VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 18.11.2009 - 6 K 516/06.DA - asyl.net: M16787
https://www.asyl.net/rsdb/M16787
Leitsatz:

Der weit gefasste Tatbestand der Volksverhetzung findet seine verfassungsrechtliche Begrenzung in der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit. Als allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG ist § 55 Abs. 2 Nr. 8 b AufenthG geeignet, die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit einzuschränken. Die tatbestandliche Anwendung hat jedoch wiederum im Lichte der Verfassung zu erfolgen. Die Grenzziehung verläuft zwischen der tatbestandsmäßigen Hasspredigt und der bloßen, wenn auch u.U. moralisch verwerflichen, Meinungsäußerung.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ausweisung, Hassprediger, Imam, Djihad, Märtyrertod, Selbstmordattentate, ehemaliger Mujahed, Hezb-i-Islami Afghanistan, Gulbuddin Hekmatyar, Aufrufen zur Gewaltanwendung, Meldepflicht, Aufenthaltsbeschränkung, freiheitliche demokratische Grundordnung, Sicherheit, konkrete Gefährdungssituation, nachrichtendienstliche Erkenntnisse, Sperrerklärung, Volksverhetzung, Meinungsfreiheit, Agitation, Demagogie, Religionsgelehrter, islamischer Gottesstaat, Afghanistan
Normen: AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 8b, AufenthG § 54a Abs. 1, AufenthG § 54a Abs. 2, AufenthG § 54 Nr. 5a, AufenthG § 55 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 2, StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Soweit die Beklagte im Bescheid vom 25.10.2005 Anordnungen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG getroffen und diese auch in der ebenfalls klagegegenständlichen Ergänzungsverfügung vom 25.02.2008 nicht aufgehoben hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch die Aufenthaltsbeschränkung nach § 54 Abs. 2 AufenthG setzen eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a AufenthG voraus. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung für entbehrlich erachtet hat, liegen auch die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach den genannten Vorschriften nicht vor. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 – 1 C 2.08 -, Juris) konnte die Beklagte dem Kläger kein Verhalten nachweisen, das den Regeltatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllen würde.

Gemäß § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratischen Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die von der Beklagten in ihrer Ergänzungsverfügung als Rechtsgrundlage gewählte Alternative des öffentlichen Gewaltaufrufs ist ein Unterfall des Regelausweisungsgrundes der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, nach der ein Schadenseintritt für die staatliche und gesellschaftliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Fähigkeit des Staates, Beeinträchtigungen und Störungen seiner Sicherheit nach innen und außen abzuwehren, nicht bloß entfernt möglich erscheint. Vielmehr ist der Nachweis eines sicherheitsgefährdenden Gewaltaufrufs zu führen. Die bloße Möglichkeit der entsprechenden Interpretation einer öffentlichen Äußerung reicht dazu nicht aus (Bay. VGH, B. v. 19.02.2009 – 19 CS 08.1175 -, Juris; VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04 -, Juris). Da der Sicherheitsschutz der genannten Vorschrift nicht auf die Ebene eines bloßen Gefahrenverdachts vorverlagert ist, wird ein Verhalten, das unterhalb der Schwelle einer konkreten Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liegt, nicht erfasst.

Diesen Anforderungen entsprechende, belastbare Tatsachenfeststellungen sind nicht getroffen worden. Im Einzelnen wird dem Kläger - gestützt auf Auskünfte des LfV – vorgeworfen, in den Predigten vom 08.04.2005, 13.05.2005 und 27.05.2005 zum Kampf gegen die Besatzungsmächte in Afghanistan und im Irak aufgerufen und die Muslime zum Djihad aufgefordert zu haben. In der Predigt vom 13.05.2005 habe er den Märtyrertod verherrlicht, was als Aufruf zu Selbstmordanschlägen in Deutschland verstanden werden würde; außerdem habe er am Ende der Predigt "Nieder mit den USA" gerufen. Wie die Beklagte in ihrer Ergänzungsverfügung (S. 11) selbst feststellt, mangelt es an dem Nachweis einer konkreten Gefährdungssituation. In den aufgeführten Predigten wird nicht wörtlich zu Attentaten und Selbstmordattentaten in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen; eine Bewertung der Predigten ergebe nach Einschätzung der Beklagten jedoch, dass gläubige Moslems aus einem überwältigenden Gefühl der Ungerechtigkeit und/oder Unterlegenheit die religiöse Verpflichtung folgerten, sich bzw. ihre Religion mittels (Selbstmord)-attentaten zu verteidigen (S. 6 Abs. 3). Zwar sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angesichts der gefährdeten Rechtsgüter - hier insbesondere der Sicherheit öffentlicher Einrichtungen sowie des Schutzes des friedlichen und freien Zusammenlebens der Bevölkerung – keine hohen Anforderungen zu stellen; die erforderliche, auf Tatsachen gestützte Prognose, nach der ein Schadenseintritt nicht bloß entfernt möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005,1053), ist mit den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden jedoch nicht erbracht worden. Weder die im Behördenzeugnis des LfA vom 24.09.2007 stark verkürzt, inhaltlich wiedergegebenen noch die auf Veranlassung des Gerichts übersetzten, im Volltext vorliegenden Predigten sind geeignet, den erforderlichen Nachweis zu führen. Der Kläger bestreitet die ihm im Behördenzeugnis vorgeworfenen Äußerungen. Da die Quellen der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse laut LfV aus ermittlungstaktischen Gründen nicht benannt werden können, sind sie vom Gericht nicht überprüfbar und folglich auch nicht verwertbar. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war dem Gericht nicht möglich. Laut Beweisbeschluss vom 18.10.2007 ist der Behördenvorgang des LfV angefordert worden. Vorgelegt wurden jedoch lediglich die aus den Behördenakten der Beklagten und den beigezogenen Verfahrensakten bereits gerichtsbekannten Vorgänge. Weitere Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse sind vom LfV gesperrt worden (vgl. Sperrerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport v. 25.03.2008).

Die Ausweisungsverfügung vom 25.10.2005 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 25.02.2008 begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Ausweisung auf den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 b 1. Alt. AufenthG gestützt und im Ermessenswege verfügt wird. Nach der genannten Vorschrift kann ausgewiesen werden, wer in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung

aufstachelt. Das Gericht ist bei einer Gesamtschau der Ereignisse unter besonderer Berücksichtigung der in Übersetzung vorliegenden - nachfolgend bezeichneten - Predigten überzeugt, dass der Kläger durch sein Verhalten diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.

§ 55 Abs. 2 Nr. 8b 1. Alt. AufenthG knüpft an den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Volksverhetzung) an. Die hierzu entwickelten Grundsätze sind daher entsprechend anzuwenden (vgl. Hailbronner, AuslR, Komm., Stand: Februar 2009, § 55 Rn. 83). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Erfüllung des Ausweisungsgrundes jedoch nicht erforderlich. Allerdings wird in § 55 Abs. 2 Nr. 8b Alt. 1 AufenthG - bei ansonsten fast identischem Wortlaut mit § 130 StGB – nicht der Begriff des "öffentlichen Friedens", sondern der weit unter dieser Schwelle liegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" verwendet (Marx, Terrorismusvorbehalte des Zuwanderungsgesetzes, ZAR 2004, 275 [277]). Auch bedarf es keiner Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 54 Nr. 5a AufenthG, vielmehr genügt als potentielles Gefährdungsdelikt die Eignung zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

§ 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG wurde durch Beschlussempfehlung des Innenausschusse in das Zuwanderungsgesetz eingefügt (BT-Drs. 15/955, S. 25) und im weiteren Gesetzgebungsverfahrens erheblich verändert (BT-Drs. 15/3479, S. 9). Die im Vermittlungsausschuss gefundene Formulierung legt den Schluss nahe, dass die Ausweisungsmöglichkeit zwar nicht erst bei einer erheblichen Gefährdung jedoch auch nicht völlig ohne jegliche konkrete Gefährdung erfolgen kann (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 - 35 A 397.07 -, Juris). Ersichtlich wollte der Gesetzgeber den "Hassprediger" treffen, nicht jedoch auf verbale aggressive Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen mit dem Schwert der Ausweisung reagieren (Marx, a.a.O.).

Der Ausweisungsgrund der Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung ist weniger konkret als der Ausweisungsgrund der zweiten Alternative – der öffentlichen Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen, vergleichbar mit dem öffentlichen Aufruf zur Gewaltanwendung in § 54 Abs. 5a Alt. 3 AufenthG. Erforderlich ist eine nachhaltige Einwirkung auf Sinne und Gefühle anderer mit dem Ziel, eine – über Ablehnung oder Verachtung hinausgehende – Feindschaft zu erzeugen oder zu steigern. Das Verhalten muss geeignet sein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Als potentielles Gefährdungsdelikt ist es nach der Rspr. ausreichend, wenn das psychische Klima aufgeheizt wird (OVG Bremen, B. v. 20.06.2005 – 1 B 128/05 -, NVwZ-RR 2006, 643; VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008, a.a.O.;), wobei allein die inländische Bevölkerung umfasst wird (Tröndle/Fischer, StGB, Komm., § 130 Rn.). Der relativ weit gefasste Tatbestand der Volksverhetzung findet allerdings seine verfassungsrechtliche Begrenzung in der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit. Als allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG ist § 55 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG geeignet, die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit einzuschränken. Die tatbestandliche Anwendung hat jedoch wiederum im Lichte der Verfassung zu erfolgen. Die Grenzziehung verläuft zwischen der tatbestandsmäßigen Hasspredigt und der bloßen, wenn auch u.U. moralisch verwerflichen, Meinungsäußerung.

Anders als der Kläger selbst wertet das Gericht seine – noch darzustellenden – Äußerungen nicht mehr als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte, Glaubens getragene Meinungsäußerung, sondern als Agitation und Demagogie eines nicht nur "einfachen" Gläubigen, sondern eines einflussreichen Religionsgelehrten. Die Wertung des Gerichts gründet sich auf eine Gesamtbetrachtung der in den letzten Jahren vom Kläger gehaltenen und von ihm selbst vorgelegten Predigten aus der Sicht eines objektiven Betrachters bzw. Zuhörers sowie eine Gesamtschau der Ereignisse.

Die Reden des Klägers betreffen weitgehend nicht etwa private und das soziale Zusammenleben bestimmende Themen, sondern sind verzerrende politische Aussagen aus der Sicht eines orthodoxen Moslems, der als Staatsform nur den islamischen Gottesstaat akzeptiert. Sie sind geprägt von einer tiefen Verachtung und Verabscheuung der USA und des Westens sowie der Karzai-Regierung in Afghanistan. Die Art und Weise, wie der Kläger in seiner Funktion als Imam agitatorisch zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nimmt, ist geeignet, bei seinen Zuhörern Hass gegen die nichtmuslimische Mehrheitsbevölkerung in Deutschland zu säen. Der zumeist undifferenzierte Inhalt der Predigten, der mit entsprechenden rhetorischen Mitteln vorgetragen wird, erzeugt ein Klima psychischer Gereiztheit und Anspannung.

So hat sich der Kläger in seiner Predigt vom 05.01.2007, Titel 1 Kapitel 8 (Anlage 6, Übersetzung von Dr. C., Seite 5ff.) wie folgt geäußert:

"Das Jahr 2006 ist jetzt vergangen! Das Jahr 2007 hat begonnen. … Auch unser Jahr wird kommen! Aber im vergangenen Jahr wurde dieser unterdrückte Mensch, dieser ehrenwerte Mensch, dieser gewaltige Mensch, so sehr beleidigt wie noch kein wildes Tier in den Wäldern und Steppen.

So sehr sind die Menschen erniedrigt worden, so sehr wie noch kein Tier. Der Mensch wurde aus seinem Haus vertrieben. Sein Haus wurde zerstört…. Millionen von Menschen leben unter den Fittichen von ein, zwei Supermächten; sie leben wie Sklaven unter deren Herrschaft. Die Frau dieses Menschen wird vergewaltigt, alte Menschen von 70 oder 80 wurden misshandelt, ihre Moscheen wurden zerstört, ihr Koran wurde beleidigt, ihr Prophet wurde beleidigt, ihr Neujahrstag wurde in Blut getaucht. Dieser unterdrückte Mensch hat tatsächlich im vergangenen Jahr nichts erfahren als großes Leid. Der Unterdrücker und der Unterdrückte, der Aggressor und diejenigen, die zum Opfer geworden sind – wir haben nur diese zwei Seiten gesehen! ...

Der Heilige Koran zerschlägt die Unterdrückung und den Unterdrücker! Der Prophet des Islam sagt: Derjenige, der sich dem Unterdrücker anschließt und weiß, dass dieser ein Unterdrücker ist, dieser tritt aus dem Kreis des Menschseins heraus! Der ist kein Moslem!

Aber heutzutage ist es ein "Kredit"! Das ist ein hoher Rang! Menschen töten ist ehrenvoll! Besatzung ist Freiheit! Den Menschen in Staub und Blut zerren ist Demokratie! Am Neujahrstag und an anderen Tagen die Menschen zur Hinrichtung zu führen, das ist ein Zeichen des Fortschritts!

An anderer Stelle (Predigt vom 25.04.2008, Übersetzung v. Herrn E.) heißt es:

"… Diejenigen sind Demokraten, die Menschen töten; wer den Frauen die Brüste abschneidet, ist ein Demokrat."

In der Predigt vom 05.01.2007, Titel 1 Kapitel 9 (Anlage 6, Übersetzung von Dr. C., Seite 8) führt der Kläger weiter aus:

"In den islamischen Ländern fließen Bäche und Meere voller Blut! … Das ist eine Sache, dass die Nato in Afghanistan tausende Kinder und Frauen, moslemische Frauen und Kinder in Blut und Staub gezerrt hat!" [...]

Die exemplarisch aufgezeigten Ausschnitte aus Predigten des Klägers sind insofern agitatorisch und erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung, weil der Kläger Missstände und auch in westlichen Medien kritisiertes Fehlverhalten der in Afghanistan stationierten Truppen – wie die Verluste unter der afghanischen Zivilbevölkerung - anprangert, jedoch in ihrer Übertreibung, Überhöhung und Verzerrung den Rahmen zulässiger und von Art. 5 Abs. 1 GG getragener Kritik verlässt. Wesentliche Teile der Predigten des Klägers folgen alle dem gleichen Muster der Polarisierung, der Überhöhung und der bewusst demagogischen Verknüpfung von falschen – da übertriebenen – Tatsachen mit westlichen Wertevorstellungen. Dem wird dann eine orthodoxe Auslegung des Korans gegenübergestellt, dessen Werte es für Muslime zwangsläufig zu verteidigen gilt. Die westliche Staatsform der Demokratie wird rhetorisch mit abscheulichen Verbrechen verknüpft; dadurch wird für den Zuhörer der Eindruck erweckt, das westliche Wertesystem ist menschenverachtend und agnostisch. "Den Menschen in Staub und Blut zerren ist Demokratie" oder "Menschen zur Hinrichtung zu führen, das ist ein Zeichen des Fortschritts" oder "wer den Frauen die Brüste abschneidet, ist ein Demokrat". [...]