VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 27.04.2009 - 5 K 214/09.A - asyl.net: M15617
https://www.asyl.net/rsdb/M15617
Leitsatz:
Schlagwörter: Kosovo, Roma, Gruppenverfolgung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Versorgungslage, Existenzminimum, Glaubwürdigkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Die Klage hat keinen Erfolg. [...]

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo, denn es liegt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bei Aufenthalt des Klägers im Kosovo aus individuellen Gründen vor. Der Kläger trägt selbst nicht vor, im Kosovo politisch verfolgt worden zu sein. Er ist daher unverfolgt ausgereist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus politischen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Klägers beinhalten oder zu Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen führen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger war nach eigenen Angaben im Kosovo nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den kosovarischen Sicherheitskräften. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei Rückkehr in den Kosovo politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo kann ebenfalls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Einzelrichterin bezieht sich insofern gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Feststellungen und die Begründung des Bescheides vom 26.01.2009. [...]

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. [...]

Einer solchen erheblichen Gefährdung wäre der Kläger im Kosovo nicht ausgesetzt. Nach der Rechtsprechung der Kammer droht Roma im Kosovo grundsätzlich keine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. Beschl. v. 17.01.2007, Az. 5 V 131/07.A m.w.N.). Die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist zwar auch gegenwärtig noch durch hohe Arbeitslosigkeit, Armut und Korruption gekennzeichnet. Von Arbeitslosigkeit betroffen sind vor allem Frauen, Minderheiten und auch Rückkehrer aus Deutschland (ESI, 18.9.2006). 11 % der Bevölkerung leben in absoluter Armut, rund 50 % gelten als arm. Betroffen hiervon sind vor allem auch Angehörige der Minderheiten (Julia Nitsch, Länderbericht 08-2005 Kosovo). Die soziale Situation der Roma wird allgemein als unbefriedigend bezeichnet. Die Unterkunftsfrage für Rückkehrer wird seit Sommer 2005 als extrem problematisch eingeschätzt (LT Nordrh-Westf., Bericht über Delegationsreise des Petitionsausschusses 7. bis 11.6.2006). Ethnische Minderheiten sind trotz zunehmender Bewegungsfreiheit noch immer Hindernissen beim Zugang zu den grundlegenden sozialen Diensten ausgesetzt. Diese Probleme sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie bei einer durchschnittlichen Roma-Familie zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen müssten. Der Kläger ist im Kosovo nicht auf sich allein gestellt, denn er verfügt dort über Verwandtschaft, bei der er auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat seinen Lebensunterhalt im Kosovo eigenen Angaben zufolge durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum ihm dies zukünftig nicht auch möglich sein sollte. [...]