Ein dem Antrag auf Zulassung der Berufung stattgebender Beschluß ist für das erkennende
Gericht bindend und einer Abänderung im Wege richterlicher Selbstkontrolle oder aufgrund eines
"außerordentlichen Rechtsbehelfs" nicht zugänglich. (amtlicher Leitsatz)
Ein dem Antrag auf Zulassung der Berufung stattgebender Beschluß ist für das erkennende
Gericht bindend und einer Abänderung im Wege richterlicher Selbstkontrolle oder aufgrund eines
"außerordentlichen Rechtsbehelfs" nicht zugänglich. (amtlicher Leitsatz)