Aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige, bei denen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt, sind im Großraum Colombo vor politischer Verfolgung weiterhin hinreichend sicher; ihnen drohen dort auch keine anderen unzumutbaren Nachteile (Bestätigung des Urteils des Senats vom 20.03.1998 - A 16 S 60/97 -). (amtlicher Leitsatz)
Aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige, bei denen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt, sind im Großraum Colombo vor politischer Verfolgung weiterhin hinreichend sicher; ihnen drohen dort auch keine anderen unzumutbaren Nachteile (Bestätigung des Urteils des Senats vom 20.03.1998 - A 16 S 60/97 -). (amtlicher Leitsatz)