VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 29.01.2010 - 13 A 6170/09 - asyl.net: M16779
https://www.asyl.net/rsdb/M16779
Leitsatz:

Die Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags in der Türkei stellt ein geeignetes Mittel zur Erlangung eines Passes und damit zur Erfüllung der gesetzlichen Passpflicht dar und ist dem Kläger insbesondere zuzumuten.

Schlagwörter: Türkei, Wiedereinbürgerung, Staatsangehörigkeit, Anhörung, Zumutbarkeit, Passpflicht, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Staatenlosigkeit, Militärdienst, Wehrdienst, Reiseausweis für Staatenlose, Staatenlosenübereinkommen,
Normen: Nds. SOG § 11, AufenthG § 48, AufenthG § 3,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. [...]

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 11 Nds. SOG. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.

Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch vor, dass der Kläger entgegen der Vorschriften des §§ 3, 48 AufenthG sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne über einen gültigen Pass zu verfügen.

Die vom Beklagten getroffene Maßnahme ist geeignet, diesen Verstoß gegen das AufenthG zu beenden, wobei allerdings der gesetzte Termin "15.12.2009" inzwischen abgelaufen ist und der Beklagte nunmehr einen neuen Termin setzen muss.

Da der Kläger aus der Türkei ausgebürgert worden ist, kann er als Staatenloser nicht ohne weiteres einen neuen Pass beantragen. Voraussetzung für den Erwerb eines türkischen Passes ist eine erfolgreiche Wiedereinbürgerung in die Türkei. Eine solche Wiedereinbürgerung setzt einen Antrag des Klägers voraus. Da ein Wiedereinbürgerungsantrag nicht von vornherein aussichtslos erscheint, stellt er ein geeignetes Mittel zur Erlangung eines Passes und damit zur Erfüllung der gesetzlichen Passpflicht dar.

Die aufgegebene Maßnahme ist auch erforderlich, um in Zukunft weitere Verstöße gegen die Passpflicht zu vermeiden. Ein milderes Mittel gibt es nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose (früher Fremdenpass) durch Stellen der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für einen derartigen Reisepass könnte nur das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.04.1976 (BGBl II 1976, 473) iVm. Art. 28 StaatenlÜbk sein. Nach Satz 2 des Art. 28 StaatenlÜbk können die Vertragsstaaten auch jeden anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis ausstellen. Hieraus folgt kein zwingender Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Reisepasses. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger statt einer SOG-Verfügung mit den o.a. Maßnahmen einen Reisepass für Staatenlose auszustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Abs. 2 StlÜbk haben könnte.

Eine Ermessensreduzierung auf Null würde das Vorliegen besonderer konkreter Umstände voraussetzen, die zugunsten des Staatenlosen vom Normalfall abweichen und eine für ihn positive Entscheidung zwingend erfordern. Solche Umstände liegen nicht vor. Denn es ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Staatenlosigkeit selbst herbeigeführt hat und sie auch wieder beseitigen könnte (OVG Lüneburg, Urt. v. 30.09.1998 - 13 L 458/96 -, zit. n. juris). [...]

Gründe, die einen Wiedereinbürgerungsantrag für den Kläger unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist der dem Kläger durch die angefochtene SOG-Verfügung vorgezeichnete Weg zur Erlangung eines türkischen Passes auch verhältnismäßig.

Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, den Gründen des Beschlusses des OLG Celle vom 25.07.2005 - 22 Ss 26/06 - zu folgen, der im Übrigen noch zur Rechtslage unter dem früheren AuslG ergangen ist. Das OLG Celle hat seinerzeit verkannt, dass die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene Passpflicht nicht der Durchsetzung hoheitlicher Interessen fremder Staaten dient, sondern eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Dass möglicherweise der türkische Staat auf diesem Wege auch seine Wehrpflicht gegenüber dem Kläger durchsetzen könnte, stellt einen reinen Rechtsreflex dar.

Der Kläger trägt vor, es sei ihm unzumutbar, sich wieder einbürgern zu lassen. Dies ist aber vom Kläger nicht näher begründet worden und überzeugt nicht. Es ist insbesondere zumutbar, dass sich der Kläger grundsätzlich zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklärt. Dies gehört zur staatsbürgerlichen Pflicht eines jeden männlichen Staatsangehörigen. Es ist daher sachgerecht, den Kläger auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes seiner Volkszugehörigkeit zu verweisen. [...]