VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 31.07.2009 - 8 L 254/09 - asyl.net: M15969
https://www.asyl.net/rsdb/M15969
Leitsatz:

Der Besitz eines ausländischen Aufenthaltstitels, der gem. Art. 21 Abs. 1 SDÜ zum Aufenthalt für bis zu drei Monate in Deutschland berechtigt, kann die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG auslösen, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Zeit des erlaubten Aufenthalts gestellt wird; § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens voraus.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Antragstellung, Erlaubnisfiktion, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Schengen-Visum, Ehegattennachzug, Sprachkenntnisse, Nachweis, Verfassungsmäßigkeit, Schutz von Ehe und Familie
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; SDÜ Art. 21 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 6
Auszüge:

Der Besitz eines ausländischen Aufenthaltstitels, der gem. Art. 21 Abs. 1 SDÜ zum Aufenthalt für bis zu drei Monate in Deutschland berechtigt, kann die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG auslösen, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Zeit des erlaubten Aufenthalts gestellt wird; § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens voraus.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 8. Mai 2009 erhobenen Klage (8 K 818/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung vom 21. April 2009 enthaltene Versagung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, kann dahin gestellt bleiben, ob der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zulässig ist, weil die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust einer bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hatte (vgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung, Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Februar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff. sowie m.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -).

Denn auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands lässt sich nicht abschließend feststellen, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 21. August 2008 die hier in erster Linie in Betracht kommende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. [...] Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung zwar im Besitz eines am 28. September 2006 ausgestellten und bis zum 20. September 2008 befristeten italienischen Aufenthaltstitels. Ein solcher, von einem anderen Mitgliedstaat erteilter Aufenthaltstitel ist grundsätzlich geeignet, dem Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu vermitteln, ohne dass dieser im Besitz eines - deutschen - Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG sein muss. Denn nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013 - SDÜ -) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen. Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorgesehene Höchstaufenthaltsdauer von 3 Monaten gewahrt war. [...]

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. [...]

Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu dessen serbischer Ehefrau, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. [...]

Es fehlt insoweit zunächst an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Der Antragsteller hat bislang nicht nachgewiesen, dass er die danach erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.

Die Anforderungen, die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an die sprachlichen Fähigkeiten des nachziehenden Ehegatten gestellt werden, liegen, wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift (Fähigkeit, sich "zumindest auf einfache Art" in deutscher Sprache zu verständigen) zu entnehmen ist und auch ein systematischer Vergleich mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG zeigt, unterhalb des dort geforderten Niveaus der "ausreichenden Kenntnisse" der deutschen Sprache. Letztere sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Ein Integrationskurs umfasst u.a. einen Basis- und einen Aufbausprachkurs zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 4 der Integrationskursverordnung (IntV) verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - GER -).

Allerdings setzt auch die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache voraus. Dies lässt sich im Umkehrschluss aus anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, etwa § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG oder § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, ableiten, die es hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ausreichen lassen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG enthält demgegenüber gerade keine Beschränkung auf lediglich mündliche Sprachkenntnisse. Außerdem spricht für die Forderung auch zumindest einfacher schriftlicher Kenntnisse der deutschen Sprache der Gesetzeszweck der Integrationsförderung. Um ihn zu erreichen, ist die Fähigkeit, einfache Texte in deutscher Sprache lesen und schreiben zu können, von zentraler Bedeutung. Nicht nur im Umgang mit Behörden, sondern auch zur Teilhabe am sonstigen sozialen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland erscheint die Fähigkeit, lesen und schreiben zu können, unter Integrationsgesichtspunkten unabdingbar.

Dieses Verständnis wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bestätigt, wonach mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) keine ausreichenden, sondern nur einfache Deutschkenntnisse verlangt werden, also lediglich die Fähigkeit, sich auf zumindest rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen (BT-Drs. 16/5065, S. 174).

Nach Ziff. 210 ff. der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, Stand: 18. Dezember 2007, (AWH des BMI) entspricht die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, der Definition des Sprachniveaus der Stufe "A1" der kompetenten Sprachanwendung des GER. [...]

Mit dem so umschriebenen Sprachniveau werden nach Auffassung der Kammer die gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignet und angemessen konkretisiert. Es macht insbesondere deutlich, dass an die Verständigung auf einfache Art keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg (OVG Berlin), Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, juris).

Nachgewiesen sind die erforderlichen Sprachkenntnisse jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Sprachprüfungszeugnis bzw. Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen eines vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern bzw. Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests "Start Deutsch 1" oder ein gleichwertiger, aktueller Sprachstandsnachweis vorgelegt wird (vgl. Ziff. 231 ff. der AWH des BMI). Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist allerdings nicht auf die Vorlage eines solches Zertifikats beschränkt. Vielmehr kann das erforderliche Sprachniveau mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben auch auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden. So sehen die Hinweise des Bundesministeriums des Innern ggf. auch eine Überprüfung der Deutschkenntnisse durch die Ausländerbehörde anhand des Tests des Goethe-Instituts "Start Deutsch 1" vor (vgl. Ziff. 234 der AWH des BMI). [...]

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit höherrangigem Recht, namentlich Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar wäre (vgl. hierzu ausführlich: OVG Berlin, Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, a.a.O.).

Insbesondere besteht auch kein Anhalt dafür, dass sich das Spracherfordernis im konkreten Fall des Antragstellers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen könnte, etwa weil ihm der Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse aus anderen als den bereits in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG genannten Gründen nachweislich unmöglich oder unzumutbar wäre, mit der Folge, dass ihm der Nachzug zu seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit verwehrt bliebe. [...]