1. Die Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO bezieht sich nicht auf Beschwerden nach § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO.
2. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse (§§ 121 ff. BRAGO) verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren.
3. Die Staatskasse kann sich gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt gem. § 222 BGB auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen.
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse das Verbot der unzulässigen Rechtausübung entgegensteht.
1. Die Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO bezieht sich nicht auf Beschwerden nach § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO.
2. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse (§§ 121 ff. BRAGO) verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren.
3. Die Staatskasse kann sich gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt gem. § 222 BGB auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen.
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse das Verbot der unzulässigen Rechtausübung entgegensteht.
(Amtliche Leitsätze)