VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 23.04.2007 - 10 K 2565/06.A - asyl.net: M10469
https://www.asyl.net/rsdb/M10469
Leitsatz:

er Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 1500 Euro (entgegen BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 27).

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung
Normen: RVG § 30 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

er Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 1500 Euro (entgegen BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 27).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Gegenstandswert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt. Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,- EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,- EUR. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,- EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG vor, sodass der Gegenstandswert auf 1.500,- EUR festzusetzen ist. Der Wortlaut des § 30 RVG ist eindeutig und nicht der Auslegung fähig. Aus diesem Grund vermag sich das erkennende Gericht nicht der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03) anzuschließen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -).