1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisquellen an seiner Auffassung fest, dass die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige im Hinblick auf ihr Heimatland keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung nach sich ziehen und somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96-, vom 5.12.1996 - A 13 S 2453/96 - und vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -).
2. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Landes ist das Regime des Präsidenten Eyadéma zur Aufrechterhaltung der eigenen Herrschaft auf die Wiederaufnahme der Unterstützungszahlungen durch die Staaten der Europäischen Union angewiesen. Auch aus Rücksicht auf die angestrebte Verbesserung der politischen Beziehungen zu den potentiellen westlichen Geberländern geht das Regime grundsätzlich nicht gegen aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Togoer vor, die sich exilpolitisch betätigt haben (im Anschluss an die Senatsurteile v. 5.12.1996 a.a.O. und v. 27.11.1998 a.a.O.).
Verfolgungsmaßnahmen von togoischen Sicherheitskräften sind jedoch dann beachtlich wahrscheinlich, wenn durch die exilpolitische Betätigung der Herrschaftsanspruch des Präsidenten Eyadéma gefährdet wird.
3. Trotz der besonderen Empfindlichkeit des Präsidenten Eyadéma bei Beeinträchtigungen seines unmittelbaren persönlichen Bereichs begründet eine nur geringfügige Beteiligung eines Togoers anläßlich des Besuchs von Eyadéma (...) in Kombination mit einer ebenfalls geringfügigen exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Togoers bei seiner Rückkehr. (amtliche Leitsätze)
1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisquellen an seiner Auffassung fest, dass die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige im Hinblick auf ihr Heimatland keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung nach sich ziehen und somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96-, vom 5.12.1996 - A 13 S 2453/96 - und vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -).
2. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Landes ist das Regime des Präsidenten Eyadéma zur Aufrechterhaltung der eigenen Herrschaft auf die Wiederaufnahme der Unterstützungszahlungen durch die Staaten der Europäischen Union angewiesen. Auch aus Rücksicht auf die angestrebte Verbesserung der politischen Beziehungen zu den potentiellen westlichen Geberländern geht das Regime grundsätzlich nicht gegen aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Togoer vor, die sich exilpolitisch betätigt haben (im Anschluss an die Senatsurteile v. 5.12.1996 a.a.O. und v. 27.11.1998 a.a.O.).
Verfolgungsmaßnahmen von togoischen Sicherheitskräften sind jedoch dann beachtlich wahrscheinlich, wenn durch die exilpolitische Betätigung der Herrschaftsanspruch des Präsidenten Eyadéma gefährdet wird.
3. Trotz der besonderen Empfindlichkeit des Präsidenten Eyadéma bei Beeinträchtigungen seines unmittelbaren persönlichen Bereichs begründet eine nur geringfügige Beteiligung eines Togoers anläßlich des Besuchs von Eyadéma (...) in Kombination mit einer ebenfalls geringfügigen exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Togoers bei seiner Rückkehr. (amtliche Leitsätze)
Stehen somit der oben dargestellten erheblichen Zahl von Abschiebungen togoischer Staatsangehöriger aus Deutschland (und aus dem übrigen Westeuropa) in den Jahren 1993 bis 2000 keine hinreichend verifizierten Referenzfälle gegenüber, in denen es zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Abgeschobenen gekommen ist, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass nach Togo abgeschobene Asylbewerber allein wegen der Asylantragstellung und ihres längeren Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen - insbesondere einer menschenrechtswidrigen Behandlung - ausgesetzt sein werden, nicht ausgegangen werden. Hiergegen wird eingewendet, die Natur des togoischen Willkürregimes, das durch eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet ist, führe dazu, dass Verfolgungsmaßnahmen gegenüber abgeschobenen Asylbewerbern weithin "im Dunkeln" blieben. Der Umstand, dass es keine durch eine zweite unabhängige Quelle verifizierten Referenzfälle gebe, spreche daher nicht dagegen, dass eine derartige Verfolgungsgefahr dennoch beachtlich wahrscheinlich sei (Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. a.a.O., Juli 1998, S.20-23).
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass in Togo weiterhin rechtsstaats- und menschenrechtswidrige Verhältnisse herrschen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.2.1999, vom 3.1. und vom 15.11.2000). Wie sich aus diesen Lageberichten des Auswärtigen Amtes entnehmen lässt, sind die nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, wie z.B. amnesty international, CDPA, ACAT oder die neu zugelassene ATDPDH, insbesondere im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Berichts von amnesty international vom Mai 1999 "Togo - Staatlicher Terror" Repressionsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt. So sind z.B. Mitglieder der genannten Organisationen wegen des Vorwurfs, amnesty international falsche Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Togo weiter gegeben zu haben, verhaftet worden. Ferner sind Mitglieder der Organisationen wegen ihrer Tätigkeit für diese ständiger Überwachung durch togoische Stellen ausgesetzt (vgl. amnesty international, Auskünfte vom 11.10.1999 an das OVG Hamburg und vom 15.8.2000 an das VG Schleswig).
Trotz dieser Beeinträchtigung der Arbeit von nichtstaatlichen Menschenrechtsvereinigungen erscheint es angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in Togo sehr unwahrscheinlich, dass eine Verfolgung von aus Europa abgeschobenen Asylbewerbern in der Weise verborgen werden kann, dass trotz einer nennenswerten Anzahl von Referenzfällen keiner von einer unabhängigen Stelle bestätigt werden kann. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass togoische Asylbewerber und Exilorganisationen in aller Regel von der Abschiebung ihrer Mitbürger - zum Teil auch Freunde - erfahren und deren weiteres Schicksal über briefliche und telefonische Kontakte zu ihren Familien und Freunden in Togo interessiert weiter verfolgen. Zudem bestehen in Togo zahlreiche politisch auch aktive Oppositionsparteien, die ebenfalls die Einhaltung der Menschenrechte in Togo beobachten. Große Bedeutung kommt ferner der Tatsache zu, dass es in Togo nach wie vor eine kritische Berichterstattung durch die nicht dem Staatspräsidenten und der Regierungspartei RPT zuzurechnenden Medien gibt. Zwar werden auch nach den neueren Auskünften Journalisten wegen ihrer kritischen Schilderung der Verhältnisse in Togo bedroht (zur Einschränkung der Pressefreiheit im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 21.6.1998, Auskunft von amnesty international vom 25.11.1998 an das VG Aachen; zur Vorgehensweise der togoischen Regierung gegenüber der Presse entsprechend der allgemeinen politischen Entwicklung, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.11.2000, S. 9 f.). Dennoch ist die Presse in ihrer Kritik gegenüber dem Präsidenten und der Regierung sehr offen geblieben. Über möglicherweise von Sicherheitskräften begangene Menschenrechtsverletzungen wird zumindest zögerlich berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000). Gerade auf diese Informationsquellen - lokale Menschenrechtsgruppen, Oppositionskreise und Presseorgane - stützen sich die Berichte und Schlussfolgerungen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lageberichte vom 3.1. und vom 15.11.2000). Wie gerade der oben ausführlich dargestellte Fall des Ouro Akpo Djery belegt, bemüht sich die Deutsche Botschaft in Lome vor Ort um Informationen über das Schicksal von bestimmten Rückkehrern und nimmt hierzu Kontakt mit dem Betroffenen, dem Rechtsanwalt, Verwandten oder auch in Togo tätigen Menschenrechtsorganisationen auf. Diese Umstände begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass etwaige Fälle der Verfolgung abgeschobener Asylbewerber nicht so vollständig hätten verborgen bleiben können, dass eine Verifizierung durch eine zweite Quelle nicht möglich wäre.