BAMF

Merkliste
Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 28.03.2007 - 2556708-423 - asyl.net: M9951
https://www.asyl.net/rsdb/m9951
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Frauen, Flüchtlingsfrauen, alleinstehende Frauen, Situation bei Rückkehr, Versorgungslage, Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die für den Folgeantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerinnen günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan auszugehen ist.

Vorliegend ist eine erheblich individuelle und konkrete Gefahrenlage gegeben. Die Antragstellerinnen wären als allein stehende Frauen bei Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, ihr Existenzminimum zu sichern. Sie haben nicht die Möglichkeit, in einen Familienverband zurückzukehren.

Sie gehören zu den Personen, die auf Grund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig sind, wie etwa allein stehende Frauen, Kranke, Behinderte, ältere Personen, oder Minderjährige (vgl. UNHCR: Update an the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration vom Juni 2005).