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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - 1 B 50.06 - asyl.net: M9514
https://www.asyl.net/rsdb/M9514
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionszulassung, grundsätzliche Bedeutung, Zurückverweisung, vereinfachtes Berufungsverfahren, Entscheidungsgründe
Normen: VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 130a
Auszüge:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde rügt, dass sich das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2005 nicht nochmals der Mühe einer neuerlichen Sachprüfung unterzogen habe, sondern trotz des Widerspruchs des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden und die abweisenden Sachgründe seiner früheren - aufgehobenen - Entscheidung wortgleich übernommen habe. Die Beschwerde hält deshalb die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Gericht sich auf seine bisherigen Sacherwägungen und tatsächlichen Feststellungen im Verfahren ohne erneute Prüfung auch in seiner neuerlichen Entscheidung in der Sache beschränken kann, wenn die Sache nach erfolgreich eingelegtem Rechtsmittel vom Gericht nächster Instanz zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist und deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Denn das Berufungsgericht muss selbstverständlich nach Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht in dem weiteren Berufungsverfahren den gesamten Prozessstoff erneut prüfen und bewerten.