VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2011 - A 6 K 671/11 - asyl.net: M18822
https://www.asyl.net/rsdb/M18822
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für aktives Mitglied der Komalah-Partei. Nach derzeitiger Erkenntnislage werden auch nicht radikale Mitglieder der Komalah-Partei im Iran flüchtlingsrelevant verfolgt. Durch die gegen den Vater und die Brüder ausgeübte Gewalt wurde der Kläger in eine erpressungsähnliche Lage versetzt, der er sich nur hätte entziehen konnte, wenn den Forderungen des iranischen Staates nachgegeben hätte. Dies genügt für die Annahme einer eigenen schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Iran, Griechenland, Italien, Frankreich, Dänemark, Komalah-Partei, Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 5, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. a, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 6
Auszüge:

[...]

1. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten. Denn ihm steht - ausgehend vom gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). [...]

a) Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist zu prognostizieren, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - InfAuslR 2010, 410) bei seiner Rückkehr in den Iran aufgrund Aktivitäten für die Komalah-Partei flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen wird. [...]

Die Beklagte hat im Wesentlichen ihre ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass der Vortrag des Klägers, er sei Leiter der Bodyguards gewesen, die den Anführer zu beschützen hätten, nicht glaubhaft sei, ihm also keine militante Position innerhalb der Parteiorganisation zukam. Hierauf kommt es aber nicht an. Nach derzeitiger Erkenntnislage werden auch nicht radikale Mitglieder der Komalah-Partei, wie es der Kläger ist, bei einer unterstellten Rückkehr in den Iran flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein. [...]

b) Angesichts dessen trägt bereits der - glaubhafte - Vortrag des Klägers, aktives Mitglied der Komalah-Partei zu sein, seinen Anspruch aus § 60 Abs. 1 AufenthG. Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass nur Mitglieder, die in radikaler Art und Weise für die Komalah tätig geworden seien, flüchtlingsrelevanter Verfolgung durch den iranischen Staat ausgesetzt seien, folgt dem das Gericht nicht. Zur Lage der Mitglieder der Komalah enthält der Lagebericht des Auswärtigen Amts in der aktuellen Fassung folgenden Passus:

"Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z.B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). [...] Einzelne kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, stehen im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Diese wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor."

Dass nicht ausschließlich militante Mitglieder der Komalah-Partei, sondern auch ihre "einfachen" Anhänger in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet sind, ergibt sich aus einer Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 25.01.2007 an den VGH Kassel zu Aktenzeichen 11 UE 3108/05.A. Darin heißt es u.a. auf die Frage, ob Informationen vorliegen würden über die Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen gegen im Iran lebende Mitglieder oder Anhänger der Komala:

"Die Frage ist also klar zu bejahen, diese Informationen gibt es, sie sind auch stichhaltig und plausibel, Mitglieder der Komala und auch Anhänger der Komala sind in Iran, soweit sei dort leben und tätig sind, oder aus Irak gewissermaßen "rüberkommen" stark gefährdet."

Dass sich diese Situation nicht ent-, sondern seit der Wiederwahl von Ahmadinedschad im Jahr 2009 eher verschärft hat, ergibt sich aus einer Auskunft der SFH-Länderanalyse (Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil vom 16.11.2010). Darin heißt es:

"Position innerhalb der Partei und Verfolgungsrisiko: Die Verfolgung kurdischer Oppositioneller beschränkt sich nicht ausschließlich auf Parteimitglieder in hohen Positionen. Gemäß dem Danish Immigration Service kann bereits der Besitz einer Broschüre oder einer CD mit Informationen zu PDKI, Komala oder anderen Organisationen als krimineller, die nationale Sicherheit bedrohender Akt aufgefasst werden. Die Strafe für die Person, die im Besitz des belastenden Materials ist, kann äußerst hart sein, auch wenn sie ansonsten keinerlei Kontakt zu den betreffenden Organisationen hatte. [...] Die Namen gewöhnlicher, unbescholtener Bürger werden von der Regierung zwecks Einschüchterung publiziert, falls ihnen nahestehende Personen Probleme mit den Behörden gehabt haben. Personen, deren Namen auf solchen Listen figurieren, sind in Gefahr, von der Regierung verfolgt zu werden. [...] Mitglieder politischer Gruppen sind besonders gefährdet, aber auch unpolitische kurdische Bürger werden intensiv kontrolliert. In den kurdischen Regionen Irans sind kulturelle Aktivitäten und Tätigkeiten von Organisationen, die soziale Probleme oder Rechte der Kurden thematisieren, eingeschränkt und können zu Verfolgung führen."

Ausgehend von dieser Erkenntnislage liegt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) und b) QRL vor, mag - unabhängig von dem durch die Telefonate ausgeübten psychischen Druck - auch nicht der Kläger selbst, sondern seine engere Familie Adressatin der staatlichen Repressalien (Art. 6 QRL) geworden sei. Durch die auf seinen Vater und seine Brüder ausgeübte physische und psychische Gewalt wurde der Kläger in eine erpressungsähnliche Lage versetzt, der er sich nur durch Nachgeben auf die Forderungen des iranischen Staats hätte entziehen können. Dies genügt für die Annahme einer eigenen schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Diese knüpfte auch an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) QRL) an und war kausal für seine Ausreise (Art. 9 Abs. 3 QRL). Unter Beachtung des Art. 4 Abs. 4 QRL ist zu prognostizieren, dass bei einer unterstellten Rückkehr des Klägers dieser oder zumindest seine engere Familie erneut in den Fokus der Sicherheitsbehörden rücken wird und er deshalb wieder flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten hat. [...]