OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 ME 329/08 - asyl.net: M16112
https://www.asyl.net/rsdb/M16112
Leitsatz:

Zum Nachweis der Sicherstellung des Lebensunterhalts reicht es nicht aus, wenn derzeitig der Lebensunterhalt gedeckt ist, sondern ist neben dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis auch der Verlauf der bisherigen Erwerbstätigkeit des Ausländers in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Ergibt die Zusammenschau, dass der Ausländer in den letzten sechs Jahren lediglich 32 Monate gearbeitet hat, während er 42 Monate arbeitslos war, spricht Überwiegendes dafür, dass der Lebensunterhalt nicht gedeckt ist. Auch ist dabei, selbst bei einer bestehenden Beschäftigung, zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigungsaussichten erschwert sind, wenn keine Berufsausbildung vorhanden ist.

Schlagwörter: Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose,
Normen: AufenthG § 2 Abs. 3,
Auszüge:

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