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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 13.07.2010 - 5377307-262 - asyl.net: M18155
https://www.asyl.net/rsdb/M18155
Leitsatz:

Dass der Antragsteller überhaupt homosexuell ist, vermag er durch seinen Sachvortrag nicht glaubhaft zu machen. Er trägt vor, in den letzten Jahren seine Sexualität in Kamerun offen gelebt zu haben, was nicht nachzuvollziehen ist, da er sich damit selbst in Gefahr begeben hätte.

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Anmerkung der Redaktion: Der Bescheid wurde aufgehoben durch Urteil des VG Frankfurt/Oder vom 11.11.2010 - VG 4 K 772/10.A -, asyl.net, M18015.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Kamerun, homosexuell, Glaubhaftmachung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Durch seinen Sachvortrag vermag der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen, aufgrund seiner Homosexualität und des Kusses mit einem Freund, welchen die Polizei gesehen hätte, verhaftet worden zu sein.

Zunächst trägt der Antragsteller vor, er habe seinen Freund geküsst, was von der Polizei gesehen wurde. Über diese Situation vermag er keine Details zu berichten. Ebenso verhält es sich bei der Inhaftierung und der Haft selbst, obwohl der Antragsteller nach eigenen Angaben 120 Tage in Haft verbracht hat. Darüber hinaus widersprechen sich seine Angaben über den Aufenthalt in der Haft, da er zuvor vorträgt, die stärkste Konfrontation mit der Polizei am 01.05.2009 gehabt zu haben. Auf Befragen, welche diese sei, trug der Antragsteller den Kuss mit seinem Freund vor. Am 29.05. sei er dann aus der Haft entlassen worden. Das Ereignis, von der Polizei entdeckt worden zu sein, kann sich nicht zugetragen haben, wenn der Antragsteller 120 Tage in Haft verbracht hat.

Insbesondere ist auch die Fluchtgeschichte des Antragstellers stark unglaubhaft. Es ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller von der Polizei ohne Weiteres aus dem Gefängnis freigelassen wird. Schließlich könnte der Polizist selbst Probleme bekommen, wenn herauskommt, dass er einem Insassen zur Flucht verholfen hat. Darüber hinaus ist fraglich, weiches Eigeninteresse der Polizist an der Befreiung des Antragstellers haben soll. Es ist auch nicht möglich, dass der Antragsteller von seinem Freund Hilfe bei der Flucht erhalten hat, wenn dieser selbst inhaftiert war. Wer diesem zu der Befreiung verholfen hat, geht aus dem Sachvortrag des Antragstellers jedoch nicht hervor. Dieser trägt vor, dass der Freund vermutlich am gleichen Tage befreit worden ist. Dies ist jedoch allein schon deswegen nicht möglich, da dieser nicht innerhalb so kurzer Zeit ein Auto mit einem Schlepper besorgen kann, der dem Antragsteller letztendlich bei der Ausreise hilft. Bei diesem habe der Antragsteller 2 Tage lang gelebt und sei dann nach Deutschland ausgereist. Es ist jedoch nicht möglich, innerhalb von 2 Tagen das nötige Geld, Reiseunterlagen und die Reise selbst zu organisieren.

Auffällig ist insbesondere, dass der Freund des Antragstellers, der selbst entdeckt und inhaftiert worden ist, in Kamerun verblieben ist. Dies ist ein Indiz dafür, dass eine Gefährdung sowohl des Freundes als auch des Antragstellers nicht besteht.

Dass der Antragsteller überhaupt homosexuell ist, vermag er durch seinen Sachvortrag nicht glaubhaft zu machen. Er trägt vor, in den letzten Jahren seine Sexualität offen gelebt zu haben, was nicht nachvollziehbar ist, da er sich so selbst in Gefahr begibt. Da der Antragsteller nur kurz und beiläufig von seinem Freund redet, ist nicht davon auszugehen, dass es eine tatsächliche Beziehung mit einem Mann gibt. Fragen über seine Homosexualität vermag der Antragsteller nicht zu beantworten und weicht den Fragen vielmehr aus. Angaben über sein Leben als homosexueller Mann vermag der Antragsteller nicht konkret zu nennen.

Der Sachvortrag des Antragstellers ist im Allgemeinen vage und unsubstanziiert und somit unglaubhaft. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. [...]