VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 09.02.2011 - 1 A 410/10 - asyl.net: M18386
https://www.asyl.net/rsdb/M18386
Leitsatz:

Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis für Geduldeten, da kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten an der Beschaffung von Passersatzpapieren vorliegt (deutsch-syrisches Rückübernahmeabkommen).

Schlagwörter: Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Mitwirkungspflicht, Syrien, Passbeschaffung, Yeziden, Duldung, Ausschlussgrund, Täuschung über Identität, Zumutbarkeit, Deutsch-Syrisches Rückübernahmeabkommen, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AufenthG § 4 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5, BeschVerfV § 10, BeschVerfV § 11 S. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht geht hier davon aus, dass der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet also geduldet ist. Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer ist § 4 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10 f. Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV -. Danach dürfen Geduldete kraft Gesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, sie wird ihnen nach den Vorgaben der BeschVerfV ausnahmsweise gestattet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann Geduldeten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV regelt, dass die Zustimmung der Bundesagentur ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, wenn sich Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestaltung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese zeitlichen Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Beschäftigungserlaubnis liegen vor. Denn der Kläger ist zwischen dem 19. September 2006 bis zum 11.Oktober 2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Danach galt sein Aufenthalt aufgrund des Verlängerungsantrages bis zum 11. Februar 2009 als erlaubt. Den anschließenden Zeitraum bis heute wird der Kläger geduldet.

Dem Anspruch steht nicht § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV entgegen. Nach dieser Bestimmung darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund.

Das Gericht vermag nicht anzunehmen, dass der Kläger über seine Identität getäuscht hätte. Entsprechendes folgt nicht aus dem für seinen Vater ... ausgestellten Laissez-Passer vom 13. Dezember 2010. Auch wenn unter der Rubrik "Nationalité d'origine" handschriftlich "Syrer" steht, lässt das nicht die Schlussfolgerung zu, damit werde die Staatsangehörigkeit dokumentiert. Denn - entsprechend den bisher schon bekannten Informationen - ist in der nächsten Zeile und der Rubrik "Profession" die Eintragung "Ajnabi" mit der Nummer im syrischen Ausländerregister aufgeführt. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend belegt, dass die syrischen Behörden nicht von einer syrischen Staatsangehörigkeit der Familie ... ausgehen, sie also insoweit nicht über ihre Identität getäuscht haben.

Die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV sind auch nicht deshalb erfüllt, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist und dadurch seine Abschiebung verhindert hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8. April 2010 - 11 PA 85/10 - <juris>; OVG NRW, Beschl. v. 18. Januar 2006, NVwZ-RR 2007, 60). Der Kläger ist zur Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert worden und war auch ohne diese Aufforderung kraft Gesetzes (vgl. 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hierzu verpflichtet. Er hat jedoch derzeit [hinzu] hinreichende Anstrengungen dahingehend unternommen, so dass ihm ein etwaiges Verhalten in der Vergangenheit nicht entgegengehalten werden kann. Der Kläger hat durch seinen Anwalt am 10. März 2010 bei der syrischen Botschaft unter Vorlage diverser Unterlagen die Ausstellung eines Laissez-Passer beantragt. Bisher hat die syrische Botschaft darauf - auch auf Nachfrage - noch nicht reagiert. Dass dieses Verhalten auf eine unzureichende Mitwirkungshandlung des Klägers zurückzuführen ist, vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Vorhaltungen des Beklagten im Schriftsatz vom 03. November 2010 stützen sich auf bloße Vermutungen, wenn er aus Formulierungen meint schließen zu können, die syrischen Behörden könnten verstimmt reagieren, ihre Bereitschaft zur Ausstellung der Papiere dürfte nicht gesteigert sein oder die Chancen würden verringert. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden sich davon beeindrucken lassen könnten, liegen nicht vor. Spekulationen muss sich der Kläger aber nicht entgegenhalten lassen. Der Vorwurf, der Kläger hätte seine orange-rote Kenkarte zumindest in Kopie beifügen müssen, erscheint ebenfalls nicht gerechtfertigt. Denn dem Antrag auf Ausstellung des Laissez-Passer war ein Auszug aus dem Ausländerregister beigefügt. Welche Bedeutung darüber hinaus der Kennkarte noch zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Denn die Kennkarte dokumentiert lediglich zusätzlich das, was im Ausländerregister niedergelegt ist. Es kommt hinzu, dass der Beklagte auch keine konkreten Anforderungen aufzuführen vermag, die der Kläger bei Beantragung des Laissez-Passer hätte erfüllen müssen. Der Terminsvertreter des Beklagten könnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht genau sagen, welche Unterlagen den syrischen Behörden für die Ausstellung von Passersatzpapieren vorzulegen sind. Die allgemeine Aussage ist zwar zutreffend, dass je mehr Unterlagen vorgelegt werden, desto bessere Chancen bestehen, damit diese Papiere ausgestellt werden. Sie ersetzt aber nicht die konkrete Bezeichnung dessen, was dem Kläger noch zumutbar abzuverlangen ist. Es kommt hinzu, dass es selbst dem Beklagten noch nicht gelungen ist, im Zuge der Anmeldung des Klägers im Juni 2009 zum Rückführungsabkommen Passersatzpapiere zu erhalten.

Der Kläger hat zwar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Der Terminsvertreter des Beklagten hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass aus seiner Sicht keine Ermessenserwägungen ersichtlich sind, die einer Erlaubnis nach § 10 BeschVerfV entgegenstehen. Solche sind auch dem Gericht nicht ersichtlich. Es liegen danach die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass die Beklagte zur der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zu verpflichten ist.

Soweit die Beteiligten die Versagung der Beschäftigungserlaubnis bereits aus dem Bescheid vom 11. Februar 2009 herleiten, wird dieser zur Klarstellung insoweit aufgehoben, als er dieser Verpflichtung des Beklagten entgegensteht. [...]