VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 25.11.2009 - A 1 K 692/08 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 239] - asyl.net: M16862
https://www.asyl.net/rsdb/M16862
Leitsatz:

Kein Widerruf einer Asylanerkennung aus dem Jahre 1998 für zum Christentum konvertierten ehemaligen Moslem, da sich die Lage der Christen in Algerien in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat und Verfolgungsgefahr (weiterhin) droht.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Asylanerkennung, Algerien, Konvertiten, Christen, Schutzbereitschaft, religiöse Verfolgung,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

(...) Die Asylanerkennung des Klägers basierte auf der Überzeugung des Gerichts, dem Kläger drohe aufgrund seines Wechsels zum christlichen Glauben in Algerien Verfolgung durch radikale Islamisten, welche dem algerischen Staat wegen dessen Schutzunwilligkeit zuzurechnen sei. Das Bundesamt begründet seine Widerrufsentscheidung im Wesentlichen damit, dass Algerien nach dem Machtwechsel von 1999 eine geänderte Politik betreibe. Der algerische Staat habe zwischenzeitlich geeignete Maßnahmen ergriffen, um eine Verfolgung seiner Bevölkerung durch islamistische Terroristen zu verhindern, so dass nunmehr von einer effektiven Schutzgewährung auszugehen sei. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, sich dieser Einschätzung anzuschließen.

Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Lage der Christen in Algerien in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat. Insoweit ist insbesondere die Verordnung über die Ausübung nicht -islamischer Religionen vom 28.02.2006 zu nennen, welche Missionierung mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren belegt. In dieser Verordnung wird zudem mit Strafe bedroht, wer dem festgelegten Anmeldeerfordernis einer religiösen Vereinigung nicht nachkommt. Ferner legt die Verordnung fest, dass eine gemeinschaftliche Religionsausübung nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden darf und diese Räumlichkeiten zu keinen anderen Zwecken verwendet werden dürfen. Im Frühsommer 2007 wurde diese Regelung um zwei Ausführungsdekrete ergänzt, die jedwede religiöse Veranstaltung einem Anzeigevorbehalt untersteilten und eine nationale Kommission einsetzten, die über die Neuzulassung nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften und die Zulassung weiterer Gebäude für die Religionsausübung entscheidet. Wenngleich sich diese Regelungen nach offiziellen Angaben nicht gegen alteingesessene Gemeinden richten und auch auf regelmäßige Gottesdienste keine Anwendung finden sollen, fürchten die christlichen Kirchen doch um Einschränkungen ihres Betätigungsfelds (vgl. AA, Lagebericht vom 15.04.2009). Etwa 30 nicht registrierte Freikirchen vornehmlich evangelikaler Gemeinden seien nach Angaben der Dachorganisation evangelischer Kirchen Algeriens 2008 geschlossen worden. Zudem sei es im Laufe des Jahres 2008 in mindestens acht Fällen zur Anklage wegen Missionierung bzw. nicht angemeldeter kollektiver Religionsausübung gekommen. Darüber hinaus sei von der Justiz erstmals der Tatbestand der Gotteslästerung angewandt worden, um algerische Staatsangehörige zur Einhaltung religiöser Pflichten (Fasten im Monat Ramadan) zu zwingen (vgl. AA, Lagebericht vom 15.04.2009). Auch in einer Veröffentlichung des Bundesamts (Glossar Islamische Länder Band 3 Algerien vom August 2008) wird von den zunehmenden Repressionen gegenüber Christen berichtet. Danach zeige sich die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte besorgt über die Zunahme von Gerichtsverfahren, Verurteilungen aus nichtigen Gründen und die Einschränkung kirchlicher Tätigkeit. Die Kirchenschließungen würden von einer fortdauernden Medienkampagne gegen Christen begleitet, die vor einer durch Protestanten veranlassten Christianisierung in Algerien warnten. Der algerische Religionsminister werde mit den Worten zitiert, dass für ihn die Missionierung dasselbe sei wie der Terrorismus. In die gleiche Richtung geht eine Äußerung des Religionsministers, die sich den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt. In diesem Klima des Misstrauens, wenn nicht sogar der Feindseligkeit gegenüber Christen, das mit der genannten Verordnung auch in offiziellem staatlichen Handeln zum Ausdruck kommt, bestehen nach Auffassung des Gerichts aber Zweifel, ob der algerische Staat als hinreichend schutzwillig angesehen werden kann, Christen vor etwaigen Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung offensichtlich das Ziel verfolgt zu verhindern, dass algerische Bürger die islamische Staatsreligion verlassen und zu einem anderen Glauben übertreten. Von daher muss aber befürchtet werden, dass der algerische Staat gerade dem Kläger, der genau dies getan hat, den erforderlichen Schutz versagen könnte.

 

Die Situation in Algerien hat sich auch keineswegs so beruhigt, dass mit einer Verfolgung durch radikale Islamisten nicht mehr zu rechnen wäre. So hat sich die Sicherheitslage seit Ende 2006 erneut verschlechtert. Die Zahl der monatlich bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen hat sich 2008 auf etwa 60 Opfer pro Monat erhöht (vgl. AA, Lagebericht vom 15.04.2009). Unabhängig davon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der gegen die Christen gerichteten massiven Beeinflussung der algerischen Öffentlichkeit auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Übergriffen durch die Zivilbevölkerung - außerhalb der terroristischen Kreise - auf die Christen kommen könnte. So haben die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie mit anderen Exilalgeriern keinen Kontakt hätten, da diese sie wegen ihres christlichen Glaubens ablehnen würden, und dass sich sogar Familienangehörige wegen des Glaubenswechsels von ihnen abgewandt hätten. Insgesamt sieht das Gericht die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylberechtigung im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. (...)