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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 - 10 B 5.10 - asyl.net: M18059
https://www.asyl.net/rsdb/M18059
Leitsatz:

Zur Zulässigkeit der Verwertung von Gutachten eines bestimmten Sachverständigen kann sich der Asylbewerber schon nach innerstaatlichem Recht auf eine mangelnde Eignung des Gutachters berufen und etwa die Einholung eines anderen sachverständigen Gutachtens nach § 412 ZPO i. V. m. § 98 VwGO beantragen.

Schlagwörter: Asylverfahren, Glaubhaftmachung, Sachverständigengutachten, Qualifikation, Iran, Exilpolitik, Verwertungsverbot, Wiederaufnahme des Verfahrens, Drei-Monats-Frist, Änderung der Sachlage
Normen: RL 2005/85/EG Art. 8, RL 2005/85/EG Art. 44, ZPO § 412, VwGO § 98, VwVfG § 51 Abs. 3, ZPO § 407a
Auszüge:

[...]

1. Die Beschwerde trägt vor, die Vorlage und Verwertung von Gutachten des Rechtsanwalts B. durch die asylkundigen Behörden des Bundesamts und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und in der Folge dann auch durch Gerichte werfe die grundsätzliche Frage auf, "ob unter Einhaltung der Europäischen Vorgaben zu einem Mindeststandard im Asylverfahren hier nicht ein Verstoß gegen Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie (gemeint ist die Asylverfahrensrichtlinie) gegeben ist, mit der Folge, dass sich die Asylbewerber auch im Rahmen des § 60 AufenthG darauf berufen können und wegen Art. 2, 3, 16a GG und Art. 3 EMRK ein Rechtsanspruch als subjektives Recht gegeben ist."

Zur Begründung trägt sie vor, das Oberverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die Organisation N.I.D.e.V., die er nach Ende seines ersten Asylverfahrens aufgenommen habe, im Falle der Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auch keine Gefahren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu befürchten habe. Unabhängig von der Frage einer Präklusion gemäß § 28 AsylVfG und dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens habe das Oberverwaltungsgericht daran festgehalten, dass nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2008 und 23. Februar 2009 nur führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen einer realen Gefährdung ausgesetzt seien. Zur Bestätigung dieser Auffassung habe es auf mehrere von B. erstellte Gutachten verwiesen. Dieser Gutachter sei aber, wie inzwischen andere Gerichte und auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst bestätigt hätten, als Sachverständiger nicht geeignet, da er insbesondere für den Iran nicht über ausreichende Sachkunde hinsichtlich der politischen, ethnischen und kulturellen Verhältnisse verfüge.

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde will mit ihrer Frage geklärt wissen, ob in der Verwertung der fraglichen Gutachten ein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2005/85/EG - Asylverfahrensrichtlinie - liegt. Sie zeigt insoweit aber schon nicht - wie erforderlich - auf, dass die Bestimmungen der Richtlinie auf den hier zugrunde liegenden Asylfolgeantrag des Klägers vom September 2003 bereits anwendbar sind, obwohl nach der Übergangsvorschrift in Art. 44 der Richtlinie die Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erst auf nach dem 1. Dezember 2007 gestellte Asylanträge anzuwenden haben. Unabhängig davon zielt die Frage der Sache nach auf die Klärung der Zulässigkeit der Verwertung bestimmter Gutachten eines bestimmten Sachverständigen. Dabei handelt es sich nicht um eine vom Revisionsgericht verallgemeinerungsfähige zu beantwortende Rechtsfrage, sondern in erster Linie um die vom Tatsachengericht zu beurteilende Frage der Eignung eines bestimmten Gutachters. Ungeachtet dessen könnte das Revisionsgericht mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts über die Qualifikation des Gutachters ohnehin über dessen Eignung und damit auch über die Vorfrage der Zulässigkeit der Verwertung seiner Gutachten nicht entscheiden. Selbst wenn man die mangelnde Eignung des Gutachters unterstellt, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage zu Art. 8 der Asylverfahrensrichtlinie klärungsbedürftig sein soll. Schon nach innerstaatlichem Recht kann sich der Asylbewerber auf eine mangelnde Eignung des Gutachters berufen und etwa die Einholung eines anderen sachverständigen Gutachtens nach § 412 ZPO i.V.m. § 98 VwGO beantragen. [...]