OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2011 - 18 E 1207/10 - asyl.net: M18693
https://www.asyl.net/rsdb/M18693
Leitsatz:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da zumindest zweifelhaft ist, ob der Kläger aufgrund verschuldeter Passlosigkeit an einer Ausreise in den Irak gehindert ist und deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG hat. Ein irakischer Reisepass wird nach der Auskunftslage nur bei Vorlage eines Originals einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde und eines Personalausweises ausgestellt. Die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde muss persönlich im Irak beantragt werden; unklar ist, ob eine persönliche Vorsprache im Irak auch zur Erlangung einer Identitätskarte erforderlich ist.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Unmöglichkeit der Ausreise, Irak, Passbeschaffung, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, ZPO § 114
Auszüge:

[...]

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - , NJW 1992, 889 und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2008 - 18 E 1376/08 -).

Hiervon ausgehend sind hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Kläger sei auf Grund einer verschuldeten Passlosigkeit an einer Ausreise in den Irak gehindert. Ob dies zutrifft, ist zumindest zweifelhaft, da die Irakische Botschaft dem Kläger schon mit Schreiben vom 11. April 2007 und vom 28. Februar 2008 mitgeteilt hatte, ein Reisepass werde nur bei Vorlage eines Originals einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde und eines Personalausweises ausgestellt. Im Besitz solcher Urkunden ist der Kläger offensichtlich nicht. Für die Erlangung einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde ist nach der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2009 (14 - 40.03-IRK/2) wegen der Abgabe von Fingerabdrücken eine persönliche Beantragung im Irak erforderlich. Nach weiterer Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 3. Mai 2011 (M I 3 -126 231 IRQ/2) ist unklar, ob es auch zur Erlangung einer Identitätskarte einer persönlichen Vorsprache im Irak bedarf. Fraglich ist zudem, ob es - wovon die Beklagte ausgeht - dem Kläger tatsächlich möglich ist, seinen Pass und seine Staatsangehörigkeitsurkunde von seinem Onkel, der ihn bei der Flucht im Jahr 2003 bis in die Türkei begleitet hatte und der im Besitz dieser Papiere war, zurückzuerlangen. Insoweit hat der Kläger neben einer eigenen auch eidesstattliche Versicherungen von zwei Schwestern vorgelegt. Nach deren Inhalt ist den Verwandten väterlicherseits der Onkel, bei dem es sich um einen Bruder der Mutter handeln soll, nicht bekannt, daher seien diese Verwandten nicht in der Lage, etwas über den Verbleib des Onkels zu sagen. Die Verwandten mütterlicherseits seien befragt worden, keiner wisse jedoch, wo sich der Onkel aufhalte. Dass diese Erklärungen offensichtlich unwahr sind, ist gegenwärtig nicht ersichtlich.

Gegenwärtig spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte dem Kläger deutsche Reisepapiere erteilen wird und diese dem Kläger eine freiwillige Ausreise in den Irak möglichen könnten. Von einer solchen Möglichkeit geht auch die Beklagte offensichtlich nicht aus. [...]