OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.1999 - Az. unbekannt - asyl.net: R3697
https://www.asyl.net/rsdb/R3697
Leitsatz:

1. Syrische Staatsangehörige yezidischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Nordwesten Syriens ( Afrin- Gebiet, Aleppo ) wurden im September 1994 und August 1995 und werden derzeit in Syrien nicht als Gruppe verfolgt.

2. Es gibt in Syrien keine generelle Praxis der Sippenhaft. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen nur nahen Angehörigen solcher Personen, die als gefährliche Regimegegner eingestuft werden.

3. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden.

(amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Nord-West-Syrien, Kurden, Jesiden, Flugblätter, Sippenhaft, Glaubwürdigkeit, Religiös motivierte Verfolgung, Gruppenverfolgung, Mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsdichte, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

1. Syrische Staatsangehörige yezidischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Nordwesten Syriens ( Afrin- Gebiet, Aleppo ) wurden im September 1994 und August 1995 und werden derzeit in Syrien nicht als Gruppe verfolgt.

2. Es gibt in Syrien keine generelle Praxis der Sippenhaft. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen nur nahen Angehörigen solcher Personen, die als gefährliche Regimegegner eingestuft werden.

3. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden.

(amtliche Leitsätze)