VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 30.06.2011 - 4 L 928/11.DA.A - asyl.net: M18686
https://www.asyl.net/rsdb/M18686
Leitsatz:

Zwischenentscheidung im Eilrechtsverfahren, da das BAMF nicht gewillt ist, entsprechend der Bitte des Gerichts bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Dublin-Überstellung nach Italien abzusehen bzw. dies zu veranlassen.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 123
Auszüge:

[...]

Da die Überstellung des Antragstellers nach Italien für den 6. Juli 2011 vorgesehen ist und die Antragsgegnerin einerseits ausweislich des Schreibens vom "9.06.2011", das gestern per Fax übersandt wurde, offenbar nicht gewillt ist, entsprechend der Bitte des Gerichts zu veranlassen, dass bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag von Vollziehungsmaßnahmen abgesehen wird, andererseits aber die Behördenakte bislang nicht vorliegt und jedenfalls von der Prozessreferentin laut deren heutiger telefonischer Auskunft derzeit auch nicht vorgelegt werden kann, war die vorliegende Zwischenentscheidung erforderlich. Dies umso mehr, als auch nicht zu klären war, wann mit der Vorlage der Behördenakte zu rechnen ist.

Mit einer Überstellung des Antragstellers nach Italien würden vollendete Tatsachen geschaffen und so die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unmöglich gemacht. [...]