Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG insbesondere auch im Hinblick auf die Stelle, bei welcher persönlich zu erscheinen der Antragsteller verpflichtet worden ist, gedeckt. Der Antragsteller hat zu dem angeführten Zweck bei der ZAB der Stadt L. persönlich zu erscheinen. Diese ist zuständige (Ausländer-)Behörde im Sinne der Vorschrift. Dies folgt aus den anzuwenden den Vorschriften unmittelbar und braucht nicht über den Weg der Amtshilfe begründet zu werden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (des Landes) über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 15. Februar 2005, GV NRW 2005, 50, wird der Zentralen Ausländerbehörde - u. a. der Stadt L. - im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer die Aufgabe der Beschaffung von Passersatzpapieren übertragen, und nach § 4 ZustAVO werden Einzelheiten durch Verwaltungsvorschrift nach § 19 geregelt. Nach Nummer 1.1.1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 30. Mai 2005 - Az. 15 - 39.16.01 -1 - Ums.ZustAVO -, MBl NRW 2005, 762, ist die Zuständigkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren generell auf die ZAB übertragen, und als besondere Zuständigkeit hinsichtlich bestimmter Zielstaaten der Rückführung im Sinne der Zentralisierung der Passersatzbeschaffung ist in Anlage 1 für den - hier allein in Betracht kommenden Zielstaat Kamerun die Zuständigkeit der ZAB L. festgelegt. Wie die zuständige Ausländerbehörde die Maßnahme im Einzelnen ausgestaltet, steht im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren in ihrem Ermessen. Dabei kann sie sich geeigneter Auskunftspersonen bedienen. Dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun nicht um geeignete Auskunftspersonen handelt, macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die ZAB nach Nr. 1.1.1. des Runderlasses vom 30. Mai 2005 Ansprechpartner für die Ausländerbehörden in der Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen ist, ist davon auszugehen, dass die für die Beschaffung von Passersatzpapieren des Zielstaates Kamerun zentral zuständige ZAB L. mit der Auslandsvertretung dieses Staates Kontakt hält und - bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft - aus Interesse am Erfolg der Identifizierungsmaßnahme darauf hinwirkt, dass für die Maßnahme sachkundige Auskunftspersonen bereit gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die ZAB L. die Identifizierungsmaßnahme nicht selbst unter eigener Regie durchführt, sind nicht ersichtlich.
Die Anordnung vom 21. August 2006 ist auch dann von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gedeckt, wenn sie, wie der Antragsteller meint, im Hinblick darauf, dass das persönliche Erscheinen bei der ZAB L. nur der Identifizierung durch eine Vorsprache vor oder eine Anhörung durch Vertreter des Staates Kamerun dient, der Sache nach das persönliche Erscheinen "bei" den (in den Räumen der ZAB präsenten) Vertretern dieses Staates zum Inhalt hat. Der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ("oder bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer vermutlich besitzt") gibt im Hinblick auf den Ort, auf den sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens notwendig beziehen muss, keinen Anhalt für das Verständnis, dass das persönliche Erscheinen nur in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates angeordnet werden darf. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Durchführung von ausländerrechtlichen Maßnahmen durch die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die betreffende Auslandsvertretung (vgl. § 49 Abs. 1 AufenthG) vorzubereiten oder zu fördern, sprechen vielmehr für ein funktionales Verständnis des Begriffs der (Auslands-)Vertretung. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die "Vertretung" des betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung etwa auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume beschränkt zu sehen und Außentermine (vgl. den zugrunde liegenden Fall bei Bay.VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 - , NVwZ-Beilage I 1/2001, 4, zu § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG) vom Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen. Es spricht nichts dafür, dass Vorsprachen bei der Auslandsvertretung in den Räumen der ZAB belastendere Auswirkungen für den Ausländer mit sich bringen als Vorsprachen unmittelbar in den Diensträumen der Auslandsvertretung selbst. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Vorsprache zu wohnortnäheren Außenterminen den äußeren Umständen nach weniger belastend ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun, bei denen der Antragsteller persönlich zu erscheinen verpflichtet worden ist, oder bei der, wie die ZAB L. unter dem 17. Juli 2006 mitgeteilt hat, "Delegation aus Kamerun" und "Expertenrunde" nicht um autorisierte Vertreter des Staates Kamerun handelt, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens ergeben sich schließlich nicht aus dem unter Verweisung auf den Senatsbeschluss vom 24. März 2006 - 19 B 464/06 - in der Beschwerdebegründung gegebenen Hinweis, bei der Maßnahme handle es sich um eine zwangsweise Vorführung, für die es nach § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedürfe. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens regelt nicht die zwangsweise Vorführung, begründet vielmehr - als Grundverwaltungsakt - die konkrete Pflicht zum persönlichen Erscheinen am angegebenen Ort zur festgelegten Zeit. Dieser Verpflichtung konnte - und musste - der Antragsteller von sich aus, also ohne zwangsweise Vorführung, nachkommen. Erst wenn der betreffende Ausländer der - sofort vollziehbaren - Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht nachkommt, kann sie, wie § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich bestimmt, "zwangsweise durchgesetzt" werden. Daraus lässt sich nicht schließen, dass, wenn der Ausländer der Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt, unmittelbar das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anzuwenden ist. Satz 2 bringt lediglich zum Ausdruck, dass die zwangsweise Durchsetzung zulässig ist ("kann"). Da § 82 Abs. 4 AufenthG - vorbehaltlich des Satzes 3 - keine weiteren Vorschriften über die bei der Durchsetzung anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen enthält, gelten für die Durchsetzung die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 11. Juli 2000, a.a.O., S. 5; Bay.ObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 Z BR 1/01 -, NVwZBeilage I 9/2001, 110, jeweils zu § 70 Abs. 4 AuslG).
Die Frage nach einer erforderlichen richterlichen Entscheidung stellt sich im konkreten Fall erst, wenn die tatsächliche Freiheitsbeschränkung ansteht, es also um die Anwendung des angedrohten unmittelbaren Zwanges geht.
Hierzu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Ob für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch zwangsweise Vorführung wegen der damit verbundenen tatsächlichen Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und somit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine (vorherige) richterliche Entscheidung erforderlich ist, bestimmt sich in den Fällen des § 82 Abs. 4 AufenthG zunächst einfachgesetzlich nach dessen Satz 3; danach finden § 40 Abs. 1 sowie die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 BPolG entsprechende Anwendung. Durch diese Verweisung, die an die in § 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG normierten Eingriffsbefugnis und Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft, bestimmt das Gesetz auf der Rechtsfolgenseite Vorgaben für einzelne Fragen der Durchführung und des Umfangs der zwangsweisen Durchsetzung des persönlichen Erscheinens sowie deren gerichtlicher Überprüfung (vgl. Bay.ObLG, Beschluss vom 11. April 2001, a.a.O., zu § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG).
Nach § 40 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei, wenn eine Person aufgrund bestimmter Vorschriften des Gesetzes festgehalten wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. Folge der angeordneten entsprechenden Anwendung des § 40 Abs. 1 BPolG ist, dass die Ausländerbehörde nach dem Festhalten des Ausländers unverzüglich eine richterliche Entscheidung - des nach Absatz 2 zuständigen Amtsgerichts - über die Zulässigkeit und Fortdauer der "Freiheitsentziehung" herbeizuführen hat, wenn nicht die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des zweiten Halbsatzes vorliegen. Durch § 40 Abs. 1 BPolG ist der Richtervorbehalt einfachgesetzlich für bestimmte Sachverhalte angeordnet worden unabhängig davon, ob es sich bei der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit etwa durch zwangsweise Vorführung um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG oder lediglich um eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG handelt.
Soweit der einfachgesetzliche Richtervorbehalt greift, kommt es auf die am verfassungsrechtlichen Mindeststandard ausgerichtete Definition der Freiheitsentziehung in Abgrenzung zur Freiheitsbeschränkung nicht an. Es ist Sache des Gesetzgebers, den Richtervorbehalt umfassender anzuordnen als von Art. 104 Abs. 2 GG gefordert (vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104 Rdnr. 22; Melchior, ZAR 2000, 110, 111), mag auch der Gesetzgeber (subjektiv) an diese Unterscheidung angeknüpft haben (vgl. BT-Drs. 12/7562, S. 54, 70 (Begründung zum Gesetzentwurf für das Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz)).
Die Pflicht der Ausländerbehörde, beim Festhalten des betreffenden Ausländers unverzüglich die richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich wäre. Zweck der Ausnahmebestimmung ist es zu verhindern, dass die Freiheitsbeschränkung allein durch die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung über den durch den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten Zeitraum hinaus fortdauert. Dies erfordert einen prognostischen Zeitvergleich durch die Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, NJW 2002, 3161, 3162, zu § 19 Abs. 1 Satz 2 NdsGefAG).
Bei diesem Vergleich ist in Fällen der vorliegenden Art der möglichst wirklichkeitsnah abgeschätzte Zeitaufwand, der vom Beginn der Maßnahme (Festhalten) für die Fahrt zur ZAB, die Vorsprache bei der ZAB und je nach vorheriger Abstimmung der geplanten Abläufe für etwaige Wartezeiten voraussichtlich entstehen wird, dem Zeitaufwand gegenüber zu stellen, der für die Herbeiführung der Entscheidung des zuständigen erreichbaren Amtsrichters nach Maßgabe des Verfahrens nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (erfahrungsgemäß) zu erwarten ist, wobei auch die §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 FrhEntzG zu beachten sind.
Über § 40 Abs. 1 BPolG hinaus wäre - gerade mit Blick auf vorab geplante und der Ausländerbehörde rechtzeitig mitgeteilte Vorführungstermine bei der ZAB - eine vorherige richterliche Anordnung prinzipiell stets erforderlich, wenn es sich bei der zwangsweisen Vorführung im Sinne von § 82 Abs. 4 AufenthG um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG handelte. Das ist bei einer Vorführung ohne Ingewahrsamnahme oder Einschließen in einen eng umgrenzten Raum nicht der Fall. In nach der Intensität des Eingriffs vorzunehmender Abgrenzung zur Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG, die gegeben ist, wenn eine Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, einen tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, liegt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG nur vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben ist (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002, a.a.O., S. 3161).
Danach sind Einsperrung und Einschließung in einem eng umgrenzten räumlichen Bereich grundsätzlich als Freiheitsentziehung anzusehen. Demgegenüber ist nicht jede Zwangsmaßnahme, die die körperliche Bewegungsfreiheit vorübergehend einschränkt, zu den intensiven Freiheitsbeschränkungen zu rechnen, die als Freiheitsentziehung den besonderen Schutz des Art. 104 Abs. 2 GG auslösen. Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges gegen eine Person zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der Betroffene (ohnehin) rechtlich verpflichtet ist, ist - wie bei einer Abschiebung - nicht schon wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendig Freiheitsentziehung.