VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.06.2011 - 1 K 342/11.F.A - asyl.net: M18793
https://www.asyl.net/rsdb/M18793
Leitsatz:

1. Einzelfall einer Tschetschenin mit zwei Kindern, denen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation landesweit Verfolgung wegen der politischen Überzeugung droht.

2. Ist der Hauptantrag einer verwaltungsgerichtlichen Klage sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet und ist sie hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich, hinsichtlich der Asylberechtigung aber erfolglos, so ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags gleichwohl als in vollem Umfang erfolgreich anzusehen, so dass über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht zu entscheiden ist. Der Hauptantrag ist nämlich auf Erlangung des Flüchtlingsstatus gerichtet, der sich sowohl aus der Asylberechtigung als auch aus der Flüchtlingseigenschaft ergibt.

3. Ist eine verwaltungsgerichtliche Klage sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet und ist der Klage nur hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben, so sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien, politische Verfolgung, Verfolgungshandlung, Inhaftierung, Folter, interner Schutz, Ausschlussgrund,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 5, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 8, AsylVfG § 27, AsylVfG § 29, AsylVfG § 3 Abs. 2, AsylVfG § 2 Abs. 1, AsylVfG § 2 Abs. 2, VwGO § 154 Abs. 1, AsylVfG § 31 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet. [...] Wegen seiner politischen Überzeugung wird auch derjenige verfolgt, dem seitens der Verfolger eine bestimmte Überzeugung unterstellt wird, auch wenn er sie tatsächlich nicht oder nicht mehr vertritt (UNHCR Handbuch Rn 80). Einer Bedrohung ist ausgesetzt, wer im Falle seiner Rückkehr begründeterweise befürchten muss, verfolgt zu werden. Verfolgungshandlungen sind solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwere Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die Verletzungen von Menschenrechten umfassen und so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

Auf Grund der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung ihrer protokollierten Angaben vor dem Bundesamt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 1 vor ihrer Flucht nach Ägypten in das Fadenkreuz der russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist. Diese haben bei den Eltern nach ihr gesucht und sich nach ihrem Aufenthalt erkundigt. Dies geschah in der Absicht, sie zu verhaften, weil man in ihr eine Person vermutete, die mit den tschetschenischen Rebellen kollaboriert, und weil man vermutete, dass sie über weitergehendes Wissen über deren Strukturen verfügt, die sie den Sicherheitskräften hätte mitteilen können. Hätte sie sich der Ergreifung durch ihre Flucht nicht entzogen, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie im Polizeigewahrsam gefoltert wird. Diese Annahme beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin schon zuvor zweimal in Polizeigewahrsam geraten war, weil man in ihr eine Kollaborateurin gesehen hat. [...]

Dieser Sachverhalt steht nach Überzeugung des Gerichts fest. Er wird nicht durch gewisse Abweichungen zwischen dem Vorbringen der Klägerin zum 1 in der mündlichen Verhandlung und dem Vorbringen vor dem Bundesamt in Frage gestellt. [...] Auch die abweichenden Schilderungen im Hinblick auf die Erlebnisse während des zweiten Polizeigewahrsams wecken keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat vielmehr glaubwürdig erklärt, derartig detailreiche Aussagen vor dem Bundesamt deshalb nicht gemacht zu haben, weil sie noch immer unter dem Eindruck der Drohungen der Sicherheitskräfte stand, sie und ihre Kinder umzubringen, wenn sie etwas von ihren Erlebnissen erzähle. Auch die scheinbaren Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Schilderung der Stromschläge, auf die der angefochtene Bescheid abstellt, wurden in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt.

Nicht nur die Klägerin zu 1, sondern auch ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind in das Fadenkreuz der russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Auch sie waren von schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte unmittelbar bedroht. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Sicherheitskräfte der Klägerin zu 1 mehrfach angedroht haben, ihre Kinder zu töten, wenn sie keine brauchbaren Aussagen liefere, sondern auch daraus, dass die Sicherheitskräfte an ihrem Sohn, den sie im Zuge einer Polizeiaktion getötet haben, hinreichend klar gemacht haben, dass die Drohung ernst zu nehmen ist.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerinnen zum heutigen Zeitpunkt (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) nicht in ihre Heimatregion Tschetschenien zurückkehren können. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass sie bereits Verfolgung erlitten hatten, bzw. unmittelbar von Verfolgung bedroht waren, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr begründet ist. Es sprechen nämlich keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Klägerinnen erneut von solcher Verfolgung bedroht sind. Zwar liegen Informationen und Einschätzungen über die Lage in Tschetschenien vor, aus denen sich ergibt, dass sich die Lage seit 2003 entspannt hat (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, S. 2). Indessen dokumentieren jüngere Berichte, dass das Verfolgungsniveau seit 2009 wieder angezogen hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 20ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. 2010, S. 8; Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 4).

Den Klägerinnen steht auch keine Möglichkeit internen Schutzes nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung. Zwar mag für tschetschenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die jedoch nicht in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten sind, eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich sein, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Februar 2008 (3 UE 191/07.A) ausgeführt hat. Dies gilt jedoch nicht für die Klägerinnen. Denn sie waren bereits in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 als mutmaßliche Terroristin oder Kollaborateurin der Rebellen auf einer der Listen der Tschetschenienkämpfer steht, die der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, juris, unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003). Die Rückkehr in ein normales Leben ist für die Klägerinnen deshalb innerhalb Russlands ausgeschlossen (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, S. 2). Die Suche nach Tschetschenienkämpfern, die als Terroristen verdächtigt werden, erstreckt sich nicht nur auf das Territorium der Republik Tschetschenien, sondern auf das Gebiet der gesamten Russischen Föderation. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte werden insoweit auch außerhalb des eigenen Territoriums tätig (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 28; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. 2010, S. 11; Memorial: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2010, S. 6, 48, 49). Insbesondere ist davon auszugehen, dass Tschetschenen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, besondere Aufmerksamkeit durch die russischen Behörden erfahren. Das gilt insbesondere für jene, die im Verdacht stehen, sich als tschetschenische Freiheitskämpfer betätigt zu haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 36). Zudem ist es für Tschetschenen kaum möglich, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. In den großen Städten ist der Zuzug reguliert. Das beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung faktisch die Möglichkeit, sich dort niederzulassen. Landesweit wird häufig die Registrierung verweigert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 28).

Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht entgegen, dass sich die Klägerinnen über einen Zeitraum von fünf Monaten unbehelligt in Ägypten aufgehalten haben. Selbst wenn sie dort vor politischer Verfolgung sicher gewesen sein sollten, schließt das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nicht aus. Die entsprechende Ausschlussklausel des § 27 AsylVfG gilt nämlich nur die Anerkennung der Asylberechtigung nach Artikel 16a GG. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Klägerinnen in Ägypten vor politischer Verfolgung, insbesondere vor Abschiebung nach Russland, sicher waren, so dass der Asylantrag auch nicht als unbeachtlich angesehen werden kann (§ 29 AsylVfG). Eine derartige Offenkundigkeit setzt Evidenzen dafür voraus, dass die Klägerinnen das Recht haben, nach Ägypten zurückzukehren und dort auf Dauer unter menschenwürdigen Verhältnissen zu leben. Dafür ist nichts ersichtlich.

Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht einer der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Insbesondere liegen keine schwerwiegenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass insbesondere die Klägerin zu 1 ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG). Allein die Belieferung der Rebellen mit Militärkleidung, Funkgeräten und Telefonen erfüllt weder den Tatbestand eines Kriegsverbrechens noch den eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Zudem ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 die Unterstützungsleistungen für die Rebellen nicht wissentlich und willentlich erbracht hat. Sie wurde vielmehr durch falsche und irreführende Angaben dazu gebracht, die Güter von B. nach D. zu transportieren. Ihr eigentlicher Beweggrund dafür war die Aussicht auf das Verdient von 1.000 US$. Mit diesem Geld hat sie in B. Kinder- und Frauenkleidung eingekauft, um es in ihrer Heimatstadt zu verkaufen und sich damit ein Einkommen zu erwirtschaften. Andere Anhaltspunkte dafür, dass sie in eine die Rebellen unterstützende Aktivität verstrickt war, existieren nicht.

Die Klägerinnen haben jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das ist ausgeschlossen, weil sie sich nach den Angaben der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung fünf Monate und damit länger als drei Monate unbehelligt in Ägypten aufgehalten haben. [...]

Zwar muss der Hauptantrag teilweise, nämlich insoweit er sich auf die Anerkennung der Asylberechtigung bezieht, erfolglos bleiben. Indessen haben die Klägerinnen mit dem teilweisen Erfolg des Hauptantrags ihr Klageziel vollständig erreicht, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel ist nämlich die Erlangung des Flüchtlingsstatus. Eine darüber hinausgehende Rechtsstellung hätten sie auch durch die Anerkennung als Asylberechtigte nicht erreichen können. Denn die Rechtsfolge der Asylberechtigung ist ebenso wie die Rechtsfolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG). Das gilt trotz des Anscheins, den § 2 Abs. 2 AsylVfG erweckt. Denn es gibt keine Vorschriften, die dem Asylberechtigten eine bessere Rechtsstellung einräumen als dem Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte ist nämlich im vollen Umfang unterlegen. Zwar musste die Klage abgewiesen werden, soweit sie auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet ist. Indessen kann darin kein teilweises Unterliegen gesehen werden, weil die Klägerinnen gleichwohl das mit der Klage verfolgte Interesse in vollem Umfang realisieren konnten. Dieses Interesse ist nämlich auf die Erlangung der Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingsstatus) gerichtet. Diese Rechtsstellung wird sowohl durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) erlangt als auch durch die Anerkennung der Asylberechtigung (§ 2 Abs. 1 AsylVfG). Die Regelungen über die Anerkennung der Asylberechtigung und die Regelungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind somit nur zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, die sich im Tatbestand unterscheiden, aber nicht in der Rechtsfolge. Das formale, in § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG begründete Erfordernis, sowohl über die Flüchtlingseigenschaft als auch über die Asylberechtigung zu entscheiden, ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um zwei verschiedene Status handelt, sondern um einen identischen Status. [...]