EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C-4/05 - Güzeli - asyl.net: M9320
https://www.asyl.net/rsdb/M9320
Leitsatz:

Zum assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbot nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80.

Schlagwörter: D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, regulärer Arbeitsmarkt, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitnehmer, Güzeli,
Normen: ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 2 S. 2; ARB Nr. 1/80 Art. 10 Abs. 1
Auszüge:

Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist in dem Sinne auszulegen, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer auf die ihm von dieser Vorschrift verliehenen Rechte nur berufen kann, wenn seine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei einem zweiten Arbeitgeber mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung vereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um zu klären, ob dies bei einem türkischen Arbeitnehmer, der vor Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses vorgesehenen Dreijahreszeitraums den Arbeitgeber gewechselt hat, der Fall ist.

Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ist in dem Sinne auszulegen, dass Zeiträume der Unterbrechung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder langer Krankheit die Ansprüche, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund vorher zurückgelegter Beschäftigungszeiten, deren Dauer jeweils in einem der drei Gedankenstriche des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt ist, bereits erworben hat, nicht berühren.