VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2009 - 19 C 09.2958 - asyl.net: M16474
https://www.asyl.net/rsdb/M16474
Leitsatz:

Die Altfallregelung lässt im Gegensatz zu § 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht jedes Verschulden des Ausländers im Hinblick auf das Ausreisehindernis und nicht jedes Unterlassen einer zumutbaren Mitwirkungshandlung für einen Anwendungsausschluss genügen, sondern nur die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG normierten Tatbestände. Eine unterlassene Mitwirkung erfüllt diesen Tatbestand nur dann, wenn ihr eine konkrete Aufforderung der Ausländerbehörde zu einer ganz bestimmten Mitwirkungshandlung vorangegangen ist. Ferner kann nur eine Täuschung gegenüber der Ausländerbehörde zur Versagung führen.

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, Entscheidungsreife, Untätigkeitsklage, Altfallregelung, Täuschung der Ausländerbehörde, vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern, Mitwirkungspflicht, am3/2010
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Auszüge:

[...]

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abzustellen, die in der Regel gegeben ist, wenn der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (§ 113 Abs. 1 ZPO) hatte und die Verwaltungsvorgänge vorliegen, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da sich die Sach- und Rechtslage nach Eintritt der Entscheidungsreife zu Gunsten des Klägers geändert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.9.2007 - 2 M 44/07 -, NVwZ-RR 2008, 287 [288]).

Tritt nach einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers ein, so ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht - wie sonst - bei der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend. Vielmehr ist die Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, denn für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch für den Beurteilungszeitpunkt bleibt einzig und allein das materielle Recht bestimmend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.9.2007 - 2 M 44/07 -, NVwZ-RR 2008, 287 [288]).

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kommt es daher entscheidend auf die Verhältnisse und den Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an. Dies folgt letztlich auch aus der Erwägung, dass ein Gericht keine Entscheidung wider besseres Wissen auf der Grundlage einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überholten Prozesslage treffen soll (vgl. BFH, B. v. 8.8.1995 - VII B 42/95 -, BFH/NV 1996, 66). Im Übrigen wäre es auch wenig überzeugend, wenn man den Antragsteller in einem solchen Fall darauf verwiese, ein neues Prozesskostenhilfeverfahren anzustrengen (so mit Recht Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 166 RdNr. 14 a). [...]

Entsprechend der Intention der Altfallregelung, das Problem der langjährig Geduldeten zu lösen, ist bei der Anwendung der Ausschlusstatbestände ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007, RdNr. 331). Dies folgt auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, der im Gegensatz zu § 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht jedes Verschulden des Ausländers im Hinblick auf das Ausreisehindernis und nicht jedes Unterlassen einer zumutbaren Mitwirkungshandlung genügen lässt, (vgl. Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 RdNr. 704). Einem Anspruch aus § 104 a AufenthG stehen ausschließlich die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dieser Regelung näher konkretisierten Handlungen entgegen. Daraus ergibt sich, dass eine unterlassene Mitwirkung nur dann den Tatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative AufenthG erfüllt, wenn ihr eine konkrete Aufforderung der Ausländerbehörde zu einer ganz bestimmten Mitwirkungshandlung vorangegangen ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 19 C 09.2329 - Juris; VG Hamburg, U. v. 30.1.2008 - 8 K 3678/07 - Juris Rz 22).

Letzteres deckt sich mit dem Ergebnisprotokoll eines Arbeitsgesprächs vom 11. Januar 2007 im Bayer. Staatsministerium des Innern zur Vorläuferregelung, dem Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, B. v. 30.6.2008 - 19 ZB 07.2112 - Juris), in dem festgehalten wurde, dass die Bleiberechtsregelung weitgehend ins Leere laufen würde, wenn man all jene von der Regelung ausschließen wollte, die während ihres langjährigen Aufenthalts zu irgendeinem Zeitpunkt gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen oder das Verfahren nicht zügig genug betrieben haben. Dies sei gerade nicht beabsichtigt. Vielmehr solle die Bleiberechtsregelung auch jenen Ausländern eine aufenthaltsrechtliche Perspektive bieten, die zwar in mehr oder minder vorwerfbarer Weise ihre Rückführung verhindert haben, aber im Hinblick auf ihre Integrationsbemühungen eine neue Chance verdienen. Insoweit handle es sich um einen neuen Ansatz, mit dem in gewisser Hinsicht ein Schlussstrich gezogen werden solle. Diese generelle Zielsetzung dürfe nicht dadurch konterkariert werden, dass die Ausländerbehörde solange nach Versäumnissen in der Vergangenheit suche, bis sie Integrationserfolge in der Gegenwart nicht mehr aufwögen (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 19 C 09.2339 - Juris).

b) Gemessen an diesem Maßstab bestehen vorliegend weder für den Ausschlussgrund der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde noch für den des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinreichende Anhaltspunkte.

aa) Der Annahme einer Täuschung der Ausländerbehörde steht bereits entgegen, dass die wohl unzutreffende Behauptung, geschieden zu sein, im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt erfolgt ist und von der Ausländerbehörde lediglich der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wurde, so dass es an einer Täuschung der Ausländerbehörde von vornherein fehlt.

bb) Auch von einem vorsätzlichen Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 nicht ausgegangen werden. Weder hat der Kläger Identitätsnachweise oder Personaldokumente nachweislich vernichtet oder unterdrückt noch ist er untergetaucht, um sich etwaigen behördlichen Maßnahmen zu entziehen. Soweit demgegenüber die Beklagte unter Bezugnahme auf angebliche Aussagen der Familienangehörigen in Pakistan geltend macht, der Kläger sei noch im Besitz von Identitätsnachweisen und habe diese bislang trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt, besteht Gelegenheit, dem im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter nachzugehen. Die angebliche Aussage der Familienangehörigen, der Kläger habe sämtliche Identitätsnachweise mitgenommen, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, der Kläger sei bei der Einreise oder später noch im Besitz derselben gewesen oder habe diese nachweislich vernichtet oder bislang unterdrückt.

Jedenfalls hat der Kläger nach Antragstellung am 6. Dezember 2007 beim pakistanischen Generalkonsulat erneut einen Reisepass beantragt und am 4. November 2008 gegenüber der Beklagten ergänzende Angaben gemacht, die zur Beauftragung eines Vertrauensanwaltes in Pakistan mit dem Ziel der Überprüfung der Identität des Klägers führten. Dabei wurde die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Eine Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, lässt dies nicht erkennen. Auf die Frage, ob der Kläger darüber hinaus (weitere) eigene zumutbare Anstrengungen unterlassen hat, Heimreisedokumente zu erlangen, kommt es im Rahmen des § 104 a AufenthG - anders als bei der Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel - nicht an, da die Altfallregelung im Gegensatz zu § 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht jedes Verschulden des Ausländers im Hinblick auf das Ausreisehindernis und nicht jedes Unterlassen einer zumutbaren Mitwirkungshandlung für einen Anwendungsausschluss genügen lässt, sondern nur die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG normierten Tatbestände. [...]