OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.12.2001 - 2 OA 3485/01 - asyl.net: M1829
https://www.asyl.net/rsdb/M1829
Leitsatz:

1. Die Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO bezieht sich nicht auf Beschwerden nach § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO.

2. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse (§§ 121 ff. BRAGO) verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren.

3. Die Staatskasse kann sich gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt gem. § 222 BGB auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen.

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse das Verbot der unzulässigen Rechtausübung entgegensteht.

 

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Beschwerdeausschluss, Streitwert, Prozesskostenhilfe, Prozessbevollmächtigte, Vergütungsanspruch, Verjährung, Staatskasse, Verjährungseinrede, Unzulässige Rechtsausübung
Normen: VwGO § 146 Abs. 3; BRAGO § 121; BRAGO § 128 Abs. 4 S. 1; BTB § 196 Abs. 1 Nr. 15; BGB § 242
Auszüge:

1. Die Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO bezieht sich nicht auf Beschwerden nach § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO.

2. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse (§§ 121 ff. BRAGO) verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren.

3. Die Staatskasse kann sich gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt gem. § 222 BGB auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen.

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Staatskasse das Verbot der unzulässigen Rechtausübung entgegensteht.

(Amtliche Leitsätze)