OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2006 - 1 LB 122/05 - asyl.net: M9795
https://www.asyl.net/rsdb/M9795
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Baath, Machtwechsel, Schiiten, Ermessen, Altfälle, Zuwanderungsgesetz, Anwendungszeitpunkt, Beurteilungszeitpunkt, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Terrorismus, Sicherheitslage, Versorgungslage, Erlasslage, Abschiebungsstopp
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Senat hält die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet.

2.1 Die Entscheidung der Beklagten in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 21. Mai 2004 - Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. AuslG a. F. (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) - ist rechtmäßig.

2.1.1 Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 2005 - 1 LB 117/05 - zu den - auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen - rechtlichen Anforderungen an den Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG a. F. fletzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) und zu den tatsächlichen Verhältnissen im Irak, soweit sie für die durch eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung geschützten Rechtsgüter bedeutsam sind, ausführlich Stellung genommen; in dem Urteil heißt es: ...

2.1.2 Im Fall des Klägers ergeben sich - individuell - keinerlei Ansatzpunkte für eine abweichende Beurteilung. Er kehrt als arabischer Schiit in den Irak zurück und trifft dort auf eine Regierung, an der schiitische Politiker maßgeblich beteiligt sind (s. Lagebericht des AA vom 24.11.2005, zu I.2). Ein Grund dafür, dass er im Irak überhaupt in das "Blickfeld" der Sicherheitskräfte oder bestimmter, gerade ihn gefährdender nichtstaatlicher Akteure geraten könnte, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

2.1.5 Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, a.a.O.) ist im Zusammenhang mit dem angefochtenen Widerruf nicht erforderlich. Die genannte (neue) Bestimmung ist erst am 01. Januar 2005 in Kraft getreten. Das Zuwanderungsgesetz enthält insoweit keine Überleitungs- oder Rückwirkungsbestimmungen (vgl. § 87 Abs. 1, § 87 b AsylVfG). Die in § 73 Abs. 2 a Satz 1 bestimmte Drei-Jahres-Frist kann somit erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Das Bundesamt hatte das im Zeitpunkt seiner Entscheidung - 21. Mai 2004 - geltende Verfahrensrecht, nämlich § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F., anzuwenden und - demgemäß - ohne Ermessensausübung zu entscheiden (so auch BayVGH, Beschl. v. vom 25. Apr. 2005, 21 ZB 05.30260, Juris, OVG Münster, Beschl. v. 30. Mai 2005, 9 A 1851/05.A, Juris und vom 14.04.2005, 13 A 654/05.A, AuAS 2005, 175/176; VGH Kassel, Beschl. vom 17.05.2005, 7 ZU 34105/05.A, AuAS2005, 152/153).

2.2.2 Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht ebenfalls nicht (vgl. dazu bereits Beschl. des Senats v. 12.07.2006, 1 LB 104/05).

2.2.2.2 Der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wäre - in verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift - nur dann nicht gesperrt, wenn eine derart extreme Gefahrenlage bestünde, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.), m. a. W., wenn eine mit dem Verfassungsrecht (Art. 1 und 2 GG) unvereinbare Abschiebung drohte.

Eine (derart) extreme Gefahrenlage, die den Kläger individuell und konkret bedroht und deshalb im vorliegenden Fall eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG begründen könnte, liegt nicht vor.

Anzumerken bleibt, dass dem Kläger - derzeit - ein dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichwertiger Schutz vor einer Abschiebung anderweitig durch den Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 30. Juni 2005 (IV 605-21229.233.20-7) vermittelt wird (vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss v. 28.08.2003, 1 B 192.03, Buchholz 402.240, § 54 AusIG Nr. 7; Urt v. 12.07.2001, 1 C 2.01 , DVBl. 2001, 1531). Aufgrund der Beschlüsse der Innenministerkonferenzen (zuletzt) vom 19. November 2004 (zu TOP 3, Ziff. 2) und vom 24. Juni 2005 erfolgen derzeit keine Rückführungen in den Irak.