OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2008 - 18 A 1489/08 - asyl.net: M13707
https://www.asyl.net/rsdb/M13707
Leitsatz:

Auch wenn das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht im Asylverfahren wegen gleichwertigen Abschiebungsschutzes nicht geprüft haben, ob eine extreme Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, ist die Ausländerbehörde an die Feststellung, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt, gebunden.

 

Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Ausländerbehörde, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Prüfungskompetenz, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, abgelehnte Asylbewerber, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, allgemeine Gefahr, Abschiebungsstopp
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 42
Auszüge:

Auch wenn das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht im Asylverfahren wegen gleichwertigen Abschiebungsschutzes nicht geprüft haben, ob eine extreme Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, ist die Ausländerbehörde an die Feststellung, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt, gebunden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2008 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

Die entscheidungstragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, unterliegen keinen - hier nur in Betracht kommenden - ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der ihm infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 51 Abs. 1 AuslG 1990, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen der derzeitigen Verhältnisse im Irak auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beruft.

Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Beklagten im Falle des Klägers verwehrt, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu prüfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Mai 2006, mit dem die Flüchtlingseigenschaft des Klägers widerrufen wurde, festgestellt, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Für einen derartigen Fall ist es in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass aufgrund der in § 24 Abs. 2 und § 42 AsylVfG vorgegebenen strikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde Rechtsschutz grundsätzlich ausschließlich gegenüber dem Bundesamt in Betracht kommt und demzufolge insoweit aus gesetzessystematischen Gründen prinzipiell zugleich die Befugnis der Ausländerbehörde zu Entscheidungen entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - und vom 14. September 2005 - 18 B 1424/05 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Daran hat für Fälle der vorliegenden Art nichts geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, eine Prüfungskompetenz der Ausländerbehörden könne bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 = InfAuslR 2007, 4).

Ein solcher Sachverhalt liegt hier zwar vor.

Indessen ist nicht erkennbar, warum in derartigen Fällen eine Durchbrechung der durch § 24 Abs. 2 und § 42 AsylVfG gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsaufteilung erforderlich ist. Sofern mit dem in Bestandskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes eine in seine Zuständigkeit fallende Entscheidung bisher nicht getroffen worden ist, muss es sie - gegebenenfalls auf Antrag des Ausländers - nachholen. Vergleichbares hat der Senat bereits zur asylrechtlichen Abschiebungsandrohung in einem Fall entschieden, bei dem das Bundesamt vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen und mit der bestandskräftigen Ablehnung eines Asylantrags nach § 26 a AsylVfG eine letztlich nicht vollstreckbare Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erlassen hatte. Für die daraufhin von der Ausländerbehörde erlassene Abschiebungsandrohung fehlte jener die sachliche Zuständigkeit, die beim Bundesamt verblieben war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -, AuAS 2000, 256 = NVwZ-Beil. I 2001, 32 = EZAR 210 Nr. 15).

Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen der vorliegenden Art etwas anderes gelten soll. Auch hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Zusammenhang mit einem Asylverfahren gilt, dass nur bei der aufgezeigten Abgrenzung der Zuständigkeit sichergestellt ist, dass grundsätzlich allein in einem Verfahren, und zwar vor dem hierfür sachlich und personell besonders ausgestatteten Bundesamt eine umfassende Prüfung zu diesem Abschiebungsverbot erfolgt. Ein solches Erfordernis ergibt sich seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 zudem aus den einerseits für Abschiebungsverbote und andererseits für Duldungen geltenden unterschiedlichen Rechtsfolgen und dem daran anknüpfenden Rechtsschutzinteresse des Ausländers an einer alles umfassenden Sachentscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren. Denn während der Schutzstatus nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG regelmäßig zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt (§ 25 Abs. 3 AufenthG), bewirken Abschiebestopp-Erlasse und Duldungen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG nur die Aussetzung der Abschiebung.

Der Ausländer erfährt hierdurch keine Rechtsnachteile für den Fall, dass das Bundesamt die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nicht geprüft haben sollte. Namentlich hat er die Möglichkeit, beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu beantragen (sogenanntes Folgeschutzgesuch) und damit eine erneute Entscheidung des Bundesamtes nach § 60 Abs. 7 AufenthG herbeizuführen (vgl. erneut Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - und vom 14. September 2005 - 18 B 1424/05 -).

Dem Vorstehenden entsprechend ist inzwischen auch in der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 42.07, 10 C 43.07, 10 C 44.07, 10 C 45.07 -, zitiert nach Pressemitteilung des BVerwG vom 8. Juli 2008, www.bverwg.de) geklärt, dass bei Vorliegen eines Abschiebestopp-Erlasses nicht von der Prüfung abgesehen werden darf, ob sich allgemeine Gefahren im Herkunftsland zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), der in § 60 Abs. 7 AufenthG umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drucksache 16/5065, S 154, 186).