OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 17.02.2000 - 3 KO 948/96 - asyl.net: R6918
https://www.asyl.net/rsdb/R6918
Leitsatz:

Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo steht wegen der militärischen Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN-Zivilverwaltung in diesem Landesteil, der staatsrechtlich noch zu Rest-Jugoslawien gehört, eine inländische Fluchtalternative offen (Anschluß an Senatsurteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96-).

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Politische Entwicklung, UNMIK, KFOR-Truppen, Gruppenverfolgung, Abschiebungsschutz, Berufung, Bundesbeauftragter, Berufungsumfang, Auslegung, Klagebefugnis, Interne Fluchtalternative, Verfolgungssicherheit, Existenzminimum, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme Gefahrenlage, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Reisewege
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 50 Abs. 2; AsylVfG § 6 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo steht wegen der militärischen Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN-Zivilverwaltung in diesem Landesteil, der staatsrechtlich noch zu Rest-Jugoslawien gehört, eine inländische Fluchtalternative offen (Anschluß an Senatsurteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96-).