VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2010 - 14 ZB 10.30050 - asyl.net: M17313
https://www.asyl.net/rsdb/M17313
Leitsatz:

Die Frage, ob die Gefahr besteht, dass den iranischen Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft im Zentralrat der Ex-Muslime (ZdE) bekannt wird, inwieweit davon auszugehen ist, dass der iranische Auslandsgeheimdienst dessen Aktivitäten überwacht sowie ob bereits aufgrund der reinen Mitgliedschaft in diesem Verein eine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht, ist nicht entscheidungsrelevant. Voraussetzung wäre, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft des Klägers im ZdE auf einen ernsthaften Abfall vom Islam schließen würden, an dem er auch im Fall seiner Rückkehr in den Iran festhalten und den er nach außen kundtun würde. Dies ist nicht substantiiert dargelegt.

Schlagwörter: Asylverfahren, Iran, Zentralrat der Ex-Muslime, Apostasie, religiöse Verfolgung, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen, ob die Gefahr besteht, dass den iranischen Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft im ZdE bekannt wird, inwieweit davon auszugehen ist, dass der iranische Auslandsgeheimdienst den Verein infiltriert hat und dadurch dessen Aktivitäten kontrolliert und überwacht sowie ob bereits aufgrund der reinen Mitgliedschaft in diesem Verein eine asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben ist, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Voraussetzung wäre nämlich, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft in dieser nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts exilpolitischen Organisation auf einen ernsthaften Abfall vom Islam schließen würden, an dem der Betreffende auch im Fall seiner Rückkehr in den Iran festhalten und das nach außen kundtun würde. Anhaltspunkte hierfür liegen angesichts der realistischen Einschätzung der iranischen Behörden, dass Exilorganisationen häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen, nicht vor, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, und wurden insbesondere nicht substanziiert dargelegt. [...]