Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo steht wegen der militärischen Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN-Zivilverwaltung in diesem Landesteil, der staatsrechtlich noch zu Rest-Jugoslawien gehört, eine inländische Fluchtalternative offen (Anschluß an Senatsurteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96-).
Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo steht wegen der militärischen Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN-Zivilverwaltung in diesem Landesteil, der staatsrechtlich noch zu Rest-Jugoslawien gehört, eine inländische Fluchtalternative offen (Anschluß an Senatsurteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96-).