VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 22.02.2010 - 4 K 1687/07 - asyl.net: M16921
https://www.asyl.net/rsdb/M16921
Leitsatz:

Bleiberecht für eine in Deutschland geborene alleinerziehende Mutter eines sechs Monate alten Kindes.

1. Altfallregelung: Die Klägerin ist so zu stellen, als ob die Behörde pflichtgemäß und rechtzeitig über die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG vor dem 31.12.2009 entschieden hätte. Nicht einschlägig ist nach Auffassung der Kammer in solchen Fällen der Landeserlass vom 10.12.2009, der nur die Regelung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG betrifft.

2. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG): Zum Begriff des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. - Aus der Existenz der Bleiberechts- und Altfallregelung ergibt sich auch keine Sperrwirkung für verwurzelte Ausländer.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Untätigkeitsklage, Verlängerungsantrag, Fiktionswirkung, Erwerbstätigkeit, alleinerziehend, Passpflicht, Altfallregelung, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Achtung des Privatlebens
Normen: AufenthG § 104a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 104a Abs. 6 S. 2 Nr. 3, SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 23 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Sie ist zwar nicht geduldet, kann aber mit ihrer seit Jahren erteilten Fiktionsbescheinigung rechtlich nicht schlechter behandelt werden als eine Duldungsinhaberin. Sie ist volljährig und ledig und Kind eines Ausländers im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie ist im Bundesgebiet geboren und damit einer bei der Einreise Minderjährigen gleichzustellen.

Die Klägerin erfüllte und erfüllt ferner die Voraussetzung des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dass gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Der Annahme der Integration der Klägerin steht nicht bereits entgegen, dass ihre Identität bis ca. 2001 von ihren Eltern mit ... angegeben wurde. Sie selbst dürfte als bis zu 11-jährige keine solche eigene Angabe gemacht haben. Ab 2003 hat sie selbst nach Aktenlage auch keine falsche Angabe gemacht.

Die Klägerin erscheint der Kammer als gut integriert. Sie ist in Deutschland vor 19 Jahren geboren und hat ihr ganzes Leben hier verbracht. Sie spricht perfekt deutsch, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Sie hat den Hauptschulabschluss erreicht und war in der Schule mit besonderen, die Gemeinschaft betreffenden Aufgaben betraut, indem sie nach ihren glaubhaften Darlegungen Klassen- und Schulsprecherin war. Schlechte Leistungen in der Endphase ihrer Schulausbildung dürften vor allem mit ihren Problemen im Elternhaus und ihrer damals angegriffenen Gesundheit in psychischer Hinsicht im Zusammenhang gestanden haben. Die Klägerin hat nunmehr eine klare Perspektive. Sie will sich zur Erwachsenenschule anmelden und zunächst ihren Realschulabschluss nachholen. Sie hat weitergehende Pläne bezüglich der Erlangung des Fachabiturs, der Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin oder sogar eines etwaigen Studiums. Sie lebt eigenständig mit ihrer Tochter in einer eigenen Wohnung und nimmt die Hilfe ihrer Geschwister, die teilweise die deutsche Staatsangehörigkeit haben, und Eltern in Anspruch. Dadurch hat sie die Möglichkeiten geschaffen, erfolgreich für ihr schulisches und berufliches Fortkommen zu sorgen. Die Klägerin hat der Kammer den Eindruck von einer selbstständigen jungen Frau vermittelt, die ihren Weg in der hiesigen Gesellschaft klug und vernünftig plant und erfolgreich bewältigen wird.

In der Tatsache, dass die Klägerin nicht erwerbstätig ist bzw. noch in keiner Berufsausbildung steht, ist kein Indiz gegen eine positive Integrationsprognose zu sehen. Dies folgt aus der Regelung des § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, aus der sich der gesetzgeberische Wille herleiten lässt, dass von alleinerziehenden Müttern (deutschen wie ausländischen) mit Kleinkindern gerade keine Erwerbstätigkeit verlangt wird.

Zwar wäre zum für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zum 31.12.2009 ausgelaufen, § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Hierunter fällt auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG: Hailbronner, § 104a AufenthG Rn. 20; OVG Bremen, Beschl. v. 06.08.2007 - 1 B 315/07 -. Allerdings sieht § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor, dass eine bis zum 31.12.2009 erteilte Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1, AufenthG verlängert werden soll, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 01.04.2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Nach § 104a Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Nach § 104a Abs. 6 Satz 2 Ziffer 3 AufenthG gilt dies bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, weil ein bis zu drei Jahre altes Kind existiert. Nicht einschlägig ist nach Auffassung der Kammer in solchen Fällen der Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 10.12.2009, der nur die Regelung der Verlängerung der Aufenthaltser-laubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG betrifft.

Der Klägerin war allerdings bis zum 31.12.2009 noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG erteilt worden, so dass begrifflich eine "Verlängerung" ausscheidet. Sie ist jedoch - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 AufenthG - so zu stellen, als ob die Beklagte pflichtgemäß und rechtzeitig über die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG auf ihren spätestens am 29,06.2009 gestellten Antrag hin entschieden hätte. Denn die Klägerin darf durch säumiges Behördenverhalten, für das es keinen zureichenden Grund gibt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG hätte ihr vor dem 31.12.2009 erteilt werden können.

Zwar war eine Voraussetzung dafür die Erfüllung der Passpflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, der die Klägerin bislang nicht nachgekommen ist. Bei einer Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG war nämlich die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG zu beachten. Jedoch hätte die Ausländerbehörde die Möglichkeit gehabt, nach Ermessen von der Erfüllung einzelner allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gern. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und damit eine nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG darstellt.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie hat dabei die gelungene Integration der Klägerin im Sinne des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen.

2) Die Klägerin erfüllt ferner die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin ist allerdings nicht vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 AufenthG. Sie wurde hier geboren, hatte eine Aufenthaltsbefugnis und dann über Jahre bis jetzt eine Fiktionsbescheinigung über ihren rechtmäßigen Aufenthalt. Es liegt keine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis per Bescheid vor.

Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (Beschl. v. 07.05.2009 - 1 B 420/08 - unter Bezugnahme auf HK-AuslR/Fränkel, 2008, Rn 55 zu § 25 AufenthG) kann jedoch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch vor Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erteilt werden, wenn die Verlängerung des bisher erteilten Aufenthaltstitels ausgeschlossen ist. Das ist hier der Fall, weil es für die der Klägerin früher erteilte Aufenthaltsbefugnis keine Rechtsgrundlage mehr gibt.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.

Eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes kann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über intensive persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, - 60 654/00 -, Sisojeva/Lettland, InfAuslR 2005, 349; Urt. v. 22.02.2006 - 59643/00 -, Kaftailova/Lettland). Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. EGMR, Urteile v. 26.03.1992, - 55/1990/246/317 -, Beldjoudi, InfAuslR 1994,86 f. u. v. 26.09.1997, - 85/1996/704/896 -, Mehemi - InfAuslR 1997, 430; BVerwG, Urt. v. 29.09.1998, - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2006, - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142).

Wesentlicher Gesichtspunkt für das Vorliegen einer Integration eines Ausländers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist zunächst die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet. Weitere Gesichtspunkte für die Integration sind gute deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und ein fester Wohnsitz. Gesichtspunkte für die Reintegrationsfähigkeit in die Verhältnisse des Heimatlandes sind die Kenntnisse der Heimatsprache, die Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland und die Existenz dort noch lebender Verwandter (GK-AufenthG/Burr § 25 Rn. 149 m.w.N.). Erforderlich ist eine abgeschlossene "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.07.2009, - 11 S 1622/07 -; OVG Saarland, Beschl. v. 08.07.2008, - 2 D 245/08 -)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht zunächst von einem weiten Begriff des "Privatlebens" aus, dessen Schutzbereich auch das "Recht auf Entwicklung einer Person" sowie das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln, und damit letztlich die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts - hier Deutschland - "gewachsenen Bindungen", umfasst. Allerdings darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein eine gegebenenfalls auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (VGH, Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.11.2008, - 11 S 2235/08 -). [...]

Aus der Existenz der Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich keine Sperrwirkung. Vielmehr bleibt neben den dort geregelten generalisierten Fallkonstellationen Raum für hiervon losgelöste Einzelfallabwägungen bei einer Entscheidung über das Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK resultierenden zwingenden Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder eines Ausreisehindernisses nach § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.11.2008, -11 S 2235/08 - juris Rn. 12). Gegen eine Spezialität der Regelungen des § 104a und 104b AufenthG spricht, dass der Gesetzgeber die Fallgruppen verwurzelter Ausländer, die sich auf ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK berufen können, nicht abschließend erfasst hat. Der Gesetzgeber wollte - soweit ersichtlich - auch keine abschließende Regelung treffen (BT-Drs. 224/07, S. 366 ff.). Bei der Altfallregelung handelt es sich vielmehr um grundsätzlich privilegierende Vorschriften, die einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel möglicherweise auch dann vermitteln, wenn der Ausländer noch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu decken bzw. vollständig zu decken (Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41, 42; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, 1 C 40/07, in dem § 25 Abs. 5 und 4 AufenthG neben § 104a AufenthG geprüft werden, ohne dass das Verhältnis zueinander problematisiert wird.). [...]

Die Klägerin hat ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht. Ihre Aufenthaltsdauer beträgt mehr als die in der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG geforderten acht Jahre, ab denen eine hinreichende Integration bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen sozusagen gesetzlich vermutet wird. Die Klägerin spricht sehr gut deutsch, hat einen festen Wohnsitz und ist im sozialen Leben der Bundesrepublik integriert. Sie hat den Hauptschulabschluss zuerkannt bekommen und pflegt Kontakte zu deutschen und ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Sie hat glaubhaft bekundet, dass ihre Angehörigen im Bundesgebiet leben.

Dass die Klägerin keine Erwerbstätigkeit ausübt und somit von einer wirtschaftlichen Integration im Sinne der Teilnahme am Erwerbsleben noch nicht gesprochen werden kann, ist, wie dargelegt, der Existenz und Betreuung eines sechs Monate alten Kindes geschuldet. Der Kindesvater und die Klägerin haben sich getrennt, so dass die Klägerin als Alleinerziehende anzusehen ist. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann daher, wie dargelegt, von ihr derzeit nicht verlangt werden. [...]