VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2009 - A 11 K 426/09 - asyl.net: M15148
https://www.asyl.net/rsdb/M15148
Leitsatz:

1. Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 3309 erfasst solche gerichtlichen Verfahren, in denen nicht mehr die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts überprüft wird, sondern lediglich dessen Vollziehung oder Vollstreckung. Ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch die Überprüfung eines Grundverwaltungsakts, der zugleich mit einem Vollstreckungsakt verbunden ist, findet RVG VV-Nr. 3309 keine Anwendung.

2. Für das Betreiben eines gegen eine Abschiebungsandrohung gerichteten asylrechtlichen Eilverfahrens steht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Gebühr nach RVG VV-Nr. 3100 zu.

 

Schlagwörter: D (A), Kostenrecht, Gebühren, Verfahrensgebühr, Zwangsvollstreckung, Abschiebungsandrohung, Asylantrag, offensichtlich unbegründet, Rechtsweggarantie
Normen: RVG VV-Nr. 3309; RVG VV-Nr. 3100; VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 30; GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

1. Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 3309 erfasst solche gerichtlichen Verfahren, in denen nicht mehr die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts überprüft wird, sondern lediglich dessen Vollziehung oder Vollstreckung. Ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch die Überprüfung eines Grundverwaltungsakts, der zugleich mit einem Vollstreckungsakt verbunden ist, findet RVG VV-Nr. 3309 keine Anwendung.

2. Für das Betreiben eines gegen eine Abschiebungsandrohung gerichteten asylrechtlichen Eilverfahrens steht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Gebühr nach RVG VV-Nr. 3100 zu.

(Amtliche Leitsätze)

 

[...]

Der nach § 165, § 151 VwGO zulässige und auch sonst statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts ist in seinem Beschluss vom 20.11.2008 zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren gemäß RVG VV-Nr. 3309 lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3/10 der in § 13 RVG bestimmten Gebühr zustehe. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat vielmehr - wie beantragt - Anspruch auf die Verfahrensgebühr gemäß RVG VV-Nr. 3100.

Nach Vorbemerkung 3.3.3 von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Anlage 1 RVG gilt der Unterabschnitt 3 mit Nr. 3309 auch für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs). Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 3309 erfasst damit solche gerichtlichen Verfahren, in denen nicht mehr die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überprüft wird, sondern lediglich dessen Vollziehung oder Vollstreckung. Auch wenn diese Vollstreckungsakte wiederum mit Widerspruch/Anfechtungsklage anfechtbar sind, werden sie gebührenrechtlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugeordnet. Der Grund für den niedrigen Gebührensatz von 0,3 liegt darin, dass die Nachprüfung des Gerichts sich auf die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahme beschränkt, während die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht geprüft wird (vgl. Hk-RVG/Gierl, 3. Aufl. Nr. 3309 VV RdNr. 19; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 3 RdNr. 30). Nach dem Sinn und Zweck von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Anlage 1 RVG fällt der Gebührensatz von 0,3 nach Nr. 3309 somit nur an, wenn es sich bei dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt; der Anwendungsbereich von RVG VV-Nr. 3309 erfasst folglich nicht die gerichtliche Überprüfung eines Grundverwaltungsaktes, der zugleich mit einem Vollstreckungsakt verbunden ist (vgl. Hk-RVG/Gierl a.a.O. RdNr. 20).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte mit Bescheid vom 09.06.2008 den Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zusätzlich der Antragstellerin mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Antragstellerin wandte sich mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.06.2008 enthaltene Abschiebungsandrohung. Zwar handelt es sich bei der Abschiebungsandrohung um einen Akt der Zwangsvollstreckung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.02.1996 - 1 S 3415/95 = NVwZ-RR 1997, 261). Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 = BVerfGE 94, 166). Dementsprechend wurde im Beschluss vom 16.10.2008 - A 11 K 2391/08 - die Einschätzung des Bundesamtes, wonach der Asylantrag der Antragstellerin und ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet seien, materiell überprüft. Da somit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur die Abschiebungsandrohung als Akt der Zwangsvollstreckung, sondern auch die der Abschiebungsandrohung zu Grunde liegende Versagung des begehrten Asylrechts und der Flüchtlingszuerkennung zu prüfen war, ist RVG VV-Nr. 3309 vorliegend nicht anwendbar (ebenso nach der alten Rechtslage VGH Mannheim, Beschluss vom 12.02.1996 a.a.O. und Beschluss vom 10.12.1993 - A 16 S 2118/93 - juris -).

Ein anderes Ergebnis wäre auch im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vertretbar. Denn für die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Gebühr in Höhe von 44,98 EUR könnte ein Asylbewerber anwaltlichen Rechtsbeistand im asylrechtlichen Eilverfahren in der Praxis nur schwerlich erhalten (ebenso zur alten Rechtslage VG Freiburg, Beschluss vom 07.01.1994 - A 10 K 12188/93 = NVwZ-Beilage 3/1994, 18). [...]