VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 08.01.2009 - W 3 K 07.30184 - asyl.net: M15020
https://www.asyl.net/rsdb/M15020
Leitsatz:

Der Ausschluss subjektiver Nachfluchtgründe gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

 

Schlagwörter: Folgeantrag, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, Verfassungsmäßigkeit, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2
Auszüge:

Der Ausschluss subjektiver Nachfluchtgründe gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des sog. kleinen Asyls i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG steht durchgreifend § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Die erkennende Kammer folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung und Bewertung des § 28 Abs. 2 AsylVfG. Nach Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 05.03.2007 Nr. 2 B 06.31019) soll durch die Norm der bislang bestehenden Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. BT-Drs. 15/420, Seite 110; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 05.01.2006 Nr. 6 A 10761/05). Dem folgt offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Pressemitteilung zum Urteil vom 18.12.2008 Nr. 10 C 27.07, herausgegeben am 19.12.2008). § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt für den vom Kläger gestellten Asylantrag schon deshalb, weil er auch nach unanfechtbarer Ablehnung des vorgehenden Asylantrags entstandene Umstände (herausgehobene exilpolitische Betätigung) gestützt ist (und auch sein musste, um die Hürden des § 71 Abs. 1 AsylVfG zu nehmen, gegen die auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu erinnern ist; vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, 6 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005). Die Vorschrift steht nicht in Widerspruch zur Asylrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zu alledem BayVGH, a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht teilt im Übrigen mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof die in der amtlichen Begründung (BT-Drs., a.a.O.) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass es weder Verfassungsrecht noch Völkervertragsrecht gebietet, diesen Schutz durch die Verleihung eines (besonderen) Flüchtlingsstatus zu gewähren, weil und solange der Ausländer durch die Vorschriften des § 60 Abs. 2 ff. AufenthG vor Abschiebung angemessen geschützt ist. Die gleiche Intention ist auch der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 18.12.2008 Nr. 10 C 27.07 zu entnehmen.

Auch vorrangiges Gemeinschaftsrecht erfordert keine völlige Gleichstellung aller schutzbedürftigen Ausländer. § 28 Abs. 2 AsylVfG steht auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang (Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O.).

Die insbesondere von Teilen der Literatur dagegen vorgebrachten Bedenken (vgl. zusammenfassend HK-AuslR/Fränkel; vgl. auch Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2008, Rd.Nrn. 167 ff. zu § 28) teilt die erkennende Kammer nicht. Mag die Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG von ihrem Wortlaut her als problematisch angesehen werden, stellt sich der Sinn der Regelung unter Berücksichtigung ihrer gesetzessystematischen Einordnung als Abs. 2 des § 28 AsylVfG und der Begründung, die die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren dazu gegeben hat (vgl. BT-Drs. a.a.O.) als eindeutig dar (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 12.07.2005 Nr. 8 A 780/04 A; vgl. auch Hailbronner, Die Qualifikationsrichtlinie und ihre Umsetzung im deutschen Ausländerrecht, ZAR 08, 265).

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom Regelausschluss des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu. Die Nachfluchtaktivitäten des Klägers stellen sich – wie dargelegt – gerade nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung dar (vgl. Nieders. OVG, U.v. 07.07.2008 Nr. 9 LB 52/06, OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., m.w.N.). Da dem Kläger Abschiebungsschutz wegen seiner nach Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgenommenen, herausgehobenen exilpolitischen Aktivitäten mit der Folge gewährt wurde, dass er nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, spielt es für die hier zu treffende Entscheidung auch keine Rolle, ob und inwieweit sich die Sicherheitslage für in ihren Heimatstaat zurückkehrende Äthiopier verschlechtert hat, die keine solche herausragende Betätigung vorweisen können. Gerade Fälle wie den des Klägers haben den Gesetzgeber zur Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG veranlasst. [...]