VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 02.04.2008 - 7 G 1980/07 (3) - asyl.net: M13420
https://www.asyl.net/rsdb/M13420
Leitsatz:

§ 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt es nicht ausreichen, dass der Ausländer als Minderjähriger eingereist ist und sich mindestens sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat; er muss diese sechs Jahre lang unbegleiteter Minderjähriger gewesen sein.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Visumsverfahren, Altfallregelung, unbegleitete Minderjährige, Aufenthaltsdauer
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 104a Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG demjenigen Ausländern erteilt werden, der sich als unbegleiteter Minderjähriger zum Stichtag 01.07.2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies trifft für den Antragsteller nicht zu, da er zwar als Minderjähriger einreiste, aber nicht mindestens sechs Jahre vor dem genannten Stichtag unbegleitet minderjährig war, sondern bereits am 22.12.2000 volljährig wurde. Nach Ansicht der Kammer lässt es § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausreichen, dass der Ausländer als Minderjähriger eingereist ist und sich mindestens sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat; er muss diese sechs Jahre lang unbegleiteter Minderjähriger gewesen sein (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5065, S. 202; Bundesministerium des Innern, Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, Teil I, Abschn. L I Nr. 11; a. A. wohl Funke-Kaiser, a.a.O., II - § 104a Rdnr. 28). Für Ausländer, die zum Stichtag nicht "seit" sechs Jahren als unbegleitete Minderjährige in Deutschland waren, gilt § 104a Abs. 1 AufenthG. Hiernach müsste der Antragsteller zum Stichtag 01.07.2007 jedoch acht Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sein; da er am 04.11.1999 einreiste, erfüllt er diese Voraussetzung nicht.