VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 27.06.2006 - AN 5 K 06.30007 - asyl.net: M9098
https://www.asyl.net/rsdb/M9098
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, Unterbringung, Gemeinschaftsunterkünfte, Privatwohnung, Landesaufnahmegesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, atypischer Ausnahmefall, Krankheit
Normen: AufnG Art. 4 Abs. 1; AufnG Art. 5 Abs. 2; DVAsyl § 8 Abs. 1; DVAsyl § 8 Abs. 5; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2; AufnG § 4 Abs. 4
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides war gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 3 und 4 Satz 2 DVAsyl i.V.m. § 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylVfG ebenso wenig erforderlich wie eine Begründung. Das nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl erforderliche Einvernehmen der Ausländerbehörde liegt vor.

Der angefochtene Bescheid beruht auf Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Aufnahmegesetzes (GVBl S. 192) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 DVAsyl vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218). Das Gericht hat ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezüglich Art. 4 Abs. 1 AufnG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVGH Beschluss vom 22. Juli 2005, Az. 21 CS 05.1704 m.w.N.). Die Kläger sind keine Asylbewerber mehr, sind im Besitz von Duldungen und beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie gehören damit zu dem Personenkreis, der gemäß Art. 4 Abs. 1 AufnG in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden soll. Entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten ist der Geltungsbereich des Aufnahmegesetzes eröffnet, da die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach § 1 AsylbLG bei den Klägern vorliegen. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen, so dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG einschlägig ist. § 2 AsylbLG bestimmt, wie die Regierung von Mittelfranken zutreffend in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2006 ausgeführt hat, lediglich die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen.

Ein Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 AufnG, wonach ausnahmsweise der Verbleib in einer privaten Wohnung gestattet werden sollte, liegt nicht (mehr) vor. Aus den die Klägerin zu 4) betreffenden vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich, dass bei ihr nach der Geburt ein Herzfehler festgestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Herzfehler nach wie vor besteht, beziehungsweise aus medizinischen Gründen eine Unterbringung in einer Privatwohnung und keiner Gemeinschaftsunterkunft erforderlich ist, ergeben sich daraus nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass der in Aussicht genommene Wohnraum hinsichtlich der Größe oder sonstiger Umstände bezogen auf die Anzahl der Kläger nicht angemessen ist, liegen nicht vor. Dass mit der Umzugsaufforderung Härten insbesondere bei den Kindern verbunden sind, ist unbestritten, macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig, sondern hat sein Ursache auch darin, dass die seit langem vollziehbaren ausreisepflichtigen Kläger ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen.