VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 14.12.2009 - 9 A 1733/09 - asyl.net: M16387
https://www.asyl.net/rsdb/M16387
Leitsatz:

Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 26 Abs. 4 AufenthG) - Für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts ist im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausschließlich auf den die Niederlassungserlaubnis begehrenden Ausländer selbst abzustellen, nicht aber auf etwaige unterhaltsberechtigte Personen. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (hier insbes. Ziffern 2.3.2 und 9.2.1.2) sind als innerdienstliche Anweisungen für die Gerichte nicht bindend, sie dürfen auch nicht dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen und diesen in sein Gegenteil verkehren.

Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts
Normen: AufenthG § 26 Abs. 4, AufenthG § 9 Abs. 2, AufenthG § 2 Abs. 3 Satz 1
Auszüge:

[...]

Strittig ist hingegen, ob gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist. In diesem Zusammenhang hat der Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2008 - 9 D 961/08 - im vorangegangenen PKH-Verfahren bereits Folgendes ausgeführt:

"Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne der §§ 26 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich des notwendigen Unterhaltsbedarfs mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen zu ermitteln (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 17 E 47/07 -, Juris). Ob bei der insoweit vorzunehmenden Bedarfsberechnung (allein) auf die Situation des einzelnen Ausländers abzustellen ist, oder aber darüber hinaus andere Personen, mit denen der Ausländer in einer "Bedarfsgemeinschaft" zusammenlebt, mit einzubeziehen sind, mit der möglichen Folge, dass - ungeachtet einer ausreichenden finanziellen Versorgung bei isolierter Betrachtung des einzelnen Ausländers - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei ungesicherter finanzieller Sicherung anderer Mitglieder der "Bedarfsgemeinschaft" ausscheidet, erschließt sich aus vorgenannten Bestimmungen nicht unmittelbar. In der Rechtsprechung und Literatur dürfte allerdings weitgehend Einigkeit darüber bestehen, dass in Fällen, in denen es um einen Ehegatten- bzw. Familiennachzug geht, auf den Gesamtbedarf des den Nachzug begehrenden Ausländers und seiner bereits im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen abzustellen ist, wobei allerdings nur die Berücksichtigung solcher Personen in Betracht kommt, denen gegenüber eine gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründete Unterhaltspflicht des betroffenen Ausländers besteht (vgl. dazu etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, Juris; .VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2001 - 13 S 864100 -, InfAuslR 2001, 330; siehe auch Hailbronner, AuslR, Band 1, § 2 AufenthG Rdnr. 38 f.; Funke-Kaiser in GK-Aufenthaltsgesetz, Band 1, § 2 AufenthG § 50 ff.). Für diese Betrachtungsweise wird unter anderem die das Merkmal der Lebensunterhaltssicherung konkretisierende Bestimmung des § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG angeführt, wonach im Falle der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug - d.h. in den Fällen der §§ 29 ff. - Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen sind. Der danach für solche Fälle gesetzlich bestimmten Berücksichtigungsfähigkeit der Beiträge von Familienangehörigen zum Familieneinkommen entspreche umgekehrt die Berücksichtigung von Personen auf der Kostenseite, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem betroffenen Ausländer lebten (vgl. dazu im Einzelnen etwa Funke-Kaiser in GK-Aufenthaltsgesetz, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Ob diese Grundsätze entsprechend der Einschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch dann Geltung beanspruchen, wenn - wie vorliegend - nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zum Familiennachzug in Frage steht, sondern die Erlaubniserteilung im Anschluss an die Gewährung des Aufenthalts aus humanitären Gründen (Erlaubniserteilung nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes), war bislang - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. Auch der einschlägigen - vorstehend zitierten - Kommentarliteratur lässt sich insoweit nichts entnehmen. Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage dürfte die Regelung des § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG - soweit sich aus ihr im Hinblick auf die hier in Rede stehende Problematik überhaupt eine Aussage ableiten lässt - aufgrund ihres ausschließlichen Zuschnitts auf die Fälle des Familiennachzugs eher in die gegenteilige Richtung weisen. Der Kläger kann zudem für sich in Anspruch nehmen, dass das Verwaltungsgericht Neustadt die oben aufgeworfene Fragestellung in einem jüngst ergangenen Urteil in seinem Sinne entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 2007 - 2 K 934107.NW -, InfAuslR 2008, 219). In dieser Entscheidung ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass es im Zusammenhang mit der nach §§ 26 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 .AufenthG bezüglich der Lebensunterhaltssicherung zu treffenden Prognoseentscheidung nicht darauf ankomme, ob auch der Lebensunterhalt von Familienangehörigen sichergestellt sei, die mit dem betroffenen Ausländer in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebten. Dies gelte - so das Gericht - unabhängig davon, ob der Betreffende seinen Angehörigen gegenüber unterhaltsverpflichtet sei oder nicht. Entscheidend sei allein, ob der um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nachsuchende Ausländer seinen eigenen Unterhaltsbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden privaten Mitteln decken könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 9 Abs.- 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ("sein Lebensunterhalt...") und § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ("der Lebensunterhalts eines Ausländers..."), der sich deutlich vom Wortlaut vergleichbarer Vorschriften, z. B. des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AufenthG, wonach der Ausländer über ausreichenden Wohnraum "für sich und seine in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen" verfügen müsse, unterscheide. Für die von ihm vertretene Auffassung - so das Gericht weiter - spreche darüber hinaus die Systematik des § 2 Abs. 3 S. 2 und S. 4 AufenthG, wonach der Bezug von Kindergeld und vergleichbaren öffentlichen Mitteln bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ausländer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten könne, außer Betracht zu bleiben habe, und der Beitrag von Familienangehörigen zum Einkommen eines Haushalts allein, bei der Erfüllung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs berücksichtigt werde."

Der Senat gelangt nach nochmaliger Befassung mit der Streitsache zu der Einschätzung, dass bei der Frage, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausschließlich auf den die Niederlassungserlaubnis begehrenden Ausländer selbst abgestellt werden darf, nicht aber auf etwaige unterhaltsberechtigte Personen. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des VG Augsburg im Urteil vom 11. Dezember 2007 - Au 1 K 07.1061 - (Juris) verwiesen, wo es insoweit heißt:

"Einen eindeutigen Hinweis für eine sachgerechte Auslegung des Begriffs des Lebensunterhalts in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gibt nach Auffassung der Kammer indes der Wortlaut der Vorschriften. Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn man die Vorschriften in der Zusammenschau mit anderen aus-länderrechtlichen Regelungen betrachtet.

Zunächst ist dabei festzuhalten, dass der Wortlaut der Regelungen eindeutig ist. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird nur gefordert, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. In gleicher Weise findet sich diese Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Andere Regelungen bzw. Formulierungen finden sich hingegen an anderer Stelle des Aufenthaltsgesetzes. So schreibt § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG nur dann erteilt wird, wenn beim Ausländer sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist.

Auch in § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG findet sich ein anderer Begriff. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt als allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel wiederum voraus, dass der Lebensunterhalt, gesichert ist.

In § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG wiederum findet sich die Vorgabe, dass ein Ausländer einzubürgern ist, wenn er u. a. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB bestreiten kann.

Dieser Vergleich der verschiedenen Regelungen zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber sehr bewusst unterschiedlich lautende Formulierungen gewählt hat, wenn es um die Frage geht, in welcher Form bzw. hinsichtlich welchen Personenkreises der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Teilweise wird darauf abgestellt, dass nur der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbst gesichert haben muss, teilweise wird darauf abgestellt, ob auch der Lebensunterhalt von Familienangehörigen bestritten werden kann.

Grund hierfür ist wohl, dass mit der Erteilung der verschiedenen Aufenthaltstitel (bzw. der Einbürgerung) unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind. In Abhängigkeit von diesen Rechtsfolgen werden die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedlich hoch festgesetzt. Je stärker und gewichtiger die dem Ausländer verliehene Position ist, desto höher sind die Anforderungen, wenn es um den Bezug eventueller Sozialleistungen geht. Der Gesetzgeber hat somit ein ausdifferenziertes System entwickelt, das auch im Wortlaut der unterschiedlichen Vorschriften eindeutig seinen Niederschlag findet.

Damit lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift nach Auffassung der Kammer keinen anderen Schluss zu, als das bei der Frage, ob "sein Lebensunterhalt" gesichert ist, nur auf den Ausländer selbst und nicht auch auf seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abgestellt werden kann.

Dem kann auch nicht der „Sinn, und Zweck" der gesetzlichen Regelung entgegengehalten werden.

Dem Beklagten ist sicher zuzugestehen, dass es auch Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist, die öffentlichen Kassen nicht durch den Zuzug (oder den Verbleib) von Ausländern zu belasten, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung der Schluss gezogen werden, dass ein Aufenthaltstitel immer nur dann erteilt werden kann, wenn in jedem Fall und hinsichtlich aller unterhaltsberechtigten Personen der Lebensunterhalt gesichert ist. ...

Ein solches System oder ein entsprechender absoluter Grundsatz ist dem Aufenthaltsgesetz aber gerade nicht immanent. An mehreren Stellen und im Rahmen verschiedener Vorschriften wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber in mancherlei Hinsicht von dieser vermeintlich zwingenden Vorgabe abgesehen hat bzw. absehen musste. Es gibt mehrere Konstellationen, wo die Sicherung des Lebensunterhalts gerade nicht zwingende Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel ist. Dies wird beispielsweise in § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deutlich, wonach die Aufenthaltserlaubnis auch abweichend vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen ist, wenn also gerade nicht die Sicherung des Lebensunterhalts gefordert wird. Auch § 5 Abs. 3 AufenthG lässt Ausnahmen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.. 1 Nr. 1 AufenthG zu.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber durchaus die Sozialkasse schonen und schützen wollte. Er hat dies allerdings nicht mit einer absoluten Vorgabe bewerkstelligt, sondern mit einem ausdifferenzierten System, das unterschiedliche Anforderungen an den Umfang der Sicherung des Lebensunterhalts stellt.

Dem Aufenthaltsgesetz kann somit nicht die generelle Forderung entnommen werden, dass ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden darf, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers selbst und der seiner unterhaltsberechtigten Verwandten gesichert ist."

Hinzu kommt, dass sich auch in der Vorschrift des § 9 Abs. 2 AufenthG selbst eine differenzierte Regelung findet. Während nach Ziffer 2 "sein Lebensunterhalt" gesichert sein muss, verlangt Ziffer 9, dass der Ausländer über ausreichenden Wohnraum "für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen" verfügen muss. Zudem hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Einfügung des § 9a AufenthG im Jahre 2007 eine Angleichung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vornimmt, was im Übrigen bei § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Hinblick auf § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG seinerzeit erfolgt ist. Dass der Gesetzgeber dies unterlassen hat, spricht ebenfalls dafür, im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nur auf den betroffenen Ausländer selbst abzustellen.

Soweit schließlich die nunmehr in Kraft gesetzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (vgl. BR-Drucks. 669/09), insbesondere die Ziffern 2.3.2 und 9.2.1.2, darauf hinweisen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, wenn der betroffene Ausländer den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, sicherstellen könne, führt auch dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis, Denn zum einen sind Verwaltungsvorschriften im Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen keine Rechtsnormen im engeren Sinne, sondern innerdienstliche Anweisungen vorgesetzter Behörden an nachgeordnete Behörden, die im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis deutlich machen sollen, in welcher Weise Rechtsnormen zu handhaben sind. Zwar binden sie die nachgeordneten Behörden, die Gerichte sind jedoch an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht gebunden (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 183). Zum anderen macht der Kläger zu Recht geltend, dass Verwaltungsvorschriften nicht dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen und diesen in. sein Gegenteil verkehren dürfen. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten,, eine Anpassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an die Regelung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorzunehmen. Solange dies nicht der Fall ist, spricht insbesondere der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegen die Rechtsansicht der Beklagten, wonach nicht nur auf den einzelnen Ausländer, sondern auch auf dessen Familienangehörige, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, bei der Bedarfsberechnung abgestellt werden müsse (wie hier auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24. September 2009 - 2 A 287/08 - Juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2009 - 10 K 3065/08 - Juris). [...]