OVG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2010 - OVG 12 B 26.09 - asyl.net: M18500
https://www.asyl.net/rsdb/M18500
Leitsatz:

1. Ein Familienangehöriger behält eine nach Art. 7 ARB erworbene Rechtsstellung unabhängig von der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung.

2. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ist eigenständig und kann nicht durch Entscheidungen nach nationalem Ausländerrecht aufgehoben werden.

Schlagwörter: Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Türkei, Visum zur Wiedereinreise, Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, Dauer der Abwesenheit, Abwesenheitsdauer, Wehrdienst, Türkischer Arbeitnehmer, Mindestaufenthaltszeit, Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, Familienangehörige, Verlassen des Mitgliedstaates, Kind, deklaratorische Wirkung, Recht auf Wiederkehr, Militärdienst, Sicherung des Lebensunterhalts,
Normen: ARB 1/80 Art. 7 S. 1, AufenthG § 4 Abs. 1 S. 1, ARB 1/880 Art. 14 Abs. 1, AufenthG § 37 Abs. 1, AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland steht dem Kläger zwar nicht bereits nach nationalem Recht zu (1.). Er hat jedoch einen assoziationsrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Ausstellung des begehrten Visums zur Wiedereinreise (2.).

1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Erteilung des begehrten Visums nicht im Wege der Wiederkehr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AufenthG beanspruchen kann. Ein Recht auf Wiederkehr nach nationalem Recht steht ihm schon deshalb nicht zu, weil die tatbestandliche Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. [...]

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger jedoch ein assoziationsrechtlicher Anspruch auf Ausstellung eines Visums zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet keines Aufenthaltstitels. Sie sind lediglich verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern sie weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt (§ 4 Abs. 5 AufenthG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger hat seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, die er als Kind eines türkischen Arbeitnehmers erworben hat, weder durch die bestandskräftigen Verfügungen der Ausländerbehörde in Neuwied noch durch seine Ausreise und seinen Aufenthalt in der Türkei verloren. Er kann daher die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis - hier: in Form des Visums - beanspruchen.

a) Als im Bundesgebiet geborenes Kind eines türkischen Arbeitnehmers hat der Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen hat er seit seiner Geburt über mehr als fünf Jahre mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt und damit die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Sein Vater hat nach dem eingereichten Versicherungsverlauf von seiner Geburt bis zum 1. Dezember 1994 ununterbrochen als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Ausweislich der ihn betreffenden Ausländerakte verfügte er in dieser Zeit sowohl über ein gesichertes Aufenthaltsrecht als auch über eine Arbeitserlaubnis.

b) Weitere Voraussetzungen sieht Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Rechtsstellung der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen insbesondere nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (EuGH, Urteil vom 25. September 2008 - Rs. C-453/07 [Er] - InfAuslR 2008, 423; Urteil vom 28. Juli 2007 - Rs. C-325/05 [Derin] - InfAuslR 2007, 326 m.w.N.). Ein Familienangehöriger kann die Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 danach weder deshalb verlieren, weil er wegen einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nachgegangen ist. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führt die mehrjährige Abwesenheit vom hiesigen Arbeitsmarkt daher nicht zu einem Verlust einer assoziationsrechtlichen Privilegierung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Auf eine etwaige Beschäftigungsabsicht des Klägers kommt es für den Fortbestand seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht an. [...]

c) Zu Recht macht der Kläger geltend, dass er seine Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht dadurch verloren hat, dass sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheiden der Ausländerbehörde Neuwied vom 3. Dezember 2002 und 25. Juni 2003 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Die Bescheide stellen keine Maßnahme im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, die in den Bestand des ihm aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei erwachsenen Aufenthaltsrechts eingegriffen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllen, unmittelbar ein europarechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zu, das von der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig ist. Die Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht hat lediglich deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion, nicht aber konstitutiven Charakter (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 [Ergat] - InfAuslR 2000, 217). Dem trägt das Aufenthaltsgesetz durch die Regelung in § 4 Abs. 5 Rechnung. Assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wird die Aufenthaltserlaubnis nicht - wie anderen Ausländern - konstitutiv "erteilt" (§ 5 AufenthG), sondern zum Nachweis des bestehenden Aufenthaltsrechts schlicht "ausgestellt" (§ 4 Abs. 5 AufenthG). Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Rechten aus dem Beschluss Nr. 1/80 und dem nationalen Ausländerrecht hat der Gerichtshof wiederholt auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die unmittelbare Wirkung der Rechte aus dem Assoziationsabkommen verwiesen. Den Mitgliedstaaten ist es danach verwehrt, einseitig Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der einem türkischen Staatsangehörigen aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 verliehenen Rechte beeinträchtigen. Diese Grundsätze sind auch von den nationalen Gerichten bei der Prüfung einer auf der Anwendung nationalen Rechts beruhenden Maßnahme der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 [Kurz] - InfAuslR 2003, 41 m.w.N.).

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgend ist damit davon auszugehen, dass die Regelungen des deutschen Ausländerrechts über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für das eigenständige und Anwendungsvorrang genießende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 grundsätzlich ohne Belang sind. Türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllen, steht unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ein Anspruch auf Aufenthalt zu, der unabhängig von dem Besitz einer von den nationalen Behörden ausgestellten Aufenthaltserlaubnis ist. Ob der lediglich deklaratorische Aufenthaltstitel erteilt oder versagt wird, ist für das Bestehen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unerheblich. Wird die Erteilung oder Verlängerung einer innerstaatlichen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ändert dies grundsätzlich nichts am Fortbestand des europarechtlich begründeten Aufenthaltsrechts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Antrags eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der lediglich deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis allein auf der Anwendung nationalen Rechts beruht. Eine derartige Maßnahme, die ohne Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für eine Beschränkung der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 allein der Entziehung des nationalen Aufenthaltstitels dient, ist nicht geeignet, zum Verlust des sich unmittelbar aus dem Assoziationsrecht ergebenden (Dauer- )Aufenthaltsrechts zu führen (vgl. einen Verlust der Rechte aus dem ARB 1/80 bei Versagung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ablehnend: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 4 Bs 241/06 - NVwZ-RR 2008, 60; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 9 K 2044/05 - NVwZ-RR 2007, 202; zu den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Aufenthaltsbeendigung durch Versagung der Aufenthaltserlaubnis andererseits: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 C 24/96 - InfAuslR 1998, 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 S 2510/04 - juris; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 4 AufenthG Rn. 116; Armbruster, in: HTK-AuslR, Nr. 1 zu Art. 14 ARB 1/80).

So liegt der Fall hier. Die Bescheide der Ausländerbehörde Neuwied stützen sich allein auf die Vorschriften des zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch geltenden Ausländergesetzes. Zu etwaigen Rechten des Klägers aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei verhalten sich weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid. Die Bescheide knüpfen zwar an die strafgerichtlichen Verurteilungen und damit an ein persönliches Verhalten des Klägers an. Ausweislich der Begründung der Bescheide hat die Behörde dieses Verhalten jedoch nur zum Anlass genommen, in ein dem Kläger bis dahin nach nationalem Recht zustehendes befristetes Aufenthaltsrecht durch Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einzugreifen. Dass dem innerstaatlichen Aufenthaltstitel lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt und sich der Kläger als im Bundesgebiet geborenes Kind eines türkischen Arbeitnehmers auf ein Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen kann, ist nicht gesehen worden. Eine behördliche Entscheidung über eine Beendigung dieses Daueraufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für eine Beschränkung der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entspricht, ist daher zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Damit waren die Bescheide ungeachtet der Tatsache, dass sie in Bestandskraft erwachsen sind, von vornherein nicht geeignet, zum Verlust der Rechtsstellung des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu führen. Eine Ausweisung, die anders als die bloße Versagung des deklaratorischen Aufenthaltstitels eine Beschränkung des assoziationsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts zur Folge gehabt hätte, ist gegen den Kläger nicht verfügt worden.

d) Der zweite vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Grund, der zu einem Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 führt, ist vorliegend gleichfalls nicht gegeben.

Unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht abschließend geklärt (vgl. Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 [Ergat] - InfAuslR 2000, 217; Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 [Kadiman] - InfAuslR 1997, 281). Hinsichtlich der Auslegung der Rechte aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 und ihrer Verlustgründe verweist der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass entsprechende Regelungen, die im Bereich der Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen sind (EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 [Cetinkaya] - InfAuslR 2005, 13; Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 [Nazli] - InfAuslR 2000, 161). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen und zur Konkretisierung des Verlustgrundes die für Unionsbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. Unionsbürgerrichtlinie, ABl EG Nr. L 158, S. 77) als Orientierungsrahmen herangezogen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, BVerwGE 134, 27). Nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie wird die Kontinuität des Aufenthalts von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten oder durch eine einzige Abwesenheit von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen berührt. Soweit dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen ein Recht auf Daueraufenthalt zusteht, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu einem Verlust der erworbenen Rechtsstellung (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie).

Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch seine mehrjährige Abwesenheit vom Bundesgebiet verloren hat. Soweit er von Mitte Oktober 2004 bis Mitte Januar 2006 in der Türkei seinen Wehrdienst geleistet hat, beruht seine Abwesenheit - entsprechend der für Unionsbürger geltenden Regelung in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/37/EG - auf einem berechtigten Grund und kann daher nicht zum Erlöschen der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 führen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 19 CS 09.2194 - InfAuslR 2010, 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 11 S 723/07 - InfAuslR 2007, 373). Die Zeitspanne ab seiner Ausreise Ende Mai 2004 bis zum Beginn des Wehrdienstes beträgt lediglich gut vier Monate. Sie kann ebenso wenig wie die Zeit, die der Kläger nach Ableistung des Wehrdienstes bis zur Beantragung des streitgegenständlichen Visums in der Türkei verbracht hat (Mitte Januar 2006 bis 9. November 2006), als nicht unerheblicher Zeitraum im Sinne des vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Verlustgrundes angesehen werden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise verfügte der Kläger - wie vorstehend dargelegt - über ein unmittelbares Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Bei der Einordnung in die als Orientierungsrahmen heranzuziehenden Regelungen für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ist er daher einem Daueraufenthaltsberechtigten im Sinne des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG gleichzustellen. Die danach für einen Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt maßgebliche Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist durch die vorgenannten Abwesenheitszeiten ersichtlich nicht erreicht. [...]