BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 - asyl.net: R4587
https://www.asyl.net/rsdb/R4587
Leitsatz:

Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wiederaufgreifen. (Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Jesiden, Minderjährige, Krankheit, Asthma bronchiale, Situation bei Rückkehr, Medizinische Versorgung, Behandlungskosten, Reisefähigkeit, Duldung, Humanitäre Gründe, Abschiebungshindernis, Folgeantrag, Prüfungskompetenz, Bundesamt, Ausländerbehörde, Bindungswirkung, Urteil, Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S.1; AuslG § 55 Abs. 3; AuslG § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1
Auszüge:

Der Kläger beruft sich darauf, daß seine Abschiebung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt werden müsse; das Ermessen der Ausländerbehörde sei in diesem Sinne eingeschränkt. Die von ihm behauptete, vom Berufungsgericht nicht festgestellte Gefahr einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr kann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Aufgrund der - verwaltungsgerichtlich rechtskräftig bestätigten - Entscheidung des Bundesamtes steht aber für die Ausländerbehörde bindend fest, daß die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Diese Entscheidung ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich. Wenn und solange die Entscheidung des Bundesamtes wirksam ist, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben sind, darf deswegen die Ausländerbehörde nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer wie hier die ihm nach seinem Vorbringen drohende Gefahr nicht im Asylverfahren geltend gemacht hat, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß insoweit unterblieben ist und das Bundesamt ein Folgeverfahren wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG abgelehnt hat. Die Bindung der Ausländerbehörde hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt sich im einzelnen befaßt hat. Folglich geht auch nicht etwa die Prüfungskompetenz auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem Bundesamt unbekannt geblieben sind.

Muß die Ausländerbehörde danach von dem Fehlen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgehen, verbietet sich zugleich die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unter dem vorgetragenen Gesichtspunkt. Die Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes, die andere Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere die nach den Absätzen 1 und 4 einschließt, führt nicht zu einem mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Ergebnis. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG, das jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet, gibt nichts für die Frage her, welche Behörde bei ehemaligen Asylbewerbern zur Prüfung und Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zuständig ist. Wenn - wie die Revision geltend macht, der erkennende Senat aber nicht zu prüfen braucht - trotz der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wegen der behaupteten dringenden Gesundheits- und Lebensgefahr die Gewährung von Abschiebungsschutz grundrechtlich geboten sein sollte, hätte dem das Bundesamt Rechnung zu tragen, und zwar gegebenfalls durch Wiederaufgreifen des die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffenden Verfahrensteils außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Diese durch § 51 Abs. 5 VwVfG gesetzlich anerkannte, grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit wird nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylVfG ausgeschlossen, denn sie bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht auch auf erneute Anträge, ein Abschiebungshindernis festzustellen.

Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes entgegen, so daß dahinstehen kann, welche Bedeutung für die materielle Rechtskraftwirkung dem Umstand zukommt, daß eine Prüfung des vom Kläger in Anspruch genommenen Abschiebungshindernisses gar nicht stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, daß der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Da - wie erwähnt - § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG das Bundesamt zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung ermächtigt, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte, die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG also keine Anwendung findet, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vorgehen.