VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 10 A 101/09 - asyl.net: M17339
https://www.asyl.net/rsdb/M17339
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr für Iraner, die exilpolitisch aktiv sind, ohne sich dabei besonders herauszuheben - hier Monarchisten, CPI.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Asylverfahren, Iran, Exilpolitik, Monarchisten, CPI, exponiert, Vorstand
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

2. Soweit die Kläger sich auf ihre Gefährdung bei Rückkehr in den Iran durch jenen ... berufen, der die Klägerin zu 2) während ihrer Haftzeit im Oktober/November 2006 vergewaltigt haben soll, hat sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden können, dass sie als Asylberechtigte anzuerkennen oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

a) Die von ihnen geäußerte Furcht bezieht sich schon nicht auf eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, aber auch nicht auf eine Verfolgung in Anknüpfung an das Geschlecht im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, sondern schlicht auf eine kriminelle Bedrohung durch eine Einzelperson; diese wäre – bestünde sie tatsächlich – allenfalls im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entscheidungsrelevant.

b) Ungeachtet dessen kann den Klägern aber auch nicht einmal Glauben geschenkt werden, soweit es die Umstände betrifft, die sie zur Ausreise veranlasst haben sollen und aus denen sie ihre Furcht vor einer künftigen Bedrohung durch den Vergewaltiger herleiten.

Dabei bleibt ausdrücklich offen, ob ihnen die Inhaftierung im Iran für etwa eine Woche bzw. etwa eineinhalb Monate und die Vergewaltigung der Klägerin zu 2) während ihrer Haftzeit geglaubt werden kann. Insofern haben allerdings beide Kläger relativ präzise, in sich stimmige Angaben – auch in zeitlicher Hinsicht und zur Abfolge der Ereignisse – gemacht und war ihre Darstellung auch durchaus nachvollziehbar. Indes war das Vorbringen zu den Geschehnissen in der Zeit nach der Haftentlassung der Klägerin zu 2) zu der fortdauernden Bedrohung durch den Vergewaltiger bis zu ihrer Ausreise unglaubhaft. [...]

Das Gericht hat daher die Überzeugung gewonnen, dass eine Bedrohungslage jedenfalls mit der Haftentlassung der Klägerin zu 2) geendet hatte. [...]

3. Soweit der Kläger zu 1) sich auf eine Gefährdung bei Rückkehr in den Iran wegen seiner in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden können, dass eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich besteht. [...]

Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sprechen weiterhin relativ übereinstimmend davon, dass exilpolitische Aktivitäten – jedenfalls außerhalb von Gruppierungen, die aktiv auf den Sturz des gegenwärtigen iranischen Systems hinarbeiten – nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr führen, wenn die einzelne Person nicht nur einfaches passives Mitglied ist, sondern sich in gewisser Weise exponiert (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 05.09.2000, 16.11.2000, 03.02.2004 und 27.07.2005; amnesty international vom 24.03.2004; Stellungnahmen des Deutschen Orient-Instituts vom 27.06.2001, 26.05.2003, 19.04.2004, 07.06.2005, 10.10.2005 und 03.02.2006; ebenfalls in diesem Sinne differenzierend Kompetenz-Zentrum Orient-Okzident Mainz vom 24.06.2004, 20.03.2006). Das Bundesamt für Verfassungsschutz erachtet in seinen Stellungnahmen vom 23.08.2000, 11.12.2000 und 28.01.2003 z.B. die Wahrnehmung von Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer gegen das iranische Regime tätigen Exilorganisation (insbesondere als Vorstandsmitglied) und die Teilnahme an Veranstaltungen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten sind, als Beispiele für exponierte oppositionelle Betätigung.

Erkenntnisse, die nachvollziehbar darlegen, dass Aktivitäten unterhalb dieses Profils mit einer ernsthaften Gefährdung bei Rückkehr in den Iran verbunden wären, liegen dem Gericht nicht vor. Soweit Auskünfte des Kompetenz-Zentrums Orient-Okzident Mainz (etwa vom 24.06.2004, 10. und 22.08.2005 sowie 03. und 24.11.2006 – betr. linke Gruppierungen) auf etwas anderes hinzudeuten suchen scheinen, misst das Gericht dem keine Überzeugungskraft bei angesichts der geringen Substanz dieser Auskünfte, die ohne weitere Differenzierung und tatsächliche Absicherung der Einschätzung bleiben.

Die danach geltenden Voraussetzungen für die Prognose, dass für iranische Staatsangehörige mit exilpolitischen Aktivitäten gegen das iranische Regime eine Gefährdung verbunden ist, legen seit geraumer Zeit auch die für Verfahren iranischer Asylbewerber zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Hamburg ihrer ständigen Rechtsprechung zugrunde. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.04.2008, 1 Bf 80/08.AZ und 1 Bf 87/08.AZ; Beschlüsse vom 28.07.2008, 5 Bf 95/06.AZ und 5 Bf 96/06.AZ; Beschluss vom 20.12.2007, 1 Bf 364/07.AZ; Beschluss vom 04.01.2007, 1 Bf 5/07.AZ; Beschluss vom 26.09.2007, 1 Bf 298/07.AZ; Urteil vom 18.06.2004, 1 Bf 123/02.A; Urteil vom 21.10.2005, 1 Bf 298/01.A; zuletzt Urteil vom 13.01.2010, 5 Bf 393/05.A in juris) sowie der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Kassel, Urteil vom 23.11.2005, 11 UE 3311/04.A; OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2004, 2 A 475 und 478/03.A, Urteil vom 09.01.2008, 2 A 176/06.A; OVG Schleswig, Urteil vom 23.05.2003, 3 LB 2/03; OVG Bautzen, Urteil vom 05.06.2002, A 2 B 117/01; Urteil vom 09.07.2008, A 2 B 296/07; Urteile vom 10.11.2009, A 2 A 571 und 572/08; OVG Münster, Beschluss vom 16.04.1999, 9 A 5338/98.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1999, 5 L 3180/99; VGH München, Beschluss vom 14.08.2003, 14 ZB 01.31205, Beschluss vom 22.11.2007, 14 ZB 07.30660; Urteil vom 11.11.2009, 14 B 08.30321; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009, 3 B 12/07).

b) Gemessen an diesen Vorgaben ist – aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände – nicht ersichtlich, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Denn seine Aktivitäten können nicht als herausgehoben bewertet werden.

Der Kläger ist erst seit zwei Jahren Mitglied der monarchistisch ausgerichteten Gruppierung CPI. Er wurde sofort mit organisatorischen Aufgaben betraut und ist seit März 2010 stellvertretendes Vorstandsmitglied der Hamburger Sektion der CPI – gewählt mit zwei bis drei Stimmen auf einer Versammlung mit fünf bis sechs Teilnehmern. Er nimmt an Demonstrationen und Infotischaktionen teil. Damit gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen Personen, denen durch ihre exilpolitischen Aktivitäten ernsthafte Gefährdung bei Rückkehr in den Iran droht.

Seine Wahl zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der Hamburger Sektion der CPI macht ihn nicht zu einem herausgehobenen Vertreter der iranischen Exilopposition. Das folgt schon aus der geringen Zahl der CPI-Mitglieder, die ihn gewählt haben; er ist auch erst seit zwei Jahren überhaupt Mitglied der CPI. [...]

Auch die vom Kläger zu 1) tatsächlich, also über seine nominelle Funktion hinaus, ausgeübte Aktivität für die CPI hebt ihn nicht aus dem großen Kreis derjenigen heraus, die sich hier zwar gegen das iranische Regime engagieren, damit aber nicht die Gefahr ihrer Verfolgung in Kauf nehmen müssen, wenn sie in den Iran zurückkehren. [...] Er war nicht an bedeutsamen, nur Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligt, trägt nicht an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange seiner Organisation oder hält an verantwortlicher Stellung Kontakt zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition in den USA (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2004, 2 A 475/03.A).

Auch die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland heben ihn nicht aus der großen Zahl derjenigen heraus, die solche Aktivitäten ebenfalls entfalten, ohne dass sie deshalb Gefahr laufen, bei Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. Wenn der Kläger an einigen Demonstrationen, Infotischaktionen und ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen hat, er auf veröffentlichten Fotos von Veranstaltungen seiner Organisation abgebildet ist, gewinnt er damit nicht das Profil einer herausgehobenen und deshalb gefährdeten Person des iranischen Exilwiderstandes. Alle diese Erscheinungsformen gehen nicht über eine allgemeine, nicht besonders exponierte exilpolitische Tätigkeit hinaus, die noch nicht zu einer beachtlichen Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran führt (vgl. OVG Bremen, a.a.O, VGH Kassel, a.a.O.). [...]