OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 11 N 48.08 - asyl.net: M16504
https://www.asyl.net/rsdb/M16504
Leitsatz:

Zum Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG: Eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet alle finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen politischen Interessen von Bund und Ländern. Die Norm erfüllt eine Auffangfunktion, weshalb eine Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs, sofern etwa Ausweisungsgründe aktuell nicht bereits vorliegen, fernliegt.

Schlagwörter: Visumsverfahren, Wiederkehr, Ermessen, Straftaten, Interessen der Bundesrepublik Deutschland, bedarfsorientierte Zuwanderungssteuerung, wirtschaftliche und soziale Integration, Prognose
Normen: AufenthG § 37, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 3, ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Kläger erfüllt für einen gesetzlichen Anspruch auf Wiederkehr nicht die Voraussetzung der Antragstellung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG kann von dieser Voraussetzung allerdings zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden. Mit Blick auf die Ableistung des Wehrdienstes seitens des Klägers seit November 2004 und der Antragstellung - wenn auch zunächst nur bei der Beigeladenen in Form eines Begehrens auf Vorabzustimmung am 18. Mai 2006 und erst am 19. Juli 2006 bei der Beklagten - innerhalb von drei Monaten nach Entlassung zum 1. März 2006 hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis (vgl. jetzt auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz der Bundesregierung - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009, 877 ff., Nr. 37.2.1.5) einen besonderen Härtefall bezüglich der Fristüberschreitung angenommen. Unter Heranziehung der Erwägungen der Beigeladenen, wie in der Klageerwiderung bestätigt, hat sie jedoch in Ausübung von an § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgerichteten Ermessenserwägungen den Visumsantrag abgelehnt. Ob im Einzelfall eine besondere Härte gegeben ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff zwar der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, BVerwGE 116, 128,134). Der Senat kann das Vorliegen dieser Voraussetzung jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht dahin stehen lassen, da er jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der ermessensfehlerfreien Versagung des Visums hat. Hierzu sei nur eingangs erwähnt, dass auch bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG nach der gesetzlichen Konzeption gerade nicht ein materieller Wiederkehranspruch besteht, weshalb in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, BVerwGE 116, 128,143). Das Ermessen der Behörde hat sich vielmehr unter Einbeziehung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls an dem Gesetzeszweck zu orientieren. Die gerichtliche Prüfung ist hierbei auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt. Solche erschließen sich dem Senat auch nicht auf der Grundlage der Zulassungsbegründung.

Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Wertung der Erteilungsvoraussetzung von § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist. Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags ist der Anwendungsbereich dieser Regelung auch nicht eng in einer Weise zu verstehen, die die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik durch den Kläger fehlerhaft erscheinen lassen würde.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hat den zuvor geltenden Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG übernommen. Der schon in dieser Regelung enthaltene Begriff der "Interessen der Bundesrepublik Deutschland" war inhaltlich identisch mit dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 normierten Begriff "Belange der Bundesrepublik Deutschland", auf welche Generalklausel als Grundsatz weiterhin nicht verzichtet werden sollte (Amtliche Begründung zum Ausländergesetz, BT-Drs. 11/6321, S. 56). Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 enthaltene Begriff "Belange" wurde weit ausgelegt (BVerwG, Urteil vom 27. September 1978 - 1 C 79.76 -, BVerwGE 56 S. 246, 248; Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 C 56.77 -, BVerwGE 57 S. 252, 254). § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG enthielt sogar - wie nunmehr auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG - insoweit eine strengere Regelung als § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, als schon eine Gefährdung der Interessen (bzw. Belange) der Bundesrepublik Deutschland ausreichte; es war nicht mehr erforderlich, dass die Anwesenheit des Ausländers Belange des Staates beeinträchtigte. Allerdings gehören nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Amtliche Begründung zum Aufenthaltgesetz, BT- Drs. 15/420, zu § 5 S. 70) nunmehr zu den öffentlichen Interessen im Gegensatz zum Ausländergesetz nicht mehr eine übergeordnete ausländerpolitische einseitige Grundentscheidung der Zuwanderungsbegrenzung oder der Anwerbestopp. Stattdessen ist Ziel der Anwendung der ausländerrechtlichen Instrumentarien eine flexible und bedarfsorientierte Zuwanderungssteuerung. Dabei können je nach bestehender Zuwanderungs- und Integrationssituation Interessen der Zuwanderungsbegrenzung wie auch der gezielten Zuwanderung im Vordergrund stehen. Um die notwendige Flexibilität zu erhalten, erfolgt mit der Regelung abgesehen von dem Interesse an Zuwanderungssteuerung keine übergeordnete Festlegung. Der Begriff der Interessen der Bundesrepublik Deutschland umfasst hiernach unter Berücksichtigung dieser Neuorientierung der Ausländerpolitik in einem weiten Sinne sämtliche öffentlichen Interessen (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2008, RdNr. 35, 40 zu § 5 AufenthG; Bäuerle in GK-AufenthG, Stand Nov. 2006, Rn. 114 zu § 5; Nr. 5.1.3.1 AVBund). Dabei zählen zu den öffentlichen Interessen im Sinn dieser Vorschrift alle finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen politischen Interessen von Bund und Ländern. Die Norm erfüllt eine Auffangfunktion, weshalb eine Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs, sofern etwa Ausweisungsgründe aktuell nicht bereits vorliegen, fernliegt (wohl weitergehend Bäuerle in GKAufenthG, Stand Nov. 2006, Rn. 116 zu § 5).

Der Regelversagungsgrund fordert auch im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 AufenthG für das Ausweisungsermessen sogar nicht die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines "erheblichen" öffentlichen Interesses. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Aufenthalt des betreffenden Ausländers im Bundesgebiet öffentliche Interessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen wird. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs des Ausländers auf dieser Grundlage im Rahmen der Ermessensbetätigung eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. auch Nr. 5.1.3.1 AV-Bund).

Hiernach waren zweifellos im vorliegenden Zusammenhang für die Bewertung der Gefährdung öffentlicher Interessen die Erwartungen zur wirtschaftlichen und sozialen Integration von besonderer Bedeutung. Der Umstand, dass § 37 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bezüglich der Lebensunterhaltssicherung auch eine - hier vom Vater des Klägers abgegebene - Unterhaltsverpflichtung eines Dritten ausreichen lässt, bietet für die Frage der prognostisch zu beurteilenden Gefährdung der öffentlichen Interessen noch keine hinreichende Absicherung. Insofern konnte die Beklagte berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland keine abgeschlossene Schulbildung erlangt, sogar auf dem Niveau der fünften Klasse stehen geblieben war und eine weitere Berufsausbildung hier in der Folge nicht erlangt hat. Dass er in der Türkei nunmehr eine weitere persönliche Entwicklung mit einer gewissen beruflichen Perspektive auch für die Bundesrepublik genommen hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Allein die nachgewiesene Straffreiheit in der Türkei genügt hierfür nicht, zumal der Kläger sich über einen längeren Zeitraum seines Aufenthalts in der Türkei dem Wehrdienst unterziehen musste. Seine berufliche Tätigkeit hat er mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Hauswart für die Wohnung seines Vaters und vier Stunden Arbeit pro Tag bei einem Friseur beschrieben. Ob diese Tätigkeit legal ausgeübt worden war, wie der Kläger entgegen der Darstellung der Beklagten weiterhin vorträgt, ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich unerheblich. Denn diese Tätigkeiten bieten nicht ansatzweise erkennbar eine verlässliche Grundlage für eine dauerhafte Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. Hiernach und unter Berücksichtigung seines massiven strafrechtlich relevanten Verhaltens in der Bundesrepublik schon als noch strafunmündiges Kind vor seiner Ausreise, der seinerzeit auch angebotener Hilfe nicht zugänglich war, was zum Widerruf der Bewährungsstrafe führte, lassen die Einschätzung der Gefahr eines wiederholten Abgleitens in die Kriminalität bei Rückkehr in einer Weise sachwidrig erscheinen. Der Hinweis des Klägers, dass auch Menschen ohne abgeschlossene Schulbildung und ohne Berufsausbildung den Einstieg in das Erwerbsleben schaffen könnten, ist abstrakt gesehen nicht in Abrede zu stellen. Jedoch bestehen in seinem Fall so ungünstige Voraussetzungen, dass die Einschätzung einer Gefährdung der öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland deutlich näher liegt. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem näher nachzugehen, ob dem Kläger auf seinen Antrag aus dem Jahre 2004 seinerzeit noch ein gesetzlicher Anspruch auf Wiederkehr zugestanden hätte oder dieser jedenfalls wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen gemäß § 37 Abs. 3 AufenthG bzw. § 16 Abs. 3 AuslG zur Zeit der Ausreise hätte versagt werden können. Denn die damalige Ablehnung ist bestandskräftig. Der Antrag von 2006 war mit Blick auf die Beurteilung der sich stellenden Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen aktuell und nunmehr auf der maßgeblichen Grundlage der gerichtlichen Beurteilung im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu beurteilen.

Die Ermessensbetätigung war auch nicht durch Ansprüche des Klägers aus Art 7 Abs. 1 ARB ausgeschlossen oder zugunsten des Klägers intendiert, wie er wohl meint. Art 7 Abs. 1 ARB gewährt kein Recht auf Einreise, sondern setzt dieses voraus (vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 -, InfAuslR 2007, 320, 327; Urteil vom 30. September 2004 - C-275/02 -, InfAuslR 2004, 416).). Soweit er die Rechtstellung aus Art 7 Abs. 1 ARB vor der Ausreise inne gehabt hat, hat er diese jedoch mit der Ausreise im August 2001 verloren. Ein solcher Verlust tritt allerdings nicht ein, wenn sich der Betroffene z. B aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum von seinem Wohnsitz entfernen durfte, z. B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 25. September 2008 - C-453/07 -, NVwZ 2008, 1337; Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 -, InfAuslR 2007, 326, 329, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 -, InfAuslR 2000, 217, 220; Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95). Der Kläger ist jedoch für unbestimmte Zeit freiwillig ausgereist, nachdem er die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hatte. Damit hat er die Rechtmäßigkeit der Versagung eines weiteren Aufenthaltsrechts nicht mehr in Frage gestellt und hat zugleich die vorzeitige Entlassung aus der Haft erreicht. Erstmals im April 2004 hat er dann einen Rückkehranspruch geltend gemacht, aber auch dessen Versagung nicht gerichtlich zur Überprüfung gestellt. Bei dieser Sachlage ist für ein Fortbestehen der Rechtsposition aus Art 7 Abs. 1 ARB nichts ersichtlich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, in Juris Rn. 27). [...]