VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2010 - A 13 K 902/10 - asyl.net: M18341
https://www.asyl.net/rsdb/M18341
Leitsatz:

Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, da keine nachhaltige Veränderung der Gefährdungslage des Klägers vorliegt (Verdacht der Unterstützung der PKK). Die Menschenrechtspraxis bleibt in der Türkei nach wie vor hinter den rechtlichen Rahmenbedingungen zurück, es kommt weiterhin zur Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör unterzogen wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Türkei, Kurden, PKK, Rechtskraft, Verpflichtungsurteil, Ausschlussgrund, Folter
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, VwGO § 121, AufenthG § 60 Abs. 8
Auszüge:

[...]

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Beklagte zu Unrecht von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG Gebrauch gemacht. Denn dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2010 lässt sich unter Berücksichtigung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass sich die Gefährdungslage in der Türkei für den Kläger nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 1999 so nennenswert verbessert hat, dass auf sie die vom Verwaltungsgericht früher angenommene Verfolgungsprognose nicht mehr gestützt werden kann.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte dem Kläger im Jahre 1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. zuerkannt, weil er wegen eines Brandanschlages, aufgrund dessen er zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden ist, bei den türkischen Behörden hätte in den Verdacht geraten können, dass er Angehöriger oder Unterstützer der PKK ist. Das Gericht war damals - obwohl der Kläger selbst vorgetragen hatte, sein Name sei in diesem Zusammenhang in der türkischen Presse nicht genannt worden - zu der Überzeugung gelangt, dass nicht nur jener Vorfall den türkischen Behörden bekannt geworden sei, sondern dass diese auch über die Person des in diese Straftat verwickelten Klägers bestens informiert seien. Das Gericht hat dies zum einen aus dem Umstand gefolgert, dass den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge dessen Bruder ... die ganze Geschichte von den türkischen Sicherheitskräften vorgehalten worden sei, als jener sich noch in der Türkei aufgehalten habe. [...]

Das Gericht hat seinerzeit auch geprüft, ob die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen sei und hat dies, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Kläger unzweifelhaft aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen gewesen sei, weil er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation wie die PKK in qualifizierter Weise durch eigenen Gewaltbeitrag unterstützt habe, verneint. Ein Ausschluss der Anwendung des § 51 Abs. 1 sei ausgeschlossen, weil er die Prognose voraussetze, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde, und diese Prognose könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden.

Die vom Gericht seinerzeit angenommene Gefährdungslage hat sich für den Kläger nicht nachhaltig verändert. Dagegen spricht konkret zunächst der Umstand, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet hat - seine Mutter in der Türkei noch bis vor 1 1/2 Jahren mehrfach polizeilich vorgeladen und dazu befragt worden ist, ob er - der Kläger - noch für die PKK tätig sei. Im Übrigen ist dem Bundesamt zwar ganz allgemein darin zu folgen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Zuerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. verändert haben. [...] Im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten sind danach aber nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen (vgl. im Einzelnen AA, Lagebericht vom 11.04.2010). Denn die im Bemühen um den Beitritt zur Europäischen Union bis 2005 andauernden Reformen haben weder eine adäquate Umsetzung in der Rechtsprechung gefunden noch für eine Liberalisierung im Vorgehen der Sicherheitskräfte gesorgt. Vielmehr existieren die meisten Vorschriften, mit denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann, weiter und die Gerichte haben verstärkt auf andere Bestimmungen zurückgegriffen, um abweichende Meinungen zu bestrafen. Darüber hinaus hat das türkische Parlament zum 18.07.2006 das Anti-Terror-Gesetz (ATG) verschärft. Es sieht eine wenig konkret gefasste Terror-Definition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und die Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. Die Meinungsfreiheit wird weiter beschnitten und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Die Änderungen am ATG machen somit deutlich, dass der Reformprozess sich nicht nur verlangsamt, sondern sogar dass deutliche Rückschritte zu verzeichnen sind (Oberdiek für SFH, Oktober 2007; AA, Lageberichte vom 25.10.2007 und vom 10.09.2008). [...] Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen in Polizeihaft kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte. Eine der Hauptursachen hierfür wird in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung von Foltertätern gesehen. Der Regierung ist es bisher nicht gelungen, Fälle von Folter und Misshandlungen in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies ihrem erklärten Willen entspricht (AA, Lageberichte v. 25.10.2007, 11.09.2008, 29.06.2009 sowie vom 11.04.2010; Oberdiek für SFH, Oktober 2007). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter auf Polizeiwachen im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 deutlich zurückgegangen (AA, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Jahr 2008 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (Oberdiek für SFH, Oktober 2008, Kuthan, SFH Mai 2010), und laut amnesty international (Submission to the UN Universal Periodic Preview vom 09. November 2009) ist die Zahl der Fälle von Folter und Misshandlungen im Jahr 2008 und 2009 angestiegen, wobei es Anzeichen dafür gibt, dass die Misshandlungen vermehrt außerhalb von Polizeistationen oder Gefängnissen stattfinden (vgl. auch AA Lagebericht 11.04.2010, Kuthan SFH März 2010 und ai a.a.O., Kaya 14.06.2010 an OVG Greifswald sowie ai Turkey: Briefing to the Committee against Torture vom 17.10.2010).

Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Juni 2004 kam es vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und der PKK-Guerilla, die seit Mai 2005 eskaliert sind. [...] Angesichts dieser Entwicklung bleibt noch immer offen, ob der begonnene legislative Reformprozess, der sich im Wesentlichen auf die bisherigen Bemühungen der Türkei auf Aufnahme in die Europäische Union stützt, in Zukunft fortgeführt und tatsächlich umgesetzt wird.

Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des Verdachts, die PKK unterstützt zu haben, bei einer Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör unterzogen wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. ai 09.03.2010 an VG Arnsberg). Diese Gefährdungssituation wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (AA, Lageberichte v. 25.10.2007, 11.09.2008, 29.06.2009 und vom 11.04.2010). Denn für die Einschätzung der Gefährdung des Klägers ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen - außer dem im Lagebericht vom 11.04.2010 erwähnten M.I. - sich niemand befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A -, Juris). Der zitierte Fall des M.I. belegt jedoch nicht, dass Rückkehrer grundsätzlich nicht gefährdet sind. Denn dieser ist aufgrund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt worden und sofort in die geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara eingeliefert worden. Das bedeutet, dass er im Blickfeld deutscher Behörden gestanden hat und eine Misshandlung durch türkische Behörden schon deshalb vorsichtshalber nicht erfolgt sein dürfte. Im Übrigen ist jedoch nicht auszuschließen, dass Personen, auf die ein Verdacht der Unterstützung der PKK gefallen ist, nach wie vor im Inneren der Türkei einer Folter in Form von physischen und psychischen Zwängen unterzogen werden. Amnesty international zufolge spielen in Gerichtsverfahren Geständnisse als Beweismittel nach wie vor eine wesentliche Rolle (vgl. Auskunft vom 15.11.2007 an VG Sigmaringen). Folter und Misshandlungen hätten in den letzten 18 Monaten zugenommen, wobei viele dieser Fälle vermutlicher Weise nicht innerhalb offizieller Stellen, sondern während Demonstrationen oder während des Transportes zur Polizeiwache stattgefunden haben. Ebenso habe die Zahl der Fälle zugenommen, in denen Folter und Misshandlung in der Polizeiwache oder auf dem Transport zum Gefängnis erfolgt sein soll (vgl. Submission to the UN Universal Periodic Review vom 09. November 2009).

Nach alldem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2008 - A 12 K 1612/06 -, v. 22.04.2008 - A 8 K 5626/07 -, v. 23.06.2008 - A 11 K 4917/07 - und v. 30.06.2008 - A 11 K 304/07 -, und v. 29. September 2009 - A 3 K 2096/09 - und vom 03. November 2009 - A 13 K 2973/08 -), so dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Zuerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. nicht weggefallen sind.

Da die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. auch nicht dadurch ausgeschlossen gewesen ist, dass der Kläger durch seine Beteiligung an dem oben genannten Brandanschlag eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation wie die PKK in qualifizierter Weise durch eigenen Gewaltbeitrag unterstützt hat (§ 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG a.F.) - wovon sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2010 erneut distanziert hat -, hat das Gericht in seinem Urteil vom 20.09.1999 geprüft und ausdrücklich verneint. Deshalb könnte sich daran auch nichts dadurch ändern, dass sich durch § 60 Abs. 8 AufenthG die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG möglicherwiese zu Ungunsten des Klägers geändert haben. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn im konkreten Fall die Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG im Nachhinein, also nach Abschluss des früheren Flüchtlingsanerkennungsverfahrens eingetreten wären (vgl. Marx Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie § 34 Rdnr. 156 unter Berufung auf die Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes). Im Übrigen kann ein Ausschluss nach § 60 Abs. 8 AufenthG schon deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist und dies keine Freiheitsstrafe im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 4.00 -, InfAuslR 2001, 191). [...]