VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2011 - A 11 K 553/10 - asyl.net: M18454
https://www.asyl.net/rsdb/M18454
Leitsatz:

1. Bei den mit einer Zwangsverheiratung einhergehenden Rechtsverletzungen, die auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG.

2. Der iranische Staat ist weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, geschlechtsspezifische Verfolgung, Iran, Zwangsehe, soziale Gruppe, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. b, VwGO § 155 Abs. 1 S. 3, GFK Art. 1 A, EMRK Art. 15 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. d, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 7 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Klägerin drohte im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass ihr bei einem Verbleib im Iran eine geschlechtsspezifischen Verfolgung gedroht hat. [...]

Danach ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin für diese einen deutlich älteren Partner als Ehemann ausgewählt hat. Die Klägerin wollte indes den Ausgewählten nicht heiraten, da sie ihn nicht geliebt hat, er sich im Alter ihres Vaters befand und dieser ihr eine weitere Berufstätigkeit nicht zugebilligt hat. Um den entgegenstehenden Willen der Klägerin zu brechen, übte ihr Vater auch Gewalt aus. Nachdem ihre Versuche, sich der Heirat zu entziehen, erfolglos blieben, willigte die Klägerin zum Schein in die Heirat ein, um das Misstrauen ihres Vaters und dessen Überwachungsmaßnahmen zu beenden. Sie kaufte demgemäß zusammen mit ihren Eltern ein Hochzeitskleid und beteiligte sich auch sonst an den Hochzeitsvorbereitungen. Gleichzeitig plante und organisierte sie ihre Flucht aus dem Iran.

Der Klägerin drohte somit im Iran eine Zwangsheirat, wenn sie dieses Land nicht vor dem bestimmten Hochzeitstermin verlassen hätte. Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn eine Frau gegen ihren erklärten Willen verheiratet und sie mit Druck oder Drohungen dazu gezwungen werden soll. Eine Zwangsverheiratung beeinträchtigt die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt der Befriedigung oder zu Fortpflanzungszwecken den sexuellen Trieben des auserwählten Ehemannes aus. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG. Zudem verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf.

Die der Klägerin vor der Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgungshandlung knüpft an den Verfolgungsgrund der Geschlechtszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ledige Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebietet - an (Art. 10 Abs. 1 lit. d RL 2004/83/EG).

Die der Klägerin im Iran drohende Verfolgung ging aus von nichtstaatlichen Akteuren i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Zu diesen nichtstaatlichen Akteuren zählen auch Einzelpersonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243) und damit auch der Vater der Klägerin.

Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung im Iran ist nicht gewährleistet. Ein solcher effektiver Schutz läge vor, wenn der iranische Staat erwiesenermaßen in der Lage und willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Staat geeignete Schritte eingeleitet hat, um die Verfolgung generell zu verhindern, ob er also beispielsweise für wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen gesorgt hat und Zugang zu diesem Schutz besteht (Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG). Der iranische Staat ist weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten. Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Update vom 02.08.2006) werden Frauen im Iran in Bezug auf Familien-, Zivil- und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt. Infolge der islamischen Kulturrevolution wurde eine Reihe von diskriminierenden Gesetzen in Bezug auf Frauen erlassen. Grundlage hierfür ist die Auffassung, dass eine Frau das Eigentum ihres Mannes ist und ohne männlichen Vormund nichts tun kann. Vor Gericht zählen die Zeugenaussagen zweier Frauen so viel wie die eines Mannes. Eine Frau ist bei der Berechnung des Blutgeldes nur halb so viel Wert wie ein Mann. Ein Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne den Antrag begründen zu müssen, während Frauen nur eine begrenzte Anzahl von Gründen angeben können wie beispielsweise Drogensucht, Geisteskrankheit oder Impotenz des Ehemannes. Geht eine Frau wegen häuslicher Gewalt zur Polizei, wird sie regelmäßig zum Ehemann zurückgeschickt. Frauen können bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Auch Frauen, die wegen Zwangsverheiratung zur Polizei gehen, werden zu ihrem Vater zurückgeschickt. Wehren sich Frauen gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen zudem die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden. Bei dieser Auskunftslage kann von einem wirksamen Schutz vor Zwangsverheiratung im Iran nicht gesprochen werden.

Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG. Die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Irans wird generell verneint (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Update vom 02.08.2006). Falls der Klägerin angesonnen würde, sich abseits ihres familiären Umfeldes im Iran zu bewegen, liefe sie zudem Gefahr, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression - vom 20.01.2004).

Da die Klägerin den Iran vor drohender Verfolgung verlassen hat, findet auf sie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG Anwendung. Für sie streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Bedrohung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften können, sind nicht ersichtlich. [...]