VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 24.03.2011 - 3 B336/11 - asyl.net: M18402
https://www.asyl.net/rsdb/m18402
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Schweden wegen drohender Kettenabschiebung nach Afghanistan für konvertierten Christen. Den vorgelegten Dokumenten lässt sich nicht entnehmen, dass Schweden tatsächlich zum Christentum übergetretene Flüchtlinge nach Afghanistan abschiebt bzw. dies beabsichtigt.

Schweden ermöglicht auch rücküberstellten Personen, Rechtsschutz beim EGMR zu beantragen. So wurden im November 2010 die Ausweisungen von 30 Irakern nach Bagdad vorerst gestoppt, nachdem 19 von ihnen beim EGMR einen Aufschub erwirkt hatten. Am 19.1.2011 führte Schweden Abschiebungen in den Irak erst durch, nachdem der EGMR am 18.1.2011 mitgeteilt hatte, dass kein Grund für einen Aufschub bestehe und die Abschiebungsbeschlüsse rechtens seien.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Schweden, Afghanistan, Kirchenasyl, Konvertiten, Christen, Zustellung, Refoulement, Kettenabschiebung, Konzept der normativen Vergewisserung, sichere Drittstaaten, Irak, EGMR, EGMR, M.S.S. gg. Belgien und Griechenland,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 5, EMRK Art. 3, EUV Art. 6 Abs. 3, GR-Charta Art. 18, GR-Charta Art. 19 Abs. 2, EMRK Art. 34
Auszüge:

[...]

Die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG steht der Statthaftigkeit des Antrags unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in vollem Umfang entgegen.

Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dabei ist die Rückführung bzw. Überstellung eines Ausländers in einen anderen zuständigen Mitglied- bzw. Vertragsstaat nur auf der Grundlage des § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG zulässig (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, Rn. 9). Der Antragsteller soll in einen nach Auffassung des Bundesamtes für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden.

Eine gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung darf gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. § 34a Abs. 2 AsylVfG erfasst allerdings nicht [...] Fälle, in denen der Ausländer in den Herkunftsstaat abgeschoben werden soll oder soweit in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG, a.a.O.). [...]

Schließlich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (- 30696/09 - < M.S.S./Belgien u. Griechenland> -, BeckRS 2011, 03848) führte er - teilweise sinngemäß - aus, ein indirektes Refoulement in einen Zwischenstaat, der gleichfalls Konventionsstaat sei, lasse die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staats unberührt, der nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet sei, eine Abschiebung zu unterlassen, wenn es erwiesenermaßen ernsthafte Gründe gebe anzunehmen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung in den Zielstaat dort wirklich der Gefahr einer Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt werde. [...] Wenn Staaten die Dublin II-VO (EG-AsylZustVO) anwenden würden, müssten sie sich vergewissern, dass das Asylverfahren des Zwischenstaats (Drittstaats) ausreichende Garantien biete, damit der Asylbewerber nicht direkt oder indirekt in sein Herkunftsland abgeschoben werde, ohne dass die Gefahr, die dadurch für ihn entstehe, unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK geprüft worden sei (a.a.O., Rn. 342). Mangels Beweises des Gegenteils müsse aber angenommen werden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verpflichtungen nach den Verordnungen der EU mit Mindestvorschriften für das Asylverfahren (s. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. EU L 326, S. 13 vom 13. Dezember 2005)) und die Aufnahme von Asylbewerbern (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L 31/18 vom 6. Februar 2003)), die in das jeweilige staatliche Recht übernommen worden seien, und ihre Pflichten aus Art. 3 EMRK erfüllen würden (a.a.O., Rn. 343). Des Weiteren heißt es in der Entscheidung des EGMR vom 2. Dezember 2008 (- 32733/08 <K. R. S./Vereinigtes Königreich> -, NVwZ 2009, 965 ff.) - teilweise sinngemäß -, jeder Mitgliedstaat sei verpflichtet, die Ausübung des Rechts einer überstellten Person, nach Art. 34 EMRK eine Beschwerde beim EGMR einzulegen und vorläufige Maßnahmen nach Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR - VerfO - zu beantragen, praktisch und wirksam zu ermöglichen. Solange das Gegenteil nicht bewiesen sei, müsse angenommen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Pflicht gegenüber überstellten Personen erfüllen werde. Ggf. müsse das Begehren des Asylbewerbers nach seiner Überstellung wegen seiner möglichen Abschiebung in den Zielstaat Gegenstand eines Antrags beim EGMR nach Art. 39 VerfO gegen den Zwischenstaat (Drittstaat), nicht aber gegen die Bundesrepublik Deutschland sein (a.a.O., 967).

Es kann offen bleiben, in welcher Beziehung diese Rechtsprechung des EGMR zur bereits dargestellten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts steht. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass in Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des EGMR die Rückstellung in den grundsätzlich nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat unzulässig wäre mit der Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statthaft und wohl das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auszuüben wäre, ist unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe insgesamt nicht feststellbar, dass das Vorbringen des Antragstellers, das jedenfalls den sachlichen Gegenstand des Konzepts der normativen Vergewisserung berührt, geeignet ist, (ausnahmsweise) die Statthaftigkeit des Antrags trotz der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG zu begründen.

Er wendet - teilweise sinngemäß - im Wesentlichen ein, die schwedische Behörde Migrationsverket habe am 8. Mai 2007 beschlossen, ihn auszuweisen, wobei die Ausweisung dadurch vollzogen werde, dass er nach Afghanistan geschickt werde. Nachdem er im Anschluss an seine Einreise ins Bundesgebiet am 11. Februar 2009 wieder nach Schweden überstellt worden sei, habe ihn das Migrationsverket unter dem 2. und 11. März 2009 zu Gesprächsterminen am 11. und 24. März 2009 vorgeladen. Zum ersten Termin sei er aus Angst vor einer Abschiebung nicht gegangen (s. auch Vortrag im Verfahren 3 B 150/11), und im Zusammenhang mit der zweiten Vorladung hat er u.a. erklärt, er habe eine erneute Vorladung bekommen, aus der sich ergebe, dass er ausgewiesen worden sei, und daraufhin sei er wieder nach Deutschland geflüchtet. Ihm drohe die "Kettenabschiebung" und er wäre damit als konvertierter Christ aufs Höchste an Leib und Leben gefährdet. Zur weiteren Begründung verweist er insbesondere auf verschiedene von ihm vorgelegte Unterlagen. So teilte Herr ... vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst Schweden unter dem 3. Februar 2011 auf die Frage, ob Schweden derzeit nach Afghanistan abschiebe und, wenn ja, ob dies nur für bestimmte Gruppen wie z.B. Straftäter gelte, mit, grundsätzlich bestehe die Gefahr der Abschiebung. Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2011 aus, die schwedische Polizei habe dem UNHCR-Büro in Schweden gegenüber bestätigt, dass im Jahr 2010 etwa 30 Personen nach Kabul abgeschoben worden seien, in der Regel begleitet von der Polizei. Im Übrigen würden sie hinsichtlich der grundsätzlichen schwedischen Entscheidungspraxis in Fällen afghanischer Asylsuchender auf eine Information der schwedischen "Asylbehörde" Migrationsverket zur Beurteilung der Situation in Afghanistan verweisen. In dieser offenbar vom 5. Februar 2010 stammenden Mitteilung - jedenfalls wurde an diesem Tag die Seite in schwedischer Sprache aktualisiert (s. www.migrationsverket.se info/1854.html) - heißt es sinngemäß im Wesentlichen, aufgrund der Verschlechterung der Lage in Afghanistan sei eine neue rechtliche Überprüfung der Situation in diesem Land vorgenommen worden. Nach der Bewertung der Einwanderungsbehörde gebe es in 10 der 34 Provinzen Afghanistans interne bewaffnete Konflikte und in weiteren 18 Provinzen andere schwere Konflikte. Afghanische Behörden könnten ihre Einwohner nicht ausreichend vor möglicher Verfolgung und Angriffen schützen. Für einige Asylbewerber könne es eine vernünftige Lösung sein, Zuflucht in einem anderen Teil Afghanistans zu suchen. Dies sei abhängig von der jeweiligen individuellen Situation. Im Jahre 2009 hätten 72 % der Asylbewerber aus Afghanistan eine Aufenthaltserlaubnis (residence permit) erhalten. Des Weiteren führte Frau ..., Flüchtlings- und Menschenrechtsbeauftragte der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche, in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2011 - teilweise sinngemäß - insbesondere aus, sie sei vom 6. bis 20. März 2011 in Schweden und Finnland gewesen, um zu recherchieren, wie dort mit Kirchenasylfällen und mit Rückschiebungen umgegangen werde. Sie habe die Informationen erhalten, dass die Asylverfahren in Schweden gestrafft worden seien. Viele frühere Widerspruchsmöglichkeiten seien entfallen. Eine Härtefalllösung gebe es nicht. Eilverfahren hätten kaum Aussicht auf Erfolg (Buchst. a)). Abgelehnten Asylbewerbern werde ebenso wie in Deutschland die Glaubwürdigkeit abgesprochen und unterstellt, sie würden andere Gründe nur vortragen, um die Verfahren zu verlängern. Es werde nicht davon ausgegangen, dass sie ernsthaft in Gefahr seien (Buchst. b)). Um ein neues Asylverfahren zu beginnen, in das man neue Gründe einbringen könne, müsse man in Schweden vier Jahre warten. Alle kirchlichen Aufnahmekapazitäten seien komplett erschöpft. Andererseits sei es nicht zumutbar, sich illegal im Land aufzuhalten, um eine zweite Chance auf ein Asylverfahren abzuwarten, da keinerlei Unterstützung möglich sei. Erst 2013 solle ein Gesetz in Schweden erlassen werden, das die Schulbildung und die medizinische Versorgung sich illegal aufhaltender Menschen regeln solle (Buchst. c)). Es werde von Schweden aus in verschiedene Provinzen Afghanistans abgeschoben (Buchst. d)). Taufe und Konversion würden in Finnland und Schweden ebenso wie in Deutschland nur als aus "asyltaktischen Gründen" vorgetäuschte Handlungen angesehen. Dies gelte gerade dann, wenn Entsprechendes nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens vorgebracht werde (Buchst. e)). Sie könne als eine Person, die nach Afghanistan über gute Kontakte verfüge, sagen, dass eine Konversion eines Afghanen laut Scharia ein todeswürdiges Verbrechen sei, das durch die Familie geahndet werde (Steinigung). Diese Tat würde als Straftat vom Staat nicht verhindert werden. Die Gefahr der Christinnen und Christen (unterschiedlichster Konfessionen) sei in Afghanistan als extrem hoch zu bewerten. Dies gelte für "ethnisch definierte ursprünglich sich dort aufhaltende" Christen. Erst recht gelte es, wenn ein vom "wahren Glauben Abgefallener", also ein Apostat, zurückkehre (Buchst. f)). Einem Christen zuzumuten, er könne so tun, als wäre er kein Christ, sei indiskutabel. Die Verweigerung eines Besuchs des Freitagsgebets würde bereits dazu führen, dass ein Mensch streng befragt werden würde, warum er dieses Gebet ablehne. Das dreimalige Wiederholen des Glaubensbekenntnisses im Islam gehöre zu den regelmäßig vorzubringenden - teils in den Begrüßungsformeln aufgenommenen - Alltagsgepflogenheiten. Jemandem, dem dies nicht möglich sei, weil er seinen Glauben ernst nehme und lebe, werde dies zur Lebensgefahr (Buchst. g)). Auch Christen aus dem Irak würden weiterhin aus Schweden abgeschoben werden. Die Kirche habe die Regierung nun in Gesprächen gedrängt, die Politik zu ändern und aufzugeben. Ergebnisse seien bisher nicht bekannt (Buchst. h)). Die Überforderung des gesamten Flüchtlings-Unterstützungssystems in Schweden führe dazu, dass Informationen über solche Fallkonstellationen nur schlecht zu erhalten seien. Alle Stellen seien mit Einzelfällen überlastet (Buchst. i)). [...]

Dieses Vorbringen führt aber selbst dann nicht zum Erfolg des gestellten Antrags, wenn man hier unterstellt, der Antragsteller sei (inzwischen) nicht aus asyltaktischen Gründen zum Christentum übergetreten (vgl. dazu der den Beteiligten bekannte Beschluss des VG Oldenburg vom 26. Januar 2011 - 3 B 150/11 -, veröffentlicht vom Informationsverbund Asyl und Migration, www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/18222.pdf).

Es ist schon davon auszugehen, dass die zuständige schwedische Behörde die - hier unterstellte - Konversion des Antragstellers zum Christentum noch gar nicht in entscheidungsrelevanter Weise berücksichtigen konnte. [...]

Abgesehen hiervon lässt sich den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen, dass Schweden tatsächlich zum Christentum übergetretene afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan abschiebt bzw. dieses beabsichtigt. Insbesondere ergibt sich aus der Passage unter Buchst. h) "Auch Christen aus dem Irak werden weiterhin aus Schweden abgeschoben." in der Stellungnahme der Pastorin ... nicht zwingend, dass zum Christentum konvertierte afghanische Staatsangehörige ebenfalls nach Afghanistan abgeschoben werden. [...]

Des Weiteren ist auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente nicht ersichtlich, dass in Schweden derzeit kein rechtsstaatliches Verfahren über Asylstreitigkeiten gewährleistet ist oder die zuständige Behörde gerichtliche Entscheidungen nicht beachtet. Nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ist in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels vorliegender durchgreifender schwerwiegender Anhaltspunkte - im Hauptsacheverfahren wäre der Beweis des Gegenteils erforderlich - vielmehr anzunehmen, dass Schweden die Verpflichtungen nach den Verordnungen der EU mit Mindestvorschriften für das Asylverfahren und die Aufnahme von Asylbewerbern und seine Pflichten aus Art. 3 EMRK erfüllt. Insbesondere beruht die auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. C 325/33 vom 24. Dezember 2002) - EGV - gestützte Dublin II-VO auf der Annahme, dass in allen EU-Staaten die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK gewährleistet ist (s. Begründungserwägungen (2) und (12) der Dublin II-VO). Außerdem sind nach Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 - ABl. EU Nr. C 306/1 vom 17. Dezember 2007 - die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Ferner heißt es in der genannten Begründungserwägung (2), der Europäische Rat sei übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, stütze, damit niemand dorthin zurückgeschickt werde, wo er Verfolgung ausgesetzt sei, d. h. der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non refoulement) gewahrt bleibe (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 6 B 55/09 -, juris). Außerdem erkennt die Union gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung (ABl. EU Nr. C 303/1 vom 14. Dezember 2007) niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Nach Art. 18 der Charta wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet und gemäß Art. 19 Abs. 2 der Charta darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Darüber hinaus ist mangels vorliegender durchgreifender schwerwiegender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Schweden überstellten Personen praktisch und wirksam ermöglicht, nach Art. 34 EMRK eine Beschwerde beim EGMR einzulegen und vorläufige Maßnahmen nach Art. 39 VerfO zu beantragen. So stoppte die schwedische Migrationsbehörde im November 2010 die bereits angeordnete Ausweisung von 30 Irakern nach Bagdad vorerst, nachdem 19 Personen von ihnen beim EGMR einen Aufschub erwirkt hatten und der Gerichtshof in den anderen elf Fällen noch zu keiner Entscheidung gelangt war (s. Radio Schweden, 17. November 2010). Am 19. Januar 2011 führte Schweden Abschiebungen in den Irak erst durch, nachdem der EGMR am 18. Januar 2011 mitgeteilt hatte, dass kein Grund für einen Aufschub bestehe und die Abschiebungsbeschlüsse rechtens seien (s. Radio Schweden, 19. Januar 2011).

Nach alledem ist anzunehmen, dass die zuständige schwedische Behörde den Antragsteller nicht nach Afghanistan abschieben würde, wenn diese Maßnahme nach den in Schweden anzuwendenden - oben jedenfalls teilweise genannten - Rechtsvorschriften rechtswidrig wäre, wobei die Frage der Rechtswidrigkeit möglicherweise erst nach einer entsprechenden Entscheidung des EGMR geklärt wäre. Es ist nicht erforderlich, eine ausdrückliche Stellungnahme der zuständigen schwedischen Behörde einzuholen, ob der Antragsteller im Falle seiner Rückstellung wegen seiner - hier unterstellten - Konversion zum Christentum nicht nach Afghanistan abgeschoben werden würde.

Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass es nicht die Aufgabe der deutschen Rechtsprechung ist, im Einzelnen die Verwaltungsentscheidungen oder die Asylrechtsprechung der EU-Staaten gewissermaßen nochmals zu überprüfen und mit der entsprechenden deutschen Rechtsprechung bzw. deutschen Gesetzeslage "abzugleichen" (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, a.a.O.). Eine dem Antragsteller gegebenenfalls im Verhältnis zur Antragsgegnerin ungünstigere Asylpraxis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union - hier Schweden - bietet für sich genommen ebenfalls keinen Anlass, von einer Überstellung in einen aufgrund der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedsstaat abzusehen (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 9. November 2009 - 2 L 1897/09 -, juris, Rn. 14, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 2010, 530). Andernfalls bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es ist offensichtlich, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leerlaufen würden (vgl. VG Saarland, Urteil vom 20. Mai 2010, juris; VG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - M 16 K 09.50318 -, juris, Rn. 30; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2011, a.a.O.). [...]