OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2009 - 8 LA 16/09 - asyl.net: M16261
https://www.asyl.net/rsdb/M16261
Leitsatz:

Für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist ausschließlich das BAMF zuständig (hier verfolgungsbedingte Traumatisierung wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit im Kosovo).

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Roma, Kosovo, Posttraumatische Belastungsstörung, Sachverständigengutachten, Zuständigkeit, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörde
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 5
Auszüge:

[...]

Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gegeben sind und den Klägern deshalb keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden kann. Insoweit kommt es auf die Richtigkeit des Ergebnisses und nicht der Begründung an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Danach kann zu Gunsten der Kläger in diesem gegen die Beklagte als Ausländerbehörde gerichteten Verfahren schon deshalb nicht inzident das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt werden, weil sich die Kläger zur Begründung materiell auf Asylgründe, d.h. auf Gründe zur Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz berufen, und damit zwingend auf das Asylverfahren verwiesen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 -, AuAS 2009, 230 ff., und v. 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, DVBl. 2006, 850 ff.). Denn die Kläger haben wiederholt vorgetragen, ihren Heimatort C. (Kosovo) als Roma aus Furcht vor weiteren Übergriffen albanischer Volkszugehöriger verlassen zu haben. In ihrem Heimatort gebe es heute keine Roma- bzw. Aschkali-Familie mehr. Sie fürchteten bei ihrer Rückkehr um ihr Leben. Zur weiteren Begründung wurde auf die allgemeine Lage der Roma und Aschakli Bezug genommen und ein (jugoslawischer) Truppenausweis aus der Zeit vor dem Juni 1999 für einen Sohn der Kläger beigefügt. Im Juni 2003 hat sich der Kläger nochmals auf eine Rückkehrgefahr wegen der Volkszugehörigkeit als Roma, wegen der Militärangehörigkeit seines Sohnes (bis Juni 1999) und wegen der über 15 Jahre bis zum Jahr 1999 andauernden Tätigkeit zweier weiterer Verwandter als Polizisten in C. berufen. Im Januar 2005 ist der streitige Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich auf die Volkszugehörigkeit der Kläger als Roma gestützt worden, die im Kosovo weiterhin von den "dominierenden Albanern verfolgt und misshandelt" würden. In diesem Zusammenhang ist dann erstmals auf die Krankheit der Klägerin zu 2) verwiesen worden, die nunmehr in den Mittelpunkt gerückt ist. Vertiefend ist insoweit vorgetragen worden, diejenigen, die die Klägerin zu 2) misshandelt hätten, seien albanische Volkszugehörige, noch heute in C. wohnhaft, hätten dort eine anerkannte gesellschaftliche Stellung und müssten keine strafrechtliche Verfolgung befürchten. Bei einer Rückkehr dorthin drohe ihr eine Retraumatisierung.

Die vorgetragene Krankheit der Klägerin zu 2) und eine Behandelbarkeit im Heimatland lassen sich somit nicht von der ursprünglich von den Klägern in den Vordergrund gerückten Gefährdung wegen ihrer Volkszugehörigkeit trennen. Damit werden inhaltlich Gründe geltend gemacht, bei denen die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 4 c AufenthG in Betracht kommt und über die somit ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden hat, ohne dass es zu dieser Feststellung einer Beiladung (§ 65 VwGO) des Bundesamtes bedarf. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, dass die Kläger ihr diesbezügliches Vorbringen auf richterlichen Hinweis im Zulassungsverfahren pauschal fallen gelassen haben. Unter Berufung auf dieselbe Bedrohung durch militante albanische Volkszugehörige ist im Übrigen von D., einem Sohn der Kläger, im August 1999 auch ausdrücklich ein Asylantrag gestellt worden. [...]