VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 V 324/10 - asyl.net: M17172
https://www.asyl.net/rsdb/M17172
Leitsatz:

Das Unterlassen der Anhörung nach § 28 BremVwVfG vor Anordnung einer Konsulatsvorführung kann zu einem nicht heilbaren Verfahrensfehler führen.

Schlagwörter: zwangsweise Vorführung bei Auslandsvertretung, Vorführung, Türkei, Verfahrensfehler, Anhörungsrüge
Normen: AufenthG § 82 Abs. 4, BremVwVfG § 28
Auszüge:

[...]

Die Konsulatsvorführung des Antragstellers war zwar materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 AufenthG vorlagen. Der Antragsteller wurde der konsularischen Auslandsvertretung der Türkei, dem Land seiner vermuteten Staatsangehörigkeit, vorgeführt. Dies geschah zur Vorbereitung einer ausländerrechtlichen Maßnahme, nämlich der Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers. Dem Antragsteller steht auch angesichts der Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltstitel nicht offensichtlich ein Aufenthaltserlaubnisanspruch zur Seite. Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 4 V 402/10, die ebenfalls den Antragsteller betrifft, verwiesen.

Die fehlende Anhörung gemäß § 28 BremVwVfG führte aber zu einem Verfahrensfehler, der nicht gemäß § 45 BremVwVfG heilbar war. Dies stellt einen nach § 46 BremVwVfG beachtlichen Verfahrensfehler dar. Denn die Behörde hat nichts dazu vorgetragen, dass die fehlende rechtzeitige Anhörung des Antragstellers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Insofern ist auf die bei der Antragsgegnerin liegende materielle Beweislast hinzuweisen, die besteht, weil § 46 BremVwVfG als Verteidigungsmittel der Behörde den Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes einschränkt (Schwarz in Hk-VerwRNwVfG, § 46 RnR. 2 m.w.N.). [...]