VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 09.09.2009 - 4 K 1339/09 - asyl.net: M16099
https://www.asyl.net/rsdb/M16099
Leitsatz:

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Ausreise an. Wenn die Ausreise in diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend war, erlischt die Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG unmittelbar und unwiderruflich; sie lebt nicht wieder auf, wenn der Ausländer es sich später und sei es auch nur kurze Zeit nach der Ausreise anders überlegt.

Ob der Grund für das Verlassen des Bundesgebiets seiner Natur nach vorübergehend ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Der Ausländer kann nur geltend machen, er habe stets den Willen zur Rückkehr ins Bundesgebiet gehabt, wenn diese Absicht in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck kommt.

Schlagwörter: Ausreisepflicht, Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen,
Normen: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6,
Auszüge:

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