Verwaltungsgerichten entzogen sind (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Spezialzuweisung der §§ 109, 110 StVollzG bezieht und beschränkt sich auf alle "spezifisch vollzugsbehördlichen Verwaltungsmaßnahmen"; zum Gebiet des Strafvollzugs gehören sie nur, wenn sie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Gefangenen aufgrund des Strafvollzugsgesetzes ausgestalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.09.2003 - 4 S 2023/03 -, Juris, m.w.N.).
2. Um eine derartige Streitigkeit gegen eine spezifisch vollzugsbehördliche Maßnahme der JVA Rottenburg nach § 8 Abs. 2 FEVG i.V.m §§ 171, 109 Abs. 1 StVollzG geht es vorliegend aber nicht. Er greift nicht die Art und Weise (das "Wie") des Vollzugs der Abschiebungshaft an, sondern stellt - dem rechtlich vorgelagert - schon das Recht der JVA zur Durchführung der Abschiebehaft im Wege der Amtshilfe überhaupt (das "Ob") in Frage, da es bereits an einem - zur Amtshilfe erst ermächtigenden - wirksamen Amtshilfeersuchen nach § 8 Abs. 2 FEVG i.V.m. § § 4 ff. LVwVfG fehle. Dieser Streit über die Berechtigung, in Amtshilfe tätig zu werden und - damit zusammenhängend - über die Rechtsnatur und die Formerfordernisse eines Amtshilfeersuchens nach § 4 Abs. 1 LVwVfG sowie über die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Regierungspräsidium als der ersuchenden und der JVA als der ersuchten Behörde (vgl. allgemein dazu § 7 Abs. 2 LVwVfG) fällt nicht unter die Sonderzuständigkeit der Strafvollstreckungskammern nach § 8 Abs. 2 i.V.m. §§ 171, 109 Abs. 1 StVollzG . Es handelt sich nicht um eine Haftvollzugsstreitigkeit im eigentlichen Sinn (Ausgestaltung des Vollzugs), sondern um eine Auseinandersetzung darüber, welche Anforderungen verwaltungsverfahrensrechtlich an die Übertragung der Durchführung des Haftvollzugs im Wege der Amtshilfe zu stellen sind. Zur Entscheidung über diesen - öffentlichrechtlichen - "Amtshilfestreit" sind die Verwaltungsgerichte berufen. Darauf, ob die Feststellungsklage des Klägers Erfolg hätte, kommt es nicht an.