OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2011 - 18 E 401/10 - asyl.net: M18477
https://www.asyl.net/rsdb/M18477
Leitsatz:

1. Bei Erteilung einer unrichtigen Aufenthaltserlaubnis ohne Rechtsbehelfsbelehrung läuft die Jahresfrist für eine Klage (in NRW gibt es insoweit kein Widerspruchsverfahren mehr).

2. Die Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge ist für 3 Jahre zu erteilen. Ein kürzerer Erteilungszeitraum ist nicht um die Zeitspanne von der Beantragung des Aufenthaltstitels bis zur Erteilung (fiktiv) zu verlängern. Auch die gesetzliche Aufenthaltsfiktion ist nicht in die Dreijahresfrist einzubeziehen.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, rückwirkende Erteilung, Prozesskostenhilfe, Rechtsmittelbelehrung, Klagefrist, Erlaubnisfiktion,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 25 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 26 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

[...]

Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). [...]

Hiervon ausgehend waren im maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten für die - jedenfalls mangels Rechtsbehelfsbelehrung fristgerecht erhobene - Klage gegeben. Dies gilt schon insoweit, als mit der Klage beanstandet wird, die Aufenthaltserlaubnis sei entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für einen kürzeren Zeitraum als für drei Jahre erteilt worden. Dieses Klagevorbringen dürfte zutreffen: In der per Klebeetikett im Passersatz des Klägers angebrachten Aufenthaltserlaubnis ist sowohl in der ursprünglichen (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG) als auch in der auf die Klage geänderten Form (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) als Ausstellungsdatum der "25-09-09" genannt. Weiter heißt es, gültig bis "08-07-12". Der zwischen dem Ausstellungsdatum und dem Ende der Gültigkeit liegende Zeitraum unterschreitet drei Jahre. Dieser Zeitraum dürfte entgegen der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Beklagten nicht um die Zeitspanne seit der Beantragung des Aufenthaltstitels am 25. Juni 2009 zu verlängern sein. Es dürfte nicht davon auszugehen sein, dass die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt hat (a). Es ist zudem zumindest zweifelhaft, ob - wovon das Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeht - der zwischen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und deren Erteilung liegende Zeitraum wegen der in § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG geregelten Erlaubnisfiktion kraft Gesetzes in die Berechnung der 3-Jahres-Frist einzubeziehen ist (b).

a) Die dem Kläger am 25. September erteilte Aufenthaltserlaubnis dürfte nicht so zu verstehen sein, als gelte diese als rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Juni 2009 als erteilt. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten und Verwaltungshandeln ist der von der Behörde erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Sinngehalt ihres Verhaltens an, der sich nach dem objektiven Empfängerhorizont erschließt, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 (228 f.), vom 23. September 1998 - 6 C 2.98 -, juris, mit weiteren Nachweisen, und vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 116; OVG NRW, Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 18 B 792/08 -, juris).

Nach dem hiernach zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erst mit dem genannten Ausstellungsdatum beginnen sollte, zumal - vom maßgeblichen Empfängerhorizont aus - nichts auf die von der Beklagten geltend gemachte Rückwirkung hindeutet. Dass die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis erteilen wollte, ist im Übrigen auch mit Blick auf die allgemeine Erteilungspraxis nicht naheliegend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 -, InfAuslR 2009, 378 m.w.N.).

Diese Einschätzung setzt voraus, dass Aufenthaltstitel in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend erteilt werden. Von diesem Grundsatz ist offenbar auch die Beklagte ausgegangen. In der behördeninternen Bearbeitungsverfügung des Beklagten vom 25, September 2009 ist nämlich hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis unter der Rubrik "gültig von/bis" als Beginn der Geltungsdauer ebenfalls der "25.09.2009" vermerkt.

b) Zweifelhaft ist zudem, ob - wie vom Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss angenommen - der Zeitraum ab der Beantragung des Aufenthaltstitels, in dem der Aufenthalt des Klägers nach § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erlaubt gilt, kraft Gesetzes in die 3-Jahres-Frist einzubeziehen ist. Dies und die daraus resultierende Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer über den 8. Juli 2012 hinausreichenden Geltungsdauer haben könne, ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus Spezifika der in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnis und der sie betreffenden Regeln: Der Ausländer dürfe es nicht in der Hand haben, die unter Berücksichtigung der Erlaubnisfiktion in § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu bestimmende Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts durch etwaige Verzögerungen des Antragsverfahrens zu verlängern. Die dreijährige Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis entspreche der Drei-Jahres-Frist, die § 73 Abs. 2a AsylVfG für die Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylanerkennung vorsehe - diese Frist beginne mit der Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung.

Auch wenn dieser Ansicht zu folgen sein sollte, beträfe sie allemal schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechtsfragen, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden dürfen. Abgesehen davon wird die Ansicht des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren zu überprüfen sein. Ihre Begründung ist folgenden Einwänden ausgesetzt: Die in § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Fiktionswirkung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist antragsunabhängig. Der Wortlaut der §§ 25 und 26 AufenthG enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Aufenthaltserlaubnis sei rückwirkend ab Antragstellung zu erteilen. Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist oder dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat in aller Regel ein Interesse daran, möglichst bald in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu kommen. Die Überlegung, die Verhinderung von Manipulationen zur Richtschnur der Auslegung zu machen, knüpft mithin in der vorliegenden Konstellation an eher unwahrscheinliche Szenarien an. Abgesehen davon trifft die geltende Rechtslage ausreichende Vorkehrungen gegen manipulatives Verhalten. Entfallen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Rechtsstellung als Flüchtling, so ermöglicht § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis. Die in § 73 Abs. 2a AsylVfG geregelte Drei-Jahres-Frist ist keine Entscheidungs-, sondern eine Prüfungsfrist, d.h. die Prüfung der dort genannten Voraussetzungen muss innerhalb von drei Jahren nach der Unanfechtbarkeit der Zuerkennung des Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus eingeleitet worden sein. Es ist deshalb keineswegs sichergestellt, dass das Prüfungsergebnis innerhalb von drei Jahren nach Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vorliegt.

Es kann deshalb offenbleiben, ob der Klageantrag nicht auch - ggf. hilfsweise - dahin verstanden werden kann, eine Aufenthaltserlaubnis nicht über den 8. Juli 2012 hinaus, sondern rückwirkend für die Zeit ab Antragstellung zu erteilen. Eine derartige Erlaubnis dürfte nach den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt worden sein. [...]