VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 20.06.2011 - 2 K 499/11.GI.A [= ASYLMAGAZIN 2011, S. 235 ff.] - asyl.net: M18646
https://www.asyl.net/rsdb/M18646
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wegen innerstaatlichem bewaffneten Konflikt in Afghanistan. Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und folgt dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 9.2.2011 nicht, in welchem von "Anzeichen für eine Trendwende" die Rede ist. Im Gegenteil ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 und insbesondere im Jahr 2011 weiterhin drastisch verschlechtert hat und die in früheren Entscheidungen dargestellten Befürchtungen sich auf erschreckende Weise realisiert haben.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, subsidiärer Schutz, willkürliche Gewalt, erhebliche individuelle Gefahr, Sicherheitslage, minderjährig
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes in den Staat Afghanistan gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde und der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie dient, ist vorrangig gegenüber dem nationalen Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07, NVwZ 2008,1241 ff.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Die Bestimmung entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung - nicht ausdrücklich erwähnt ist das Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" - den Vorgaben des Art. 15.lit. c der Qualifikationsrichtlinie (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008, 10 C 43.07, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der aktuellen sich zunehmend verschärfenden Lage in Afghanistan nimmt die Kammer an, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan aufgrund einer Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden ist. [...]

Nach den weitgehend übereinstimmenden Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 und insbesondere im Jahr 2011 weiterhin drastisch verschlechtert hat. Nach dem Auswärtigen Amt (Lageberichte vom 27.07.2010 und 09.02.2011) zeigt der landesweite Trend für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50 % gegenüber dem Vorjahr. Die Lageberichte zeichnen folgendes Bild: Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Internationale Truppen der ISAF sowie des sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (operation enduring freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsbiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen. In den wesentlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Frühjahr 2010 haben die Aufständischen deutsche wie afghanische Kräfte erneut in schwere Gefechte verwickelt. Am 02. und 15.04.2010 fielen bei Gefechten im Kundus und Baghlan sieben Soldaten der Bundeswehr; neun weitere wurden zum Teil schwer verwundet. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hesb-e-Islami-Hekmatyar registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan, Kundus zu kontrollieren.

Den im aktuellen Lagebericht vom 09.02.2011 zum Ausdruck gebrachten vorsichtigem Optimismus ("mehren sich jedoch die Anzeichen für eine Trendwende", Seite 13; "eine positive Grundstimmung bestimmt das Bild aber nicht minder", Seite 14; "die weitere Entwicklung im Jahr 2011 wird zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt", Seite 155; "die Sicherheitslage gibt Anlass zur vorsichtigem Optimismus", Seite 17) kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Kammer stellt vielmehr fest, dass sich die in den früheren Entscheidungen dargestellten Befürchtungen auf erschreckende Weise realisiert haben. Nach übereinstimmenden Quellen, insbesondere Medienberichten, war 2010 das blutigste Jahr seit dem Sturz der Taliban und dem Einmarsch der Nato in Afghanistan Ende 2001. Aktuell wird Afghanistan von der heftigsten Anschlagswelle seit der Vertreibung der Taliban heimgesucht (SZ vom 15.02.2011). In einem im März 2011 veröffentlichten Bericht der UNO heißt es, im letzen Jahr seien infolge von Kampfhandlungen und Angriffen 2777 Zivilisten getötet worden, was einem Anstieg von 15 % im Vergleich zum Vorjahr entspreche (NZZ vom 14.03.2011 und FR vom 18.03.2011). Die afghanische Organisation ARM hat in ihrem Jahresbericht bekannt gegeben, in 2010 seien in Afghanistan 2.421 Zivilisten bei Anschlägen, durch Einsätze der NATO-Schutztruppe ISAF und afghanische Streitkräfte ums Lebens gekommen, zudem seien 3.270 Zivilisten verletzt worden (NZZ vom 02.02.2011). UNHCR nennt laut Angaben im Bericht der D-A-C-H Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz vom März 2011 (im Folgenden D-A-C-H) für den Zeitraum Januar bis November 2010 2.584 getötete und 4.133 verletzte Zivilisten. Weiter heißt es im Bericht der D-A-C-H, für das Jahr 2010 sei wohl von bis zu 7.000 zivilen Opfern (Tote und Verletzte) auszugehen. Generell habe die Gewalt in Afghanistan im Jahresvergleich um 64 % zugenommen. Ebenso berichtet Amnesty International in seiner Stellungnahme an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 20.12.2010, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr landesweit erneut dramatisch verschlechtert hat. So habe die Organisation Afghan NGO Safety Office (ANSO) für das dritte Quartal 2010 einen landesweiten Anstieg von Angriffen bzw. Anschlägen durch oppositionelle Gruppierungen um 59 % im Vergleich zum dritten Quartal 2009 registriert.

Die drastische Zunahme der Gewalt bildet sich weiterhin darin ab, dass 2010 auch für die ausländischen Truppen in Afghanistan das bei weitem tödlichste Jahr war. Nach Medienberichten starben 702 ausländische Soldaten am Hindukush (SZ vom 22.12.2010). In 2011 scheinen sich die Verluste noch zu erhöhen. Bundesverteidigungsminister de Maiziere hat bereits im April aufgrund des bis dahin folgenschwersten Angriffs auf einen Armeestützpunkt, bei dem nahe Dschalalabad acht Nato-Soldaten und vier afghanische Soldaten ums Leben kamen, vor einer bevorstehenden Verschärfung der Lage gewarnt (FR vom 18.04.2011). Weitere Anschläge sind gefolgt, die Zahl der getöteten Soldaten, darunter auch kürzlich eines deutschen Soldaten, erhöht sich täglich (Berichte der NZZ vom 24.05. und 26.05.11). Die FAZ berichtet unter dem 27.05.2011, seit Beginn des Monats seien schon 38 Nato-Soldaten in Afghanistan getötet worden.

Der vom Generalsekretär der Nato, Rasmussen, im März d. J. für das Jahr 2011 verkündete Beginn "einer neuen Ära der Sicherheit" lässt sich trotz der Milliardeninvestitionen des Westens in die Sicherheit und zivilen Strukturen (die afghanische Armee verfügt inzwischen über 152.000 Soldaten und die Polizei über 118.000 Mann) sowie des größten Einsatzes von derzeit rund 130.000 Soldaten der ISAF bisher nicht feststellen und ist nach Auffassung der Kammer auch nicht absehbar. In 2010 sind laut dem Bericht der NZZ vom 14.03.2011 die meisten Zivilisten bei der Explosion von am Straßenrand vergrabenen Sprengkörpern ums Leben gekommen. Die Taliban hätten ihre Angriffe auf Zivilisten im letzten Jahr verstärkt, weil sie hofften, damit das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratischen Institutionen zu schwächen. Auch Selbstmordanschläge und Tötungen von Regierungsvertretern, Entwicklungshelfern und NATO-freundlichen Stammesältesten und Politikern hätten sich mehr als verdoppelt. Damit sollten die Afghanen abgeschreckt werden, mit den Behörden zu kooperieren. Weiter heißt es in dem Bericht, eine Entspannung sei nicht absehbar, weil die USA ihre Gruppen im Hindukusch im letzten Jahr aufgestockt und 2011 zum entscheidenden Jahr im Kampf gegen die Taliban erklärt hätten. Das Kampfgeschehen dürfte sich vielmehr intensivieren und die Opferzahlen dürften weiter steigen. Menschenrechtsaktivisten befürchteten zudem, dass die Taliban noch brutaler gegen Zivilisten vorgehen könnten, wenn sie sich in die Ecke gedrängt fühlten. Die Kammer teilt eher diese Einschätzung, als den vorsichtigen Optimismus des Auswärtigen Amtes. Dies gilt umso mehr, als in den letzten Monaten und insbesondere ganz aktuell nach der angekündigten Frühjahresoffensive der Taliban Anfang Mai 2011 eine weitere Intensivierung des Kampfgeschehens verbunden mit einem Ansteigen von zivilen Opfern zu verzeichnen ist. Dabei bietet allein die Anwesenheit bzw. die Nähe von Sicherheitskräften für die Zivilbevölkerung keinen Schutz. So haben Taliban im Frühjahr nicht weit vom Zuständigkeitsgebiet der Bundeswehr im Nordosten Afghanistans einen Distrikt überrannt und das Verwaltungszentrum des Gebiets eingenommen; die örtliche Polizei sei von dem Angriff der mehr als 300 Aufständischen überrascht worden und habe sich in umliegende Dörfer zurückgezogen (FR vom 30.03.2011). Bei einem Selbstmordanschlag in der nordafghanischen Stadt Kundus sind im März mindestens 33 Personen getötet worden. Nach Mitteilung der örtlichen Behörden hat sich ein Selbstmordattentäter vor einer Rekrutierungsstelle für angehende Sicherheitskräfte in die Luft gesprengt. Mehr als 40 Personen wurden durch die Detonation zum Teil schwer verletzt. Eine Woche davor waren im Stadtzentrum von Kundus der Polizeichef der Provinz und zwei seiner Leibwächter durch einen Selbstmordanschlag getötet worden. Zwei weitere Wochen davor hatte ein Selbstmordattentäter der Taliban auf einer Pass-Stelle nördlich vom Kundus 31 Personen, die sich für den Staatsdienst bewerben wollten, mit in den Tod gerissen (FAZ vom 15.03.2011). In Mazar-i-Sharif hat ein Massaker an UN-Mitarbeitern stattgefunden (taz vom 06.04.2011). Gegen die Tötung mutmaßlicher Unschuldiger durch ausländische Truppen hat es inzwischen wiederholt Proteste Hunderter von Menschen gegeben, bei denen es Tote gab (FR vom 20.05.2011).

Die aktuelle Berichterstattung bestätigt die obige Einschätzung. Unmittelbar nach Ankündigung der Frühjahrsoffensive der Taliban hat es eine Reihe von Selbstmordattentaten, Schusswechseln und Bombenexplosionen gegeben, bei denen Zivilisten ums Leben gekommen sind. Die Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, weiterhin auch unmittelbar gegen Zivilpersonen, wie ein Angriff auf Stammesälteste auf einem Markt, ein Angriff auf ein ganzes Dorf sowie schon der zweite Angriff auf Bauarbeiter zeigt, bei dem mindestens 35 Bauarbeiter getötet und 20 verletzt wurden. Unter diesen Angriffen waren auch Großangriffe mit 400 Taliban (im einzelnen: SZ vom 2.05.2011; FR vom 10.05.2011; FAZ vom 11.05.2011; NZZ vom 12.05.2011; FAZ vom 20.05. und 24.05.2011).

Immer wieder prekär wird die Sicherheitslage in Kandahar. Trotz der Erfolgsmeldungen der Isaf, die Taliban seien hier zurückgedrängt worden, ist die Stadt im Januar 2011 von drei Anschlägen betroffen gewesen; u.a. wurde der stellvertretende Gouverneur der Provinz getötet. Im Mai wurde Kandahar durch eine Serie von Angriffen erschüttert, mindestens 18 Personen kamen ums Leben (FAZ vom 31.01.2011; FR vom 9.05.2011). Da die einstige Hochburg der Taliban als militärisches wie politisches Schlüsselgelände gilt, dürfte dessen Sicherheit als besonders wichtig für die weitere Entwicklung in Afghanistan anzusehen sein. Insbesondere dürfte dies auch wesentlich dafür sein, ob die Bevölkerung Vertrauen in Polizei und Armee gewinnt.

Schließlich sind auch für Kabul Anschläge zu verzeichnen: Im Januar war es Ort eines Bombenanschlags, bei dem 14 Menschen in einem Supermarkt getötet wurden (FAZ vom 31.01.2011). Im Februar 2011 wurden zwei Menschen bei einem Selbstmordanschlag im Hotel Safi Landmark in den Tod gerissen (SZ vom 15.02.2011). Im April fand ein Angriff auf das Verteidigungsministerium statt, bei dem zwei Soldaten erschossen und sieben weitere verletzt wurden (taz vom 19.04.2011), im gleichen Monat gab es einen Schusswechsel auf dem Militärflughafen von Kabul, bei dem sechs Isaf-Soldaten durch einen afghanischen Offizier getötet wurden (taz vom 28.04.2011). Sechs Medizinstudenten wurden bei einem Selbstmordanschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul getötet und weitere 23 verletzt (taz vom 23.05.2011).

Soweit das Auswärtige Amt im aktuellen Lagebericht vom 22.02.2011 ausführt, eine Trendwende zeichne sich dadurch ab, dass die Bevölkerung in den Aufstandsgebieten zunehmend mit den nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden zusammenarbeite, hält die Kammer eher Zurückhaltung als Optimismus für angebracht. So wird berichtet, dass die Afghanen Angst vor ihren eigenen Beschützern hätten. Gewalt durch Sicherheitskräfte sei in Afghanistan Alltag. Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass Afghanistan noch weit von Stabilität entfernt sei - auch weil die mangelnde Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ein immenses Risiko darstelle. Die Afghanen hätten kein Vertrauen in die Leute, die sie schützen sollten, weil sie so oft Opfer dieser Leute würden. Unter den Sicherheitskräften seien immer öfter Kinder, die z.T. auch missbraucht würden. Vergehen der Sicherheitskräfte würden nicht geahndet. In vielen Regionen seien die Taliban wieder die einzigen, an die sich die Menschen wenden könnten (zum Ganzen: Die Welt vom 10.05.2011). Die D-A-C-H Kooperation führt in ihrem Bericht vom März 2011 aus, in einzelnen Distrikten der Provinzen Ghazni und Nangahar übten die Taliban mittels einer Schattenregierung und Scharia-Gerichten Kontrolle über die Bevölkerung aus. Sie unterhielten Schulen, verteilten nachts Flugblätter, urteilten über Landnutzungs-, Wasser- und Eigentumsrechte, erhöben Steuern und bestraften "Kollaborateure", dies, obwohl US-Soldaten hier patrouillierten. Zivile Sympathisanten ließen ihnen Nahrung, Unterkunft und sonstige Unterstützung zukommen, außerdem schienen sie mit der lokalen Polizei unter der Hand zusammenzuarbeiten. Auch zahlreiche Minderjährige sollten sich unter den Kämpfern befinden, was durch das Selbstmordattentat eines zwölf Jahre alten Angreifers belegt ist (SZ vom 2.05.2011).

Afghanistan ist zudem das gefährlichste Land für Entwicklungshelfer (taz vom 15.04.2011). Ein düsteres Bild zeichnet auch das Rote Kreuz, wenn es in einem Bericht vom Dezember 2010 ausführt, bewaffnete Gruppen und Milizen erstarkten weiter und erschwerten die humanitäre Hilfe, viele Gegenden seien zwischen unerreichbar für das Rote Kreuz und andere Hilfswerke, noch nie in den vergangenen 30 Jahren sei der Zugang für die Helfer so schwierig gewesen.

Auch bei Zugrundelegung einer regionalen Differenzierung hinsichtlich der Gefahrensituation ist dem Antragsteller eine Rückkehr nicht zuzumuten. Abzustellen ist hierbei auf seine Herkunftsregion Maidan-Wardak. Die Sicherheitslage in allen Distrikten der Provinz hat der UNHCR als unsicher eingestuft. Insbesondere hat er sich für subsidiären Schutz für Personen ausgesprochen, die aus Gegenden kommen, in denen Konflikte über die Nutzung von Weideland bestehen und die Zentralregierung nicht in der Lage ist, gegen die Gewalt vorzugehen und die Zivilisten zu schützen (UNHCR an VG Augsburg vom 09.01.2011).

Nach den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung ist davon auszugehen, dass der Kläger aus einem solchen Gebiet stammt. Auch die schweizerische Flüchtlingshilfe hat in ihrem Update vom 11.08.2009 ausgeführt, die Sicherheitslage im Zentrum des Landes habe sich unter anderem am dramatischsten in der Provinz Wardak verschlechtert. Schließlich hat auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid angenommen, dass aufgrund der hohen Zahl der Vorfälle mit Todesopfern das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Maidan-Wardak nicht ausgeschlossen werden könne. Weiterhin kann auch nicht auf die Situation in Kabul abgestellt werden, da der Kläger weder über Verwandte in Kabul noch über eine Berufsausbildung verfügt und demgemäß keine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden wird. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 27.07.2010 aus, Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales und familiäres Netz und Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VG Ansbach in seinem Urteil vom 3.03.2011 - AN 11 K 10.30475 -, juris und des VG Augsburg in seinem Urteil vom 28.02.2011 - Au 6 K 09.30120 -, juris ).

Zusammen genommen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass vorliegend auch die vom EuGH geforderte Ausnahmesituation - ungeachtet einer hinsichtlich des Anspruchs auf subsidiären Schutz ggf. ins Gewicht fällenden konkreten Situation (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 17.02.09 - C-465/07, a.a.O.) vorliegt.

Unabhängig davon ist allerdings bei dem Kläger aufgrund seiner Minderjährigkeit eine besonders hohe individuelle Gefährdungssituation gegeben. Aufgrund seiner Angaben geht das Gericht ebenso wie das Bundesamt davon aus, dass seine Familie zwischenzeitlich ebenfalls den Heimatbezirk verlassen hat. Als alleinstehender Jugendlicher im Alter von 15 Jahren wird er bei einer Rückkehr an den Heimatort umso mehr aus den oben genannten Gründen einer Leibes- und Lebensgefahr ausgesetzt sein. [...]