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Zitieren als:
Landesbehörden, Bescheid vom 03.11.2009 - 23D-1321/O/2009-01 - asyl.net: M16424
https://www.asyl.net/rsdb/M16424
Leitsatz:

Landesdirektion Dresden:

Gestattung einer Erwerbstätigkeit, da kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffung vorliegt; ohnehin fehlende Kausalität, da nach der sächsischen Erlasslage für den irakischen Antragsteller ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht.

Schlagwörter: Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung
Normen: BeschVerfV § 10, BeschVerfV § 11, AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

[...]

§ 60a Abs. 2 AufenthG regelt, dass die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Duldung). Sie sind abgelehnter Asylbewerber. Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen des fehlenden Reisepasses wurde die Abschiebung bisher ausgesetzt. Sie halten sich geduldet im Bundesgebiet auf. Es läge jedoch auch dann ein Duldungsgrund vor, wenn der Reisepass von Ihrem Mandanten bereits vorgelegt worden wäre. Da Ihr Mandant - wie er durch die Vorlage eines Ausweises nachgewiesen hat und wie die irakische Botschaft mit Schreiben vom 30.4.2008 bestätigte - irakischer Staatsangehöriger ist, könnte eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegen. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben ist oder weil die Abschiebung aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, nicht durchgeführt werden darf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.11.2005, also zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag, wurde kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG wurden durch das Bundesamt ebenfalls verneint. An diese Entscheidung war die Ausländerbehörde Meißen zunächst gebunden. Bei Ihrem Mandanten besteht jedoch ein rechtliches Ausreisehindernis gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger in den Irak (VwV Rückführung irakischer Staatsangehöriger) vom 3. Januar 2007. Gemäß Ziffer III. 1. der Verwaltungsvorschrift sind auf Grund der tatsächlichen Abschiebungshindernisse den nicht unter Ziffer II. 2. fallenden irakischen Staatsangehörigen demnach Duldungen nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Zu dieser Personengruppe gehört auch Ihr Mandant. [...]

2.3 Gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei dem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt oder nicht in ausreichendem Maße an der Passbeschaffung mitwirkt.

Die dem Ausländer obliegende Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung umfasst alle Handlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Passes oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört sowohl das wahrheitsgemäße Ausfüllen von Antragsformularen als auch die persönliche Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes oder die Beauftragung eines Bevollmächtigten, der sich im Heimatstaat um die Passbeschaffung oder Besorgung von Identitätsnachweisen (z.B. Geburtsurkunde, Führerschein, Personalausweis) bemüht. Ihr Mandant hat entsprechend der Aufforderungen der Zentralen Ausländerbehörde die Erklärung über den Passbesitz abgegeben sowie bei der Heimatbotschaft vorgesprochen. Da die irakische Botschaft mit Datum vom 30.4.2008 bestätigte, dass es sich bei Ihrem Mandanten um einen irakischen Staatsangehörigen handelt, was sie bei seiner Botschaftsvorsprache am 9.3.2009 noch nicht tat, ist davon auszugehen, dass er die für seine Identifizierung und die Beantragung des Reisepasses notwendigen Unterlagen dort eingereicht hat. Zudem hat er seinen Ausweis bei der Ausländerbehörde Meißen vorgelegt, von wo aus dieser an die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz weitergeleitet wurde. Hinzu kommt, dass die irakische Botschaft seit dem 1.4.2009 auf nicht absehbare Zeit keine Anträge auf die Ausstellung von Reisepässen mehr entgegennimmt. An dieser Verzögerung der Antragsbearbeitung trägt Ihr Mandant kein Verschulden. Ihr Mandant hat die Passlosigkeit damit nicht zu vertreten. Im Übrigen bestünde auch bei Vorlage eines Passes ein Abschiebehindernis, welches Ihr Mandant nicht zu vertreten hätte. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Duldungsgrund unter Punkt 2.1 dieses Bescheides verwiesen. [...]